Der eigene Laptop ist Privatbesitz und was man darauf schaut, ist jedem selbst überlassen – so lange es sich nicht um illegale oder illegal erworbene Inhalte handelt. Könnte man meinen, stimmt so aber nicht. Denn nicht nur die Inhalte sind entscheidend: Auch die Umgebung, in der diese konsumiert werden, spielt hier eine Rolle.
Geldbußen von bis zu 50.000 Euro möglich – theoretisch
So kann es durchaus Ärger geben, wenn ein Film, der erst ab 18 Jahren freigegeben ist, im Zug oder Bus angeschaut wird und Kinder die Möglichkeit haben, diesen Film mitzugucken. Solche Inhalte dürfen nicht zugänglich gemacht werden. Zumindest untersagt das Jugendschutzgesetz das Zugänglichmachen der Datenträger bei Inhalten, die eine Altersbeschränkung aufweisen.
Claas Oehler ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein (DAV) und erklärt: „Unter Zugänglichmachen versteht man jedes Verhalten, durch das die Kenntnisnahme des Bildträgerinhaltes ermöglicht wird.“ Also auch das bloße Mitgucken bestimmter Inhalte. Wenn nun ein Film oder ein Computerspiel mit Altersbeschränkung im Zug eingesehen werde könnten, sei dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, so Oehler.
Und die Folgen könnten gravierend sein – theoretisch: Wer gegen das Jugendschutzgesetz verstößt, handelt ordnungswidrig und muss bis zu 50.000 Euro Geldbuße berappen.
Filme ab 18 sollten von Kindern in Zügen oder Bussen ferngehalten werden
Um eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, muss allerdings die so genannte subjektive Tatbestandsseite erfüllt sein. Will heißen: man muss vorsätzlich handeln. Das ist wohl in dem hier diskutierten Fall des Filmguckens im Flugzeug oder der Bahn in aller Regel nicht so.
Wer dennoch auf Nummer sicher gehen will, kann einen möglichen Verstoß recht einfach vermeiden. Rechtsanwalt Claas Oehler: „Wenn Kinder auf einen Laptop im Zug gucken, kann man den eventuell jugendgefährdenden Film einfach anhalten, den Laptop zuklappen oder die Kinder mit dem Hinweis wegschicken, dass diese Film für sie nicht geeignet ist.“ Ebenfalls sei es möglich, sich im Zug so zu platzieren, dass ein Einsehen des Bildes nicht möglich ist.
Strengere Vorschriften für pornografische Inhalte
Das eine sind Filme oder auch Videospiele, denen „nur“ eine Altersbeschränkung obliegt. Bei Filmen mit pornografischen Inhalten greift neben dem Jugendschutzgesetz auch das Strafgesetzbuch. Wer Personen unter 18 Jahren pornografische Inhalte vorführt oder sonst wie zugänglich macht, muss nicht nur mit eventuellen Geldstrafen rechnen: dem droht auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Splatterfilm & Co. to go: Worauf man achten sollte
- Filme, Clips oder Computerspiele mit pornografischen Inhalten sollten ausschließlich im privaten Raum konsumiert werden.
- Gleiches gilt für Filme oder Spiele, die mit „keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet sind. Darunter fallen auch indizierte Produkte.
- Wer unterwegs auf Filme oder Spiele mit Altersbeschränkung nicht verzichten will, sollte sich einen geeigneten und nicht einsehbaren Platz im Zug oder Bus suchen. Im Flugzeug ist das schwieriger, da man einen Platz zugewiesen bekommt und so man nicht in der letzten Reihe sitzt, hypothetisch hinter sich Kinder sitzen haben könnte.
- Wenn der Platz einsehbar ist, sollte darauf geachtet werden, wer auf den Bildschirm blickt. So es sich um Kinder oder Jugendliche handelt, sollte der Film/das Spiel angehalten bzw. darum geben werden, nicht auf den Bildschirm zu schauen. Das Schlimmste, was in einem solchen Fall passieren könnte: dass das Spiel- oder Guckvergnügen kurz unterbrochen werden müsste.
- Dennoch gilt: Im Idealfall wird auf den Konsum von mit Altersbeschränkung belegten Produkten gänzlich verzichtet.
- Datum
- Aktualisiert am
- 14.04.2015
- Autor
- ndm