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Nach dem Tod

Digitales Erbe: Was passiert mit Facebook-Profilen oder E-Mail-Konten?

Eigentlich geht der digitale Nachlass auf die Erben des Verstorbenen über. Eigentlich. © Quelle: DAV

Wenn ein Mensch stirbt, hinterlässt er Spuren im Netz. Die Angehörigen müssen Konten löschen und Accounts schließen. Wenn aber die Passwörter nicht hinterlegt sind, wird es mühselig. Aber nicht unmöglich.

Nach dem Tod eines Angehörigen sind neben der Trauer auch eine ganze Menge organi­sa­to­rischer Dinge zu bewältigen. Zunehmend wichtiger werden hier die Konten im Netz, etwa auf Shopping-Portalen oder bei Mailpro­vidern. Und auch Profile in sozialen Netzwerken müssen deaktiviert werden.

Betroffene Famili­en­mit­glieder kann das vor Probleme stellen. Daher zeigen wir die unterschied­lichen Möglich­keiten, um Accounts, Profile oder Mail-Konten Verstorbener zu löschen:

1. Passwörter zu Lebzeiten hinterlegen

Die für die Angehörigen einfachste Möglichkeit ist das Hinterlegen der Passwörter. Allerdings sollte hier bedacht werden, dass Passwörter idealerweise regelmäßig gewechselt werden. Demnach muss das hinterlegte Papier stets aktualisiert werden. Nichts­des­totrotz ist dies die sicherste Variante, um den Angehörigen die mühselige Arbeit nach dem Ableben zu ersparen.

2. Nachlass­kontakt bestimmen

Einige wenige soziale Netzwerke und andere größere Websites mit Kontofunkton bieten die Möglichkeit, einen Nachlass­kontakt zu bestimmen.

Facebook ist hier zuvorderst zu nennen. Diese Person muss zu Lebzeiten bestimmt werden und sie kann im Todesfall dann das Konto verwalten – es allerdings nicht löschen. Letzteres ist erst durch die Kontakt­aufnahme mit dem Unternehmen möglich.

3. Dokumente wie Geburts- oder Sterbe­urkunde den Firmen zusenden

Ganz ohne Unterlagen ist es schwer, einen Account löschen zu lassen. Zwar kann man hier und da auf die Kulanz der Firmen setzen, einfacher aber ist es, wenn man einen Nachweis mitschickt, der einen als Erben identi­fiziert. Die Sterbe- oder Geburts­urkunde ist ebenso denkbar wie der Erbschein. Facebook beispielsweise weist explizit auf diese Möglichkeit hin.

Doch gibt es Unternehmen, die in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen erklären, dass selbst nach dem Tod die Zugangsdaten geheim bleiben.

„Grundsätzlich geht das ganze Vermögen und damit auch der gesamte digitale Nachlass inklusive E-Mail-Accounts, Provider­ver­trägen und Auskunfts­an­sprüchen – zum Beispiel in Bezug auf Passwörter – auf die Erben des verstorbenen Internet­nutzers über“, sagt Rechts­anwalt Prof. Dr. Peter Bräutigam von der Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht des Deutschen Anwalt­verein (DAV). Aber warum weigern sich einige Unternehmen dennoch?

IT-Rechts­experte Bräutigam erklärt: „Die Provider können sich auf das Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­heimnis berufen und sich weigern, die E-Mails aus dem Account des Verstorbenen heraus­zugeben, die noch nicht abgerufen sind. Das ist nach derzeitiger Rechtslage erlaubt.“ Dann könnten die Erben auch nicht viel machen. Zumal in diesen Fällen das Fernmel­de­ge­heimnis nicht nur ein Geheimnis des Erblassers, in dessen Rechts­stellung der Erbe eintritt, sondern auch ein Geheimnis der Absender der Nachrichten ist.

Bundes­ge­richtshof: Facebook-Konten können vererbt werden

Inzwischen hat sich Bundes­ge­richtshof (BGH) mit dem digitalen Nachlass befasst – zumindest, was soziale Netzwerke angeht. Die Karlsruher Richter entschieden: Stirbt ein Nutzer eines sozialen Netzwerks, geht das Konto auf die Erben über. Sie haben Anspruch auf Zugang zum Konto und darauf, die Nachrichten einzusehen (Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17).

Wer sich bei einem sozialen Netzwerk anmelde, erwarte zwar meist, dass die Nachrichten vertraulich bleiben, so die Richter. Das Netzwerk sei aber nicht verpflichtet, die Nachrichten an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an ein Benutzerkonto. Der Absender kann sich also nicht darauf verlassen, dass nur der Kontoinhaber die Nachrichten sieht. Er muss damit rechnen, dass das Konto gehackt wird oder der Empfänger die Nachrichten anderen zeigt. Nach dem Tod des Empfängers muss der Sender damit rechnen, dass das Konto vererbt wird.

Dass die Informa­tionen, die aus einem Nutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk hervorgehen, zu privat sind, um vererbt zu werden, sehen die Richter nicht. Schließlich würden auch Tagebücher und persönliche Briefe vererbt. Es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. Auch das Fernmel­de­ge­heimnis sei kein Hindernis dafür, dass Nutzer­konten vererbt werden. Auch die Datenschutz­grund­ver­ordnung kollidiere damit nicht, sie schütze nur die Rechte Lebender.

Geklagt hatte eine Frau, deren 15-jährige Tochter 2012 vor eine U-Bahn gestürzt war. Die genauen Umstände des Todesfalls sind nicht geklärt. Die Frau wollte deshalb das Facebook-Konto des Mädchens einsehen um heraus­zu­finden, ob es womöglich Selbst­mord­ab­sichten hatte. Außerdem gehe es darum, Schadens­er­satz­an­sprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.

Die Mutter hatte die Zugangsdaten zum Facebook-Konto ihrer Tochter. Sie konnte sich aber nicht einloggen, weil Facebook das Konto in den sogenannten Gedenk­zustand versetzt hatte. Ein Zugang ist dann nicht mehr möglich, die Inhalte bleiben aber weiter bestehen. Daraufhin klagte die Mutter gegen Facebook. Das Landgericht Berlin gab ihr Recht (Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 20 O 172/15). In nächster Instanz kippte das Berliner Kammer­gericht diese Entscheidung allerdings (Entscheidung vom 31. Mai 2017 - 21 U 9/16).

Datum
Aktualisiert am
27.02.2019
Autor
ndm/red
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Themen
Datenschutz Erbschaft Testament Tod

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