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IT-Recht-Blog

Darf die NSA uns legal überwachen?

Die US-Botschaft in Berlin © Quelle: DAV

Immer wieder äußern sich Personen in Deutschland, die behaupten, dass die NSA deutsche Bürger auch nach deutschem Recht ganz legal abhören. Grund sei ein altes Vertragswerk. Dem ist mitnichten so.

Der Historiker Josef Foschepoth – dessen Forschung mit Sicherheit verdienstvoll ist – behauptet regelmäßig, die NSA würde deutsche Bürger und deutsche Politiker auch nach deutschem Recht ganz legal abhören. Nachzulesen zuletzt in einem aktuellen Interview mit ZEIT-Online.

Zum Beleg seiner These beruft sich Foschepoth stets auf Verträge zwischen Deutschland und den ehemaligen Alliierten. Konkret sagt er gegenüber ZEIT-Online, dass die ehemaligen Westmächte die gleichen geheim­dienst­lichen Rechte wie nach dem G10-Gesetz in einem Zusatz­vertrag zum Nato-Truppen­statut von 1959 dauerhaft erhalten hätten.

Das NATO-Truppen­statut ist kein Gesetz

Juristisch betrachtet sind die Aussagen von Foschepoth schlicht falsch. Beschrän­kungen des Grundrechts aus Art. 10 GG dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Das von Foschepoth herange­zogene Zusatz­ab­kommen zum NATO-Truppen­statut ist kein Gesetz in diesem Sinne, weshalb eine solche Verein­barung Deutschlands mit den USA, dem UK und Frankreich nicht mit der Verfassung vereinbar wäre.

So weit braucht man aber gar nicht zu gehen, denn ein Blick in das Zusatz­ab­kommen macht sehr schnell deutlich, dass die von Foschepoth behaupteten Überwa­chungs­be­fugnisse dort überhaupt nicht geregelt sind.

In einem Interview mit der SZ erläuterte Foschepoth, dass sich beide Seiten in dem Zusatz­ab­kommen zu engster Zusammen­arbeit verpflichten, was insbesondere “die Sammlung, den Austausch und den Schutz aller Nachrichten” beinhaltet. Und genau hierauf stützt Foschepoth seine Schluss­fol­gerung von der Überwa­chungs­be­fugnis der NSA.

Er bezieht sich damit offenbar auf Art. 3 Abs. 2 a) dieses Zusatz­ab­kommens, der wie folgt lautet:

Die in Absatz (1) vorgesehene Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere

(a) auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie den Schutz des Vermögens der Bundes­re­publik, der Entsen­de­staaten und der Truppen, namentlich auf die Sammlung, den Austausch und den Schutz aller Nachrichten, die für diese Zwecke von Bedeutung sind;

Es stellt bereits eine äußerst kühne These dar, aus dieser Formulierung in dem Abkommen eine Befugnis zur Post- und TK-Überwachung ableiten zu wollen, die den Befugnissen des G10-Gesetzes entspricht. Denn ein Mindestmaß an Bestimmtheit und Normklarheit muss jede Regelung aufweisen. Man kann deshalb unschwer feststellen, dass dieses Zusatz­ab­kommen den USA und anderen Staaten keinerlei Befugnisse verleiht, in Deutschland Maßnahmen der TK-Überwachung durchzu­führen. Eine Verein­barung mit diesem Inhalt existiert nicht. Zumal Art. 3 Abs. 3 b) des Abkommens klarstellt, dass keine Vertrags­partei zu Maßnahmen verpflichtet ist, die gegen ihre Gesetze verstoßen würden. Eine derartige Überwa­chungs­be­fugnis zugunsten auslän­discher Staaten wäre nach deutschem Recht aber nicht nur verfas­sungs­widrig, sondern wegen §§ 98 und 99 StGB auch strafrechtlich relevant.

Legal hört uns die NSA nicht ab

Die Thesen Foschepoths kann man deshalb mit Fug und Recht als abwegig bezeichnen.

Damit ist natürlich noch nichts darüber ausgesagt, ob frühere Bundes­re­gie­rungen nicht von einer entspre­chenden Tätigkeit auslän­discher Geheim­dienste Kenntnis hatten und dies geduldet haben. Mit einer derartigen Duldung hätte die Bundes­re­gierung sich allerdings ihrerseits rechts­widrig verhalten. Legal hören amerika­nische Dienste in Deutschland jedenfalls nicht ab.

Thomas Stadler ist Fachanwalt für IT-Recht und für gewerb­lichen Rechts­schutz und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.internet-law.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Stadler regelmäßig zum Thema IT-Recht.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
Thomas Stadler
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Themen
Datenschutz Internet Vertrag

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