
Ja, sagt jedenfalls das Amtsgericht Pankow-Weißensee (AZ: 101 C 1005/14). Die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) sieht die Entscheidung allerdings kritisch. Folge man dieser Entscheidung würde die gesetzlich vorgesehene elektronische Einwilligung zur Nutzung der Daten des Users faktisch unmöglich, ohne an anderer Stelle eine Rechtsverletzung zu begehen.
Online-Shop: Bestätigung des Kundenkontos per Mail
Ein Online-Shop hatte dem späteren Kläger eine Mail an sein Geschäftsmailadresse geschrieben. Hierin bestätigte der Betreiber, dass für den Mann ein Kundenkonto angelegt worden sei. Allerdings hatte dieser kein Kundenkonto eröffnen wollen. Er forderte das Unternehmen auf, eine von seinem Anwalt aufgesetzte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Das schickte jedoch lediglich eine selbst formulierte und auf die genutzte Mail-Adresse des Mannes beschränkte Erklärung. Dem Mann reichte das nicht aus. Er zog vor Gericht.
Der Online-Shop-Betreiber verwies auf
die eidesstattliche Versicherung seiner Geschäftsführerin. Diese hatte versichert, dass auf der Website des Shops ein User mit dem Namen und der Mailadresse des Klägers ein Kundenkonto angelegt und sich als Kunde für den Erhalt des Newsletters habe registrieren lassen. Daraufhin seien jeweils automatisierte Mails an die angegebene Mail-Adresse versandt worden. Vor diesem Hintergrund war der Shop-Betreiber der Meinung, korrekt gehandelt zu haben. Die Mail habe den Empfänger lediglich sachlich über die Einrichtung des Kundenkontos informiert. Es handele sich also nicht um Werbung.In jedem Fall sei er aber nicht verpflichtet, seine Unterlassungserklärung auch auf Mail-Adressen auszudehnen, die er überhaupt nicht kenne.
Wettbewerbsverstoß im Internet
Das sah das Gericht anders. Werbung, die ohne Einverständnis des Empfängers an dessen geschäftliche Mailadresse gesendet werde, stelle „einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar“. Der Empfänger könne verlangen, dies zu unterlassen, weil solche Mail-Werbung den Betriebsablauf des Unternehmens beeinträchtige. Der Betreiber habe Arbeitsaufwand für das Sichten und Aussortieren dieser Mails.
Nach Meinung der Richter handelte es sich bei der Mail um Werbung. Werbung sei jede Äußerung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienst- bzw. Werkleistung des Werbenden zu fördern. Ob eine bestimmte Mail Werbung sei, komme auch auf die Sicht des Empfängers an, so die Richter. Und hier komme es auch auf den Gesamtzusammenhang an. Die Information, dass das Unternehmen ein Kundenkonto eingerichtet habe, sei dann Werbung, wenn der Empfänger gar keine Einrichtung eines Kundenkontos veranlasst habe. In diesem Fall müsse er die Mail sogar als besonders aufdringliche Absatzförderungsmaßnahme wahrnehmen.
Elektronische Zustimmung dient dem Schutz des Nutzers
Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht, stimmt dem Gericht nicht zu: „ Folgt man der Entscheidung des Amtsgerichts, wird de facto auch das so genannte Double-Opt-in-Verfahren, also die nochmalige elektronische Bestätigung einer Anmeldung, unmöglich gemacht. Wie auch die Bestätigungsmail dient dieses Verfahren jedoch dem Schutz des Einzelnen.“
Auer-Reinsdorff weist in diesem Zusammenhang Unternehmer auf eine andere Regelung des Telemediengesetzes hin, die den Einzelnen vor einer Nutzung seiner Daten schützt: „Anbietende Unternehmen müssen die Nutzer darauf hinweisen, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können.“
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- red