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Netz weg

Internet­ausfall: Gibt es Entschä­digung?

Ohne Netz geht heute nichts mehr. © Quelle: Jens Büttner/dpa

Viele Internet­nutzer kennen das Problem: Plötzlich ist die Verbindung weg. Vor allem ein Anbieter­wechsel klappt oft nicht ohne technische Probleme. Betroffene Kunden haben aber durchaus die Chance auf Schadens­ersatz.

Ein Ausfall der privaten Internet­ver­bindung zu Hause ist mehr als ärgerlich. Die Mails checken, online einen Film ausleihen, in sozialen Netzwerken mit den Freunden plaudern – all das ist ohne funktio­nie­renden Netzan­schluss nicht mehr möglich. Gerade bei einem Wechsel des Anbieters warten Kunden häufig wochenlang, bis der versprochene Anschluss tatsächlich Daten liefert.

Grundsätzlich Anspruch auf Schadens­ersatz

Doch Kunden müssen es nicht hinnehmen, von der digitalen Welt abgeschnitten zu sein. Wie der Bundes­ge­richtshof bereits vor einiger Zeit entschieden hat, berechtigt der Wegfall der Möglichkeit zur Nutzung eines Internet­zugangs grundsätzlich zum Schadens­ersatz (AZ: III ZR 98/12). Das gilt auch bei einem Anbieter­wechsel.

Dabei muss der betroffene Kunde dafür auch nicht nachweisen, welcher (Vermögens-)Schaden ihm durch den Ausfall tatsächlich entsteht. Denn der Internet­an­schluss wird von den Gerichten als so wichtig für die Lebens­führung eingestuft, dass dieser Nachweis als überflüssig angesehen wird – ähnlich wie auch beim Ausfall eines PKW.

Wie hoch ist der Schadens­er­satz­an­spruch?

Wer wegen eines defekten Anschlusses allerdings auf eine hohe Ersatz­zahlung hofft, dürfte vor Gericht enttäuscht werden. Das zeigt der Fall eines Internet­nutzers, der vor dem Amtsgericht Düsseldorf gegen einen Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bieter klagte (AZ: 20 C 8948/13).

Der Nutzer wollte seinen Anschluss wechseln und kündigte das dem bisherigen Anbieter an. Der schaffte es jedoch nicht, die technischen und vertrag­lichen Voraus­set­zungen für einen reibungslosen Wechsel zu schaffen. So musste der Mann zwölf Tage auf seinen Internet­an­schluss verzichten. Er verlangte Schadens­ersatz. Außerdem meinte er die Kosten für einen neuen LTE-Vertrag mit 24-monatiger Laufzeit verlangen zu können, den er abgeschlossen hatte, um weiterhin Zugang zum Internet zu haben.

Grundsätzlich hatte er Erfolg, jedoch nicht, was die Höhe des Schadens­er­satzes angeht: Er bekam vom Gericht lediglich 21 Euro zugesprochen. Bei der Bemessung des Schadens­er­satzes legte das Gericht nicht der Betrag zu Grunde, der für die Anmietung eines Ersatz­an­schlusses entstanden wäre. Maßstab sei vielmehr der fiktive Mietpreis und nicht der Abschluss eines zusätz­lichen Vertrages. Der Anschluss des Mannes habe 52,49 Euro pro Monat gekostet. Auf die entgangenen zwölf Tage bedeute dies einen Schaden von 21 Euro.

Schadens­er­satz­an­sprüche für Unternehmen können deutlich höher sein

Der mögliche Schadens­ersatz bei einem Internet­ausfall für Privat­personen bewegt sich also in engen Grenzen. Für gewerbliche Internet­an­schlüsse gilt das allerdings nicht. „Dies kann für ein Unternehmen wesentlich mehr sein“, erläutert Rechts­an­wältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende der Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Wenn ein Unternehmen auf den Internet­an­schluss angewiesen oder zum Beispiel Online­händler sei, könne es einen höheren Schadens­ersatz verlangen. Sinnvol­lerweise sollten Unternehmen sich bereits bei Abschluss des Vertrages durch die Beratung eines IT-Rechts­an­waltes absichern.

Fernseh­an­schluss: Schadens­ersatz bei Ausfall?

Wie sieht es mit dem Fernseh­an­schluss aus – haben Nutzer hier ein Recht auf Schadens­ersatz, wenn er ausfällt und der Fernseher schwarz bleibt? Das glaubte eine Frau aus München und berief sich dabei auf oben genanntes BGH-Urteil. Die Frau empfing Fernseh­sender über einen Kabelan­schluss. Dieser lief über das „OPAL-Netz“ der Telekom, das zwischen­zeitlich abgeschaltet wurde und nicht weiter betrieben wird. Von Mitte Februar bis Mitte März 2017 hatte die Frau keinen Fernseh­empfang.

Sie forderte von dem Unternehmen, das den Anschluss bereit­ge­stellt hatte, Schadens­ersatz für den Nutzungs­ausfall von 50 Euro pro Tag, insgesamt 1.600 Euro. Das Amtsgericht München entschied aber zugunsten des Unternehmens (Urteil vom 24.10.2017, AZ: 283 C 12006/17). Entschä­digung für Nutzungs­ausfall gebe es dem Richter zufolge nur bei Dingen, die lebens­not­wendig sind. Das sei bei einem Internet­an­schluss der Fall, nicht aber bei einem Fernseh­an­schluss. Ein Fernseh­ka­bel­an­schluss sei ein reines Konsumgut. Informa­tionen könne man auch im Internet finden. Ein Internet­zugang hatte der Frau zur Verfügung gestanden. Sie bekommt deshalb keinen Schadens­ersatz.

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Datum
Aktualisiert am
02.03.2018
Autor
pst/red
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19731
Themen
Gericht Internet Schadens­ersatz

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