Nicht nur Kaufen, auch Verkaufen ist über Internetauktionshäuser bequem. Grundsätzlich gilt dabei: Wer eine Sache einstellt, gibt ein verbindliches Angebot zum Verkauf ab. Er darf dies nicht ohne weiteres rückgängig machen. Bietet also jemand darauf, kommt ein Kaufvertrag zustande – unabhängig von der Frage, ob der Verkäufer mit dem Preis einverstanden ist.
Zwar bestätigte das Landgericht Bochum den Grundsatz, dass ein Verkaufsangebot für den Verkäufer bindend ist – es gibt aber Grenzen (Urteil vom 18. Dezember 2012; AZ.: 9 S 166/12). Entdeckt nämlich der Verkäufer im Laufe einer eBay-Auktion, dass der von ihm angebotene Artikel einen Mangel aufweist, so darf er die Auktion beenden. Dies gilt selbst dann, wenn der Mangel später mit einem geringen Kostenaufwand beseitigt werden kann, erläutert die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ein Mercedes für einen Euro?
Der Verkäufer stellte einen Mercedes A 140 für zehn Tage bei eBay ein. Der Startpreis lag bei einem Euro. Unter dem Punkt „Komfortausstattung“ war aufgeführt, dass der Wagen über eine Zentralverriegelung verfügt. In der Artikelbeschreibung wurde auf kleinere Mängel wie Kratzer hingewiesen. Dann jedoch beendete der Mercedes-Anbieter das Angebot vorzeitig und löschte die darauf abgegebenen Gebote. Ein Bieter war der Meinung, das Auto gekauft zu haben und forderte den Verkäufer auf, ihm seine Kontoverbindung zu nennen. Auch wollte er wissen, wann er den Wagen abholen könne. Später verkaufte der Anbieter den Mercedes über ein anderes Internetportal zum Preis von 2.800 Euro.
Der vermeintliche Käufer der eBay-Auktion wollte den Kaufvertrag allerdings durchführen. Er meinte, dieser sei wirksam zustande gekommen. Er habe einen Euro für den Mercedes geboten. Der Wagen habe laut Fahrzeugbewertung eines Kfz-Sachverständigenbüros einen Wert von 4.200 Euro gehabt. Daher sei ihm ein Schaden von 4.199 EUR entstanden. Der Anbieter aber meinte, er habe die Auktion beenden dürfen, da ein neuer Mangel aufgetreten sei. Die Zentralverriegelung habe plötzlich nicht mehr funktioniert. Er habe später eine neue Zentralverriegelungspumpe für 65 Euro bestellt und diese selbst eingebaut.
Bei einem Mangel kann das Verkaufsangebot bei eBay gelöscht werden
Auch das Landgericht Bochum bestätigte noch einmal, dass ein Verkäufer an sein Verkaufsangebot gebunden ist und sein Angebot nicht einfach löschen kann. Ein Kaufvertrag komme dann zustande, wenn jemand auf den Gegenstand biete. Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme: Ein Verkäufer habe unter Umständen die Möglichkeit, ein Angebot wirksam zurückzunehmen.
Einen solchen Umstand sah das Gericht im vorliegenden Fall. Schon aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay gehe hervor, dass ein Angebot gelöscht werden könne, wenn der Artikel verloren gehe, beschädigt oder anderweitig nicht mehr für den Verkauf verfügbar sei – beispielsweise, wenn ein Gegenstand gestohlen werde. Nach Ansicht des Gerichts gelte nichts anderes, wenn nach Beginn der Auktion ein Mangel an dem Gegenstand auftrete, den der Anbieter nicht zu vertreten habe. Dies sei hier der Fall, da die Zentralverriegelung plötzlich nicht mehr funktioniert habe. Eine solche Verriegelung gehöre zum Komfort: „Heutzutage gehört das Vorhandensein einer Zentralverriegelung nahezu zur Standardausstattung eines Fahrzeugs und ist aus Gründen der Bequemlichkeit ein für die Kaufentscheidung maßgeblicher Umstand“, so das Gericht.
Kein Kaufvertrag – kein Schaden
Es sei auch unerheblich, ob dieser Mangel später mit einfachen Mitteln wieder beseitigt werden könne. Entscheidend sei allein, ob der Verkäufer davon habe ausgehen können, dass der Mangel nicht rechtzeitig vor Auktionsende mit vertretbarem (Kosten-)Aufwand beseitigt werden könnte. Hier habe der Verkäufer nicht einschätzen können, mit welchem Aufwand die Zentralverriegelung zu reparieren sei. Die vergleichsweise günstige Ersatzpumpe habe er erst einige Tage nach Beendigung der Auktion erworben.
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- red