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Filesharing

Illegale Downloads: Eltern haften nicht immer

Eltern müssen ihre Kinder nicht grundsätzlich belehren, dass Tausch­börsen illegal sind - zumindest wenn die Kinder bereits erwachsen sind. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden. Das Urteil macht erneut deutlich: Anschluss­inhaber können nicht alles kontrol­lieren.

Eltern haften nicht automatisch für die Aktivitäten ihrer volljährigen Kinder in illegalen Internet-Tausch­börsen. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Denn Eltern müssten ihre erwachsenen Kinder nicht generell darüber aufklären, dass solche Tausch­börsen illegal sind.

Eine Aufklärung müsse erst erfolgen, wenn die Eltern konkrete Anhalts­punkte dafür haben, dass ihr Kind bereits an derartigen Tausch­börsen teilnimmt oder dort künftig aktiv werden will. Die BGH-Richter wiesen damit die Klage von vier führenden Platten­firmen gegen einen Polizisten ab, die hohe Abmahn­ge­bühren eintreiben lassen wollten.

Volljährige tragen Eigenver­ant­wortung

Der Famili­envater war 2007 abgemahnt worden, weil Monate zuvor sein damals 20 Jahre alter Stiefsohn illegal Musik herunter­geladen und damit gleich­zeitig auch 3749 Musikdateien auf einer Internet-Tauschbörse zum Upload angeboten hatte. Die Musikfirmen wollten nun die Kosten für Abmahnungen wegen Verletzung ihrer Urheber­rechte in Höhe von rund 3400 Euro von dem Anschluss­inhaber erstattet bekommen. Der Famili­envater habe den Internet­an­schluss zur Verfügung gestellt und nicht aufgepasst, argumen­tierten sie.

Der Bundes­ge­richtshof sah das anders: „Ein erwachsener Famili­en­an­ge­höriger muss nicht vorab belehrt werden“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher am Mittwoch. Der Internet­an­schluss werde den Angehörigen aufgrund der familiären Verbun­denheit überlassen. In einer Familie herrsche ein besonderes Vertrauen, Volljährige trügen bereits Eigenver­ant­wortung.

Anders sei der Fall aber zu beurteilen gewesen, wenn der Famili­envater bereits Hinweise auf illegale Internet-Aktivitäten seines Stiefsohnes gehabt hätte, sagte Büscher. Etwa weil es bereits vorher Abmahnungen gegeben habe. Für die Richter spielte es offenbar keine Rolle, dass der Polizist auf Internet­pi­raterie und Online­re­cherche spezia­lisiert war.

Minder­jährige über illegale Downloads aufklären

„Das Urteil bestätigt, dass Inhaber von Internet­an­schlüssen nicht für alle Aktivitäten von anderen Nutzern im Haushalt verant­wortlich gemacht werden können und diese auch nicht immer über das richtige Verhalten im Netz aufklären müssen“, sagt Rechts­an­wältin Nadja Lemke, Mitglied im Forum Junge Anwalt­schaft des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Das Urteil lasse sich beispielsweise auch auf Ehepartner übertragen. Ob dies auch für Wohnge­mein­schaften gilt, bleibe abzuwarten; die Rechtsprechung einiger Gerichte spreche jedoch dafür.

 „Eltern von Minder­jährigen sollten ihre Kinder aber auf jeden Fall darüber aufklären, dass bestimmte Downloads illegal sind und ihnen diese ausdrücklich verbieten“, sagt Lemke.

Bereits Ende 2012 hatte der BGH in einem Präzedenzfall die Haftung von Eltern eingeschränkt, deren minder­jährige Kinder illegal urheber­rechtlich geschütztes Material herunterladen. Demnach müssen Eltern nicht zahlen – allerdings nur, wenn sie ihren Kindern illegale Downloads zuvor verboten haben.

Datum
Aktualisiert am
21.12.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
1130
Themen
Abmahnung Eltern Internet Urheber­schaft

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