Bietet jemand auf Ebay in einer Auktion auf eine Ware mehr als seine Mitbieter, gehört sie ihm. Es kommt in der Auktion ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen dem Höchstbietendem und dem Verkäufer zustande. Bricht der Anbieter die Versteigerung vorzeitig ab, muss er den Käufer entschädigen.
Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute in einem Urteil bekräftigt und einem Kläger Schadensersatz zugesprochen. Den Bundesrichtern lag die Klage eines Mannes vor, der in einer Ebay-Auktion auf einen VW Passat geboten hatten. Sein Gebot lag bei einem Euro, er war damit Höchstbietender. Dieser Betrag entsprach dem Mindestgebot, den der Verkäufer festgesetzt hatte.
Dieser brach die Versteigerung vor dem offiziellen Ende aber ab und teilte mit, er habe das Auto außerhalb von Ebay verkauft. Daraufhin verklagte der sich geprellt fühlende Bieter den Verkäufer auf Schadensersatz in Höhe von 5.250 Euro, dem Wert des VW Passat. Die Bundesrichter sind den Argumenten des Mannes heute gefolgt und haben ihm Schadensersatz zugesprochen. Die Höhe ist Medienberichten zu Folge aber noch unklar.
Für die Richter hat in ihrem Urteil keine Rolle gespielt, dass der preisliche Abstand zwischen dem Gebot des Bieters von einem Euro und dem Wert des Wagens erheblich ist. Als sittenwidrig werteten sie das nicht. Ihnen zu Folge mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen (AZ: VIII ZR 42/14).
Wann müssen Ebay-Anbieter entschädigen?
Die aktuelle Rechtslage sieht viele Gründe vor, die es Verkäufern verbieten, vorzeitig Auktionen auf Ebay abzubrechen. Tun sie es doch, riskieren sie, Schadensersatz zahlen zu müssen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn jemand sein Angebot zurückzieht, weil er sich spontan anders entschieden hat und die Ware nun doch nicht verkaufen will.
„Verkäufer dürfen das Produkt, das sie auf Ebay anbieten, auch nicht einfach an jemanden verschenken“, erklärt die Berliner Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff von der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Auch die Aussicht, die Ware außerhalb von Ebay teurer verkaufen zu können als auf der Plattform, legitimiert keinen vorzeitigen Abbruch einer Auktion.“
Was sind berechtigte Gründe, um eine Auktion abzubrechen?
Daneben gibt es aber Gründe, die einen Abbruch des Anbieters rechtfertigen. „In solchen Fällen muss der Verkäufer nicht entschädigen, denn es kommt kein verbindlicher Kaufvertrag zustande“, erklärt die Internetrechtsexpertin Dr. Auer-Reinsdorff.
Das trifft auf die Fälle zu, in denen jemand etwa einen Artikel aus Versehen falsch beschrieben hat und dies nicht mehr rechtzeitig vor der Abgabe korrigieren konnte. Auch irrtümlich falsch eingegebene oder vergessene Start- oder Mindestpreise können im Einzelfall einen Abbruch legitimieren. Ein solcher Fall lag im heute entschiedenen Rechtsstreit aber nicht vor.
- Datum
- Aktualisiert am
- 24.08.2016
- Autor
- ime