
Sollte der Laptop oder der Computer kaputt gehen, trauern Eigentümer oftmals weniger um die Hardware selber, sondern viel mehr um die Daten, die sich darauf befinden. Wenn es sich nicht um bloße Altersschwäche handelt, sondern jemand für den Schaden verantwortlich ist, haftet dieser nicht nur für den Ersatz der Hardware – sondern auch für die Wiederherstellung der Daten.
Die Grundlage für Ersatzansprüche beim Datenverlust ist das Eigentum am Datenträger. Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hörl vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (davit) im Deutschen Anwaltverein (DAV) erklärt: „Wer fremde Datenträger wie Laptops, Computer aber auch Smartphones oder externe Festplatten schuldhaft beschädigt, muss dem Eigentümer den Wert des Datenträgers und der verloren gegangen Daten ersetzen.“ Das gehe aus § 823 Abs. 1 BGB hervor. Dabei müsse zwischen dem Wert der Hardware und dem der Daten unterschieden werden.
Wiederherstellungswert des Laptops
Bei ersterem muss der Wiederherstellungswert des Laptops samt Festplatte (ohne Daten) ersetzt werden. In § 249 Abs. 2 BGB heißt es hierzu: „Ist wegen (…) Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (...).“ So ließe sich zwar die Reparatur des Datenträgers bezahlen, die Daten selber sind damit aber nicht unbedingt wiederbeschafft.
Wiederherstellung der Daten
Denn die Wiederherstellung der Daten, die einem Geschädigten ebenfalls zusteht, gestaltet sich ungleich komplizierter. Nach Entscheidungen aus den vergangenen Jahren lässt sich ableiten, dass die Kosten der Wiederherstellung in drei Bereichen übernommen werden. Diese beziehen sich zunächst primär auf den gewerblichen Bereich
- Die Rücksicherung wichtiger Daten von Sicherungsmedien. Gemeint ist hier zum Beispiel die Rücksicherung von externen Festplatten. Entsteht hierbei nachweisbarer Aufwand, so kann dieser veranschlagt werden. Deutlich größer ist der Aufwand bei großen Servern. Hier kostet die Rücksicherung pro Gigabyte, durchgeführt von Experten.
- Die professionellen Datenrettung, wenn wichtige Daten nicht anderweitig gesichert sind. Hierfür braucht es die originale Festplatte. Wenn diese beschädigt ist, lassen sich durch Experten viele Daten retten. Das ist allerdings teuer.
- Die erneute Datenerfassung durch technische Reproduktion. Dazu zählen die Kosten, wenn Unterlagen auf gedrucktem Papier wieder digitalisiert werden müssen – seien es Verträge oder auch Skizzen von Architekten oder Ingenieuren.
Erhebliches Mitverschulden, wenn keine Sicherungskopien gemacht wurden
„Besonders im Geschäftsbereich gilt: Wer seine Daten nirgendwo zusätzlich gesichert hat, dem kann und wird in aller Regel ein erhebliches Mitverschulden am Datenverlust angelastet werden“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hörl. Das müsse im Einzelfall entschieden werden, doch sei sogar ein hundertprozentiges Mitverschulden denkbar – dann gäbe es keinen Cent für die Wiederherstellung der verlorengegangenen Daten.
Welchen Wert haben persönliche Daten?
Die oben skizzierten Haftungsansprüche beziehen sich überwiegend auf den geschäftlichen Bereich. Doch wie sieht es bei privaten Daten aus? Oder anders gefragt: Welchen Wert haben Daten?
„Wenn Daten einen Preis haben, lässt sich der Wert errechnen“, so Dr. Bernhard Hörl. Etwa, wenn es sich um nachweisbar gekaufte Musik handelt. Deutlich komplizierter werde es aber bei privaten Daten, wie Fotos oder Urlaubsvideos. Hier komme § 251 BGB ins Spiel. In Absatz 1 heißt es dort: „Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.“
Aus der Praxis weiß Rechtsanwalt Hörl: „Bei solchen Fällen wird in 99 Prozent der Wert durch den Richter geschätzt.“ Diese Möglichkeit sieht die Zivilprozessordnung in § 287 vor. Hierbei muss der Richter alle Umstände würdigen – also etwa auch, ob es Sicherungskopien gibt. Denn auch im privaten Bereich gilt: Mitverschulden kann die Ansprüche auf Schadensersatz absenken.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- ndm