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Persön­lich­keitsrecht

Beleidigung im Internet: Twitter muss löschen, was unwahr ist

Twitter Handy tippen
Twitter muss Beleidigungen auf Antrag löschen. © Canva

Im Internet wird nicht immer freundlich miteinander umgegangen. Wer soziale Medien nutzt, ist von der Meinungs­freiheit geschützt und kann sagen, was dem Kopf entspringt. Grenzen gibt es dort, wo das Persön­lich­keitsrecht Dritter verletzt wird. Der Artikel erklärt die Rechtslage zum Thema „Beleidigung“ und erörtert, wann Betroffene bei X (vormals Twitter) das Recht haben, falsche Behaup­tungen entfernen zu lassen.

 

Was versteht man unter Beleidigung?

Unter einer Beleidigung versteht man im rechtlichen Sinne eine Äußerung, die geeignet ist, das Ansehen oder den Ruf einer Person herabzu­setzen oder sie in ihrer Ehre zu verletzen. Demnach macht sich strafbar, wer eine andere Person in der Öffent­lichkeit oder in einer Gruppe vorsätzlich beleidigt. Dies kann mündlich, schriftlich oder durch Gesten erfolgen. Im deutschen Strafrecht ist eine Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar. Auch via E-Mail, SMS oder Social-Media-Post ist eine vorsätzliche Kundgabe der Missachtung strafbar.

Welche Äußerungen zählen als Beleidigung?

Die Liste könnte lang geführt werden, ohne geistigen Reichtum zu demons­trieren. Grundsätzlich sind Äußerungen, die als Beleidigung gewertet werden können:

  • Beschimpfungen (z.B. "Idiot", "Arschloch")
  • Abwertende Äußerungen über die Person (z.B. "Du bist ein Versager", "Sie ist eine Null")
  • Diffamierungen (z.B. "Er ist ein Betrüger", "Sie hat gestohlen")
  • Verunglimpfungen aufgrund von Geschlecht, Rasse, Religion oder sexueller Orientierung

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht jede kritische oder negative Äußerung als Beleidigung gilt. Die Grenze zwischen einer zulässigen Meinungs­äu­ßerung und einer strafbaren Beleidigung ist oft fließend und muss im Einzelfall durch ein Gericht entschieden werden. Wertneutrale Tatsachen­be­haup­tungen sind demnach keine Straftat (zum Beispiel „Jude/Ausländer/Homosexuell/…“). Ebenso liegt keine Beleidigung vor, wenn innerhalb einer Sachaus­ein­an­der­setzung eine fragwürdige Äußerung gefallen ist. Ausnahme: es geht um die bloße Herabsetzung der betroffenen Person.

Welche Strafen kommen zur Anwendung?

Im Strafge­setzbuch (StGB) ist festgelegt, dass

  • für eine „Beleidigung“ (185) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei öffentlichem beleidigen bis zu zwei Jahren zu rechnen ist.
  • eine Tatsachenbehauptung oder -Verbreitung, die jemand anderen ohne nachweislichen Wahrheitsgehalt verunglimpft, als „Üble Nachrede“ (186) mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert wird.
  • nach 187 („Verleumdung“) eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre verhängt werden kann, sofern wider besseren Wissens die Unwahrheit zur Verächtlichmachung behauptet wird.

In der Regel wird jedoch zunächst eine Geldstrafe verhängt, insbesondere wenn es sich um eine erstmalige Straftat handelt und der oder die Angeklagte geständig ist. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach dem Einkommen der verurteilten Person und der Anzahl an Tagessätzen, die das Gericht festlegt. Wenn die Diffamierung eine bestimmte Gruppe von Menschen betrifft, aufgrund ihrer Rasse oder sexuellen Orientierung, kann dies als Volksver­hetzung gemäß § 130 StGB eingestuft werden, was zu einer höheren Strafe führen kann.

Persön­lich­keits­ver­letzung bei Social Media: Betroffene können sich wehren

Man muss nicht alles hinnehmen. Der Vorteil der sozialen Medien wie z.B. Twitter ist, dass beleidigende Kommentare in aller Regel wesentlich länger nachweisbar sind. Zumindest länger als ein lautes Wortgefecht zwischen Autofah­renden. Das macht es einfacher, Beweise für eine mögliche Strafver­folgung zu dokumen­tieren. Das Landgericht Frankfurt (a.M.) entschied am 14. Dezember vergangenen Jahres, dass soziale Netzwerke auf Anfrage Betroffener falsche und ehrenrührige Kommentare löschen müssen (AZ: 2-03 O 325/22).

(> Soziale Medien – Rechte von Kindern und Eltern im Video.

Der Fall: Dem Antise­mi­tismus-Beauftragten von Baden-Württemberg wurde auf Twitter „Nähe zur Pädophilie“ sowie Mitglied­schaft in einem „antise­mi­tischen Pack“ unterstellt. Nach gericht­licher Feststellung, dass diese Behaup­tungen unwahr sind, wurde Twitter verpflichtet, die Kommentare zu löschen. Twitter musste somit dem Wunsch des Antise­mi­tismus-Beauftragten nachkommen. Und noch mehr: Kommentare mit gleichem Kerninhalt müssten ebenfalls gelöscht werden, so das Landgericht. Twitter solle zwar nicht jeden Post (oder Tweet) systematisch durchforsten, sehr wohl jedoch im Hinblick auf die konkret beanstandete Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung. Anlass­bezogen also.

Anwältinnen und Anwälte helfen, Rechte einzufordern

Beleidi­gungen in sozialen Medien können mitunter negative Folgen für das Berufs- und Privatleben haben. In solchen Fällen ist es keine Seltenheit, sich überfordert zu fühlen – oder schlicht keine Handhabe darüber, wie man den Schaden begrenzt. Dann ist es ratsam, sich profes­sio­nellen Rechts­beistand zu suchen, der Ihre Persön­lich­keits­rechte vertritt und einfordert. Anwaltliche Unterstützung zum Thema Straf- und Persön­lich­keitsrecht in Ihrer Nähe unter: anwalt­auskunft.de.

Datum
Aktualisiert am
13.10.2023
Autor
red/dav
Bewertungen
187

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