Wer im Netz etwas kauft, muss das Recht haben, das Gekaufte zurückzugeben. Schließlich gibt es für den Kunden zum Zeitpunkt des Kaufs keine Möglichkeit, die Ware auf Mängel zu prüfen. Zu genau diesem Zweck existiert in Deutschland der Fernabsatzvertrag. Dieser tritt immer dann in Kraft, wenn zwischen einem Anbieter und einem Käufer ein Kaufvertrag nur unter Verwendung von Fernkommunikation, beispielsweise per Telefon oder über das Internet, zustande kommt.
Schließt ein Käufer einen solchen Fernabsatzvertrag ab, steht ihm ein Widerrufsrecht zu. Unter welchen Bedingungen der Käufer dieses Recht geltend machen kann, musste der Bundesgerichtshof nun klären.
Tiefpreisgarantie provozierte Widerruf
Der Kläger in dem verhandelten Fall war der Käufer einer Matratze, die er Anfang 2014 bei einem Online-Händler gekauft hatte. Innerhalb der 14-tägigen Rückgabefrist trat er aber wieder vom Kaufvertrag zurück. Nach dem Kauf hatte der klagende Kunde nämlich erfahren, dass das gleiche Matratzenmodell bei einem konkurrierenden Händler günstiger angeboten wurde. Daraufhin forderte er von seinem Händler eine Erstattung der Preisdifferenz. Dieser habe, so das Argument, eine Tiefpreisgarantie gewährt. Nachdem der Händler sich weigerte, die Differenz zu bezahlen, klagte der Kunde.
Der Händler war der Ansicht, der Kunde habe sein Widerrufsrecht missbraucht. Denn Zweck des Rechts sei, dass der Käufer das Produkt ohne Gefahr prüfen könne. Es wäre dem Kunden in dem Fall aber gar nicht um eventuelle Mängel bei der Ware gegangen, sondern nur um den Preisnachlass. Daher könne er vom Widerrufsrecht nicht Gebrauch machen, zumal die Ware ohne Mängel sei.
Urteil: Käufer muss Rückgabe nicht begründen
Entsprechend der Vorinstanzen entschieden auch die Richter in Karlsruhe: Im Wortlaut des entsprechenden Gesetzes (§ 355 BGB) stehe ausdrücklich, dass der Kunde für einen Widerruf keinen Grund angeben müsse. Der Matratzen-Händler müsse daher die Ware zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten (AZ: VIII ZR 146/15).
Der Widerruf eines Kaufvertrages benötigt also keinerlei Rechtfertigung, solange er innerhalb der Frist von 14 Tagen erfolgt. Der BGH stärkt damit die Rechte der Verbraucher und räumt Unklarheiten im Widerrufsrecht aus.
Missbrauch beim Widerrufsrecht: Nur bei Arglist und schädigender Absicht
Das Gericht erwähnte allerdings auch, dass es durchaus Sachverhalte gibt, bei denen das Widerrufsrecht wirkungslos werden könne. Dies kommt nach Ansicht der Richter aber nur dann in Frage, wenn der Verbraucher sich dem Händler gegenüber arglistig verhalte und in schädigender Absicht handle. Hätte der Kunde beispielsweise einen Mangel am Produkt vorgetäuscht, um sein Widerrufsrecht durchzusetzen, könne man von arglistigem Verhalten sprechen.
Davon könne allerdings bei einem simplen Preisvergleich keine Rede sein. Den Konsumenten müsse es erlaubt sein, die bestehende Wettbewerbssituation für sich zu nutzen.
Für Online-Händler ist das Urteil ebenfalls ein Signal, ihre Versprechen einer Tiefpreisgarantie ernst zu nehmen. Viele Unternehmen werben mit ihnen, schränken Preisgarantien aber gleichzeitig ein, so dass sie etwa nur für bestimmte Produkte oder nur für eine bestimmte Region gelten.
- Datum
- Aktualisiert am
- 22.03.2016
- Autor
- psu