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Schlechte Bewertungen einzelner Nutzer beschäftigen derweil immer noch die Gerichte. In einem Fall klagte ein Zahnarzt gegen ein Bewertungsportal, auf dem die Mediziner mit Sternen bewertet wurden.
Auf der Plattform können kurze Texte zusammen mit einer Stern-Bewertung abgegeben werden. Eine Person bewertete die Zahnklinik mit nur einem Stern. Einen Begründungstext gab es nicht. Der Betreiber der Praxisklinik verlangte die Löschung dieses Eintrags. Er kenne keine Person unter dem Benutzernamen.
Das Landgericht Augsburg sah keine Pflicht zur Löschung. Es bewertete den Eintrag zu der Klinik als freie Meinungsäußerung. Damit habe der Betreiber des Bewertungsportals seine Prüfungspflichten nicht verletzt (Entscheidung vom 17. August 2017, AZ: 22 O 560/17). Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) macht auf die Entscheidung aufmerksam.
Gericht: Wer mit Klinik zu tun hat, darf bewerten
Der Benutzer teile mit, dass er eine Meinung zur Praxis habe, so das Gericht. Mit der Vergabe des Sterns treffe er keine Aussage zu konkreten Leistungen oder Personen der Klinik. Der Hintergrund der Bewertung bleibe offen. Daher sei der Kläger auch nicht in seiner Ehre oder sozialen Anerkennung tangiert.
Es kommt nach Auffassung des Gerichts in Augsburg auch nicht darauf an, ob der Arzt den Bewertenden kennt oder behandelt hat. Es reiche aus, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik in Berührung gekommen sei. Es fehle auch an einer überprüfbaren unwahren Tatsachenbehauptung. Eine Meinungsäußerung werde auch nicht dadurch unzulässig, dass der Hintergrund offenbleibe.