Nach dem Tod eines Angehörigen sind neben der Trauer auch eine ganze Menge organisatorischer Dinge zu bewältigen. Zunehmend wichtiger werden hier die Konten im Netz, etwa auf Shopping-Portalen oder bei Mailprovidern. Und auch Profile in sozialen Netzwerken müssen deaktiviert werden.
Betroffene Familienmitglieder kann das vor Probleme stellen. Daher zeigen wir die unterschiedlichen Möglichkeiten, um Accounts, Profile oder Mail-Konten Verstorbener zu löschen:
1. Passwörter zu Lebzeiten hinterlegen
Die für die Angehörigen einfachste Möglichkeit ist das Hinterlegen der Passwörter. Allerdings sollte hier bedacht werden, dass Passwörter idealerweise regelmäßig gewechselt werden. Demnach muss das hinterlegte Papier stets aktualisiert werden. Nichtsdestotrotz ist dies die sicherste Variante, um den Angehörigen die mühselige Arbeit nach dem Ableben zu ersparen.
2. Nachlasskontakt bestimmen
Einige wenige soziale Netzwerke und andere größere Websites mit Kontofunkton bieten die Möglichkeit, einen Nachlasskontakt zu bestimmen.
Facebook ist hier zuvorderst zu nennen. Diese Person muss zu Lebzeiten bestimmt werden und sie kann im Todesfall dann das Konto verwalten – es allerdings nicht löschen. Letzteres ist erst durch die Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen möglich.
3. Dokumente wie Geburts- oder Sterbeurkunde den Firmen zusenden
Ganz ohne Unterlagen ist es schwer, einen Account löschen zu lassen. Zwar kann man hier und da auf die Kulanz der Firmen setzen, einfacher aber ist es, wenn man einen Nachweis mitschickt, der einen als Erben identifiziert. Die Sterbe- oder Geburtsurkunde ist ebenso denkbar wie der Erbschein. Facebook beispielsweise weist explizit auf diese Möglichkeit hin.
Doch gibt es Unternehmen, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklären, dass selbst nach dem Tod die Zugangsdaten geheim bleiben.
„Grundsätzlich geht das ganze Vermögen und damit auch der gesamte digitale Nachlass inklusive E-Mail-Accounts, Providerverträgen und Auskunftsansprüchen – zum Beispiel in Bezug auf Passwörter – auf die Erben des verstorbenen Internetnutzers über“, sagt Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Bräutigam von der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht des Deutschen Anwaltverein (DAV). Aber warum weigern sich einige Unternehmen dennoch?
IT-Rechtsexperte Bräutigam erklärt: „Die Provider können sich auf das Telekommunikationsgeheimnis berufen und sich weigern, die E-Mails aus dem Account des Verstorbenen herauszugeben, die noch nicht abgerufen sind. Das ist nach derzeitiger Rechtslage erlaubt.“ Dann könnten die Erben auch nicht viel machen. Zumal in diesen Fällen das Fernmeldegeheimnis nicht nur ein Geheimnis des Erblassers, in dessen Rechtsstellung der Erbe eintritt, sondern auch ein Geheimnis der Absender der Nachrichten ist.
Bundesgerichtshof: Facebook-Konten können vererbt werden
Inzwischen hat sich Bundesgerichtshof (BGH) mit dem digitalen Nachlass befasst – zumindest, was soziale Netzwerke angeht. Die Karlsruher Richter entschieden: Stirbt ein Nutzer eines sozialen Netzwerks, geht das Konto auf die Erben über. Sie haben Anspruch auf Zugang zum Konto und darauf, die Nachrichten einzusehen (Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17).
Wer sich bei einem sozialen Netzwerk anmelde, erwarte zwar meist, dass die Nachrichten vertraulich bleiben, so die Richter. Das Netzwerk sei aber nicht verpflichtet, die Nachrichten an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an ein Benutzerkonto. Der Absender kann sich also nicht darauf verlassen, dass nur der Kontoinhaber die Nachrichten sieht. Er muss damit rechnen, dass das Konto gehackt wird oder der Empfänger die Nachrichten anderen zeigt. Nach dem Tod des Empfängers muss der Sender damit rechnen, dass das Konto vererbt wird.
Dass die Informationen, die aus einem Nutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk hervorgehen, zu privat sind, um vererbt zu werden, sehen die Richter nicht. Schließlich würden auch Tagebücher und persönliche Briefe vererbt. Es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. Auch das Fernmeldegeheimnis sei kein Hindernis dafür, dass Nutzerkonten vererbt werden. Auch die Datenschutzgrundverordnung kollidiere damit nicht, sie schütze nur die Rechte Lebender.
Geklagt hatte eine Frau, deren 15-jährige Tochter 2012 vor eine U-Bahn gestürzt war. Die genauen Umstände des Todesfalls sind nicht geklärt. Die Frau wollte deshalb das Facebook-Konto des Mädchens einsehen um herauszufinden, ob es womöglich Selbstmordabsichten hatte. Außerdem gehe es darum, Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.
Die Mutter hatte die Zugangsdaten zum Facebook-Konto ihrer Tochter. Sie konnte sich aber nicht einloggen, weil Facebook das Konto in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte. Ein Zugang ist dann nicht mehr möglich, die Inhalte bleiben aber weiter bestehen. Daraufhin klagte die Mutter gegen Facebook. Das Landgericht Berlin gab ihr Recht (Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 20 O 172/15). In nächster Instanz kippte das Berliner Kammergericht diese Entscheidung allerdings (Entscheidung vom 31. Mai 2017 - 21 U 9/16).
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.02.2019
- Autor
- ndm/red