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BGH-Urteil

BGH-Urteil: Bewertungs­portale müssen neutral sein

Urteile auf Bewerttungsportalen sind grundsätzlich erlaubt. © Quelle: DAV

Schlechte Bewertung ohne Begründung: Muss das Portal löschen?

Schlechte Bewertungen einzelner Nutzer beschäftigen derweil immer noch die Gerichte. In einem Fall klagte ein Zahnarzt gegen ein Bewertungs­portal, auf dem die Mediziner mit Sternen bewertet wurden.

Auf der Plattform können kurze Texte zusammen mit einer Stern-Bewertung abgegeben werden. Eine Person bewertete die Zahnklinik mit nur einem Stern. Einen Begrün­dungstext gab es nicht. Der Betreiber der Praxis­klinik verlangte die Löschung dieses Eintrags. Er kenne keine Person unter dem Benutzernamen.

Das Landgericht Augsburg sah keine Pflicht zur Löschung. Es bewertete den Eintrag zu der Klinik als freie Meinungs­äu­ßerung. Damit habe der Betreiber des Bewertungs­portals seine Prüfungs­pflichten nicht verletzt (Entscheidung vom 17. August 2017, AZ: 22 O 560/17). Die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) macht auf die Entscheidung aufmerksam.

Gericht: Wer mit Klinik zu tun hat, darf bewerten

Der Benutzer teile mit, dass er eine Meinung zur Praxis habe, so das Gericht. Mit der Vergabe des Sterns treffe er keine Aussage zu konkreten Leistungen oder Personen der Klinik. Der Hintergrund der Bewertung bleibe offen. Daher sei der Kläger auch nicht in seiner Ehre oder sozialen Anerkennung tangiert.

Es kommt nach Auffassung des Gerichts in Augsburg auch nicht darauf an, ob der Arzt den Bewertenden kennt oder behandelt hat. Es reiche aus, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik in Berührung gekommen sei. Es fehle auch an einer überprüfbaren unwahren Tatsachen­be­hauptung. Eine Meinungs­äu­ßerung werde auch nicht dadurch unzulässig, dass der Hintergrund offenbleibe.

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Datum
Aktualisiert am
28.03.2018
Autor
psu
Bewertungen
241
Themen
Arzt Bewertungs­plattform Internet Jameda Persön­lich­keits­rechte

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