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Internet­auktion

eBay-Auktions­angebot: Abbruch kann erlaubt sein

Unter Umständen darf man als Verkäufer bei eBay einen Artikel wieder von der Autkion entfernen. © Quelle: DAV

Wer bei dem Internet­auk­ti­onshaus Möbel, Klamotten oder auch ein Auto einstellt, gibt ein verbind­liches Angebot zum Verkauf ab. Doch kann eine Auktion vom Verkäufer auch frühzeitig abgebrochen werden, hat ein Gericht entschieden.

Nicht nur Kaufen, auch Verkaufen ist über Internet­auk­ti­ons­häuser bequem. Grundsätzlich gilt dabei: Wer eine Sache einstellt, gibt ein verbind­liches Angebot zum Verkauf ab. Er darf dies nicht ohne weiteres rückgängig machen. Bietet also jemand darauf, kommt ein Kaufvertrag zustande – unabhängig von der Frage, ob der Verkäufer mit dem Preis einver­standen ist.

Zwar bestätigte das Landgericht Bochum den Grundsatz, dass ein Verkaufs­angebot für den Verkäufer bindend ist – es gibt aber Grenzen (Urteil vom 18. Dezember 2012; AZ.: 9 S 166/12). Entdeckt nämlich der Verkäufer im Laufe einer eBay-Auktion, dass der von ihm angebotene Artikel einen Mangel aufweist, so darf er die Auktion beenden. Dies gilt selbst dann, wenn der Mangel später mit einem geringen Kosten­aufwand beseitigt werden kann, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Ein Mercedes für einen Euro?

Der Verkäufer stellte einen Mercedes A 140 für zehn Tage bei eBay ein. Der Startpreis lag bei einem Euro. Unter dem Punkt „Komfort­aus­stattung“ war aufgeführt, dass der Wagen über eine Zentral­ver­rie­gelung verfügt. In der Artikel­be­schreibung wurde auf kleinere Mängel wie Kratzer hingewiesen. Dann jedoch beendete der Mercedes-Anbieter das Angebot vorzeitig und löschte die darauf abgegebenen Gebote. Ein Bieter war der Meinung, das Auto gekauft zu haben und forderte den Verkäufer auf, ihm seine Kontover­bindung zu nennen. Auch wollte er wissen, wann er den Wagen abholen könne. Später verkaufte der Anbieter den Mercedes über ein anderes Internet­portal zum Preis von 2.800 Euro.

Der vermeintliche Käufer der eBay-Auktion wollte den Kaufvertrag allerdings durchführen. Er meinte, dieser sei wirksam zustande gekommen. Er habe einen Euro für den Mercedes geboten. Der Wagen habe laut Fahrzeug­be­wertung eines Kfz-Sachver­stän­di­genbüros einen Wert von 4.200 Euro gehabt. Daher sei ihm ein Schaden von 4.199 EUR entstanden. Der Anbieter aber meinte, er habe die Auktion beenden dürfen, da ein neuer Mangel aufgetreten sei. Die Zentral­ver­rie­gelung habe plötzlich nicht mehr funktioniert. Er habe später eine neue Zentral­ver­rie­ge­lungspumpe für 65 Euro bestellt und diese selbst eingebaut.

Bei einem Mangel kann das Verkaufs­angebot bei eBay gelöscht werden

Auch das Landgericht Bochum bestätigte noch einmal, dass ein Verkäufer an sein Verkaufs­angebot gebunden ist und sein Angebot nicht einfach löschen kann. Ein Kaufvertrag komme dann zustande, wenn jemand auf den Gegenstand biete. Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme: Ein Verkäufer habe unter Umständen die Möglichkeit, ein Angebot wirksam zurück­zu­nehmen.

Einen solchen Umstand sah das Gericht im vorlie­genden Fall. Schon aus den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen von eBay gehe hervor, dass ein Angebot gelöscht werden könne, wenn der Artikel verloren gehe, beschädigt oder anderweitig nicht mehr für den Verkauf verfügbar sei – beispielsweise, wenn ein Gegenstand gestohlen werde. Nach Ansicht des Gerichts gelte nichts anderes, wenn nach Beginn der Auktion ein Mangel an dem Gegenstand auftrete, den der Anbieter nicht zu vertreten habe. Dies sei hier der Fall, da die Zentral­ver­rie­gelung plötzlich nicht mehr funktioniert habe. Eine solche Verrie­gelung gehöre zum Komfort: „Heutzutage gehört das Vorhan­densein einer Zentral­ver­rie­gelung nahezu zur Standard­aus­stattung eines Fahrzeugs und ist aus Gründen der Bequem­lichkeit ein für die Kaufent­scheidung maßgeb­licher Umstand“, so das Gericht.

Kein Kaufvertrag – kein Schaden

Es sei auch unerheblich, ob dieser Mangel später mit einfachen Mitteln wieder beseitigt werden könne. Entscheidend sei allein, ob der Verkäufer davon habe ausgehen können, dass der Mangel nicht rechtzeitig vor Auktionsende mit vertretbarem (Kosten-)Aufwand beseitigt werden könnte. Hier habe der Verkäufer nicht einschätzen können, mit welchem Aufwand die Zentral­ver­rie­gelung zu reparieren sei. Die vergleichsweise günstige Ersatzpumpe habe er erst einige Tage nach Beendigung der Auktion erworben.

Datum
Autor
red
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Themen
Internet Kaufen Schadens­ersatz

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