Ein Ausfall der privaten Internetverbindung zu Hause ist mehr als ärgerlich. Die Mails checken, online einen Film ausleihen, in sozialen Netzwerken mit den Freunden plaudern – all das ist ohne funktionierenden Netzanschluss nicht mehr möglich. Gerade bei einem Wechsel des Anbieters warten Kunden häufig wochenlang, bis der versprochene Anschluss tatsächlich Daten liefert.
Grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz
Doch Kunden müssen es nicht hinnehmen, von der digitalen Welt abgeschnitten zu sein. Wie der Bundesgerichtshof bereits vor einiger Zeit entschieden hat, berechtigt der Wegfall der Möglichkeit zur Nutzung eines Internetzugangs grundsätzlich zum Schadensersatz (AZ: III ZR 98/12). Das gilt auch bei einem Anbieterwechsel.
Dabei muss der betroffene Kunde dafür auch nicht nachweisen, welcher (Vermögens-)Schaden ihm durch den Ausfall tatsächlich entsteht. Denn der Internetanschluss wird von den Gerichten als so wichtig für die Lebensführung eingestuft, dass dieser Nachweis als überflüssig angesehen wird – ähnlich wie auch beim Ausfall eines PKW.
Wie hoch ist der Schadensersatzanspruch?
Wer wegen eines defekten Anschlusses allerdings auf eine hohe Ersatzzahlung hofft, dürfte vor Gericht enttäuscht werden. Das zeigt der Fall eines Internetnutzers, der vor dem Amtsgericht Düsseldorf gegen einen Telekommunikationsanbieter klagte (AZ: 20 C 8948/13).
Der Nutzer wollte seinen Anschluss wechseln und kündigte das dem bisherigen Anbieter an. Der schaffte es jedoch nicht, die technischen und vertraglichen Voraussetzungen für einen reibungslosen Wechsel zu schaffen. So musste der Mann zwölf Tage auf seinen Internetanschluss verzichten. Er verlangte Schadensersatz. Außerdem meinte er die Kosten für einen neuen LTE-Vertrag mit 24-monatiger Laufzeit verlangen zu können, den er abgeschlossen hatte, um weiterhin Zugang zum Internet zu haben.
Grundsätzlich hatte er Erfolg, jedoch nicht, was die Höhe des Schadensersatzes angeht: Er bekam vom Gericht lediglich 21 Euro zugesprochen. Bei der Bemessung des Schadensersatzes legte das Gericht nicht der Betrag zu Grunde, der für die Anmietung eines Ersatzanschlusses entstanden wäre. Maßstab sei vielmehr der fiktive Mietpreis und nicht der Abschluss eines zusätzlichen Vertrages. Der Anschluss des Mannes habe 52,49 Euro pro Monat gekostet. Auf die entgangenen zwölf Tage bedeute dies einen Schaden von 21 Euro.
Schadensersatzansprüche für Unternehmen können deutlich höher sein
Der mögliche Schadensersatz bei einem Internetausfall für Privatpersonen bewegt sich also in engen Grenzen. Für gewerbliche Internetanschlüsse gilt das allerdings nicht. „Dies kann für ein Unternehmen wesentlich mehr sein“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Wenn ein Unternehmen auf den Internetanschluss angewiesen oder zum Beispiel Onlinehändler sei, könne es einen höheren Schadensersatz verlangen. Sinnvollerweise sollten Unternehmen sich bereits bei Abschluss des Vertrages durch die Beratung eines IT-Rechtsanwaltes absichern.
Fernsehanschluss: Schadensersatz bei Ausfall?
Wie sieht es mit dem Fernsehanschluss aus – haben Nutzer hier ein Recht auf Schadensersatz, wenn er ausfällt und der Fernseher schwarz bleibt? Das glaubte eine Frau aus München und berief sich dabei auf oben genanntes BGH-Urteil. Die Frau empfing Fernsehsender über einen Kabelanschluss. Dieser lief über das „OPAL-Netz“ der Telekom, das zwischenzeitlich abgeschaltet wurde und nicht weiter betrieben wird. Von Mitte Februar bis Mitte März 2017 hatte die Frau keinen Fernsehempfang.
Sie forderte von dem Unternehmen, das den Anschluss bereitgestellt hatte, Schadensersatz für den Nutzungsausfall von 50 Euro pro Tag, insgesamt 1.600 Euro. Das Amtsgericht München entschied aber zugunsten des Unternehmens (Urteil vom 24.10.2017, AZ: 283 C 12006/17). Entschädigung für Nutzungsausfall gebe es dem Richter zufolge nur bei Dingen, die lebensnotwendig sind. Das sei bei einem Internetanschluss der Fall, nicht aber bei einem Fernsehanschluss. Ein Fernsehkabelanschluss sei ein reines Konsumgut. Informationen könne man auch im Internet finden. Ein Internetzugang hatte der Frau zur Verfügung gestanden. Sie bekommt deshalb keinen Schadensersatz.
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.03.2018
- Autor
- pst/red