Wie weit dürfen anonyme Kommentare im Internet gehen? Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof am Dienstag beschäftigen. Ein Arzt hatte gegen ein Online-Portal geklagt, auf dem Mediziner bewertet werden können. Ein anonymer Nutzer hatte dort unwahre Tatsachen über den Arzt gepostet: zum Beispiel, dass er drei Stunden warten musste und Patientenakten in Wäschekörben aufbewahrt würden. Der Arzt verlangte von dem Online-Portal die Herausgabe der Nutzerdaten, um rechtlich gegen den Verfasser der unrichtigen Behauptung vorgehen zu können. Er sah in den Kommentaren eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte.
Dieser Einschätzung widersprach der Bundesgerichtshof nicht. Trotzdem entschiedend die Karlsruher Richter, dass der Kläger keinen Auskunftsanspruch hat und das Bewertungsportal die Daten des anonymen Nutzers nicht herausgeben muss. Es gebe schlicht keine gesetzliche Grundlage, die einen Webseiten-Betreiber zur Herausgabe der Daten berechtigen würde, so das Gericht – selbst dann, wenn eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorliegt.
Das heißt: Wer sich durch einen anonymen Kommentar auf einer Internetseite verunglimpft fühlt, kann sich nicht einfach vom Betreiber der Seite die Daten des Verfasser holen. Möglichkeiten, sich gegen verletzende Kommentare zu wehren, gibt es trotzdem. Die Rechtslage im Überblick:
Wie sind anonyme Kommentatoren im Internet rechtlich geschützt?
Das Telemediengesetz (TMG) von 2007 legt fest, dass die Anbieter von Internet-Diensten die Nutzung „anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen“ haben, „soweit dies technisch möglich und zumutbar ist“. Damit soll die im Grundgesetz (Artikel 5) garantierte Meinungs- und Redefreiheit gestärkt werden. Anonymität ermöglicht es insbesondere Angehörigen von Minderheiten, Kranken oder Verbrechensopfern, sich frei äußern zu können, ohne persönliche Nachteile befürchten zu müssen.
Laut Telemediengesetz darf der Anbieter Nutzerdaten nur dann für andere Zwecke verwenden (und damit herausgeben), wenn der Nutzer ausdrücklich zugestimmt hat oder ein Gesetz es erlaubt. Für die Herausgabe von Nutzerdaten an die Opfer fieser Kommentare gibt es eine solche gesetzliche Grundlage laut BGH nicht. Wer in Kommentaren attackiert wird, hat auch weiterhin keinen Anspruch darauf, vom Betreiber der Webseite die Daten des anonymen Nutzers zu erhalten.
Wo endet bisher der Schutz der Anonymität?
Schutzlos sind Opfer anonymer Angriffe im Internet trotzdem nicht. Wer im Netz diffamiert oder beleidigt wird, kann selbst eine Unterlassungsklage einreichen, mit der ein Seitenbetreiber dazu verpflichtet werden kann, einen Kommentar zu löschen. Das hatte der Kläger in dem BGH-Fall auch erfolgreich getan, allerdings tauchten die diffamierenden Kommentare immer wieder auf.
Wer gegen den Urheber des Kommentars selbst vorgehen will, kann eine Strafanzeige stellen. Stellt die Staatsanwaltschaft dann fest, dass der Kommentar möglicherweise eine Straftat darstellt, beginnt sie gegen den Urheber zu ermitteln – mit allen Konsequenzen. „Die Staatsanwaltschaft reagiert in letzter Zeit nicht selten so, wie sie auch bei anderen Delikten reagiert: mit einer Hausdurchsuchungen bei demjenigen, der möglicherweise Informationen darüber hat, wer der Anonymus ist“, sagt Rechtsanwalt Ptof. Dr. Ulrich Sommer von der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Denn auch wenn die Benutzung von Pseudonymen im Internet den Nutzern etwas anderes vorgaukelt, bewegt man sich im Netz keineswegs unerkannt – auch dann nicht, wenn man in einem Forum oder auf eine Webseite keine persönlichen Daten hinterlegt hat. Da jeder Internetanschluss über eine individuelle Kennung, die sogenannte IP-Adresse, verfügt, lassen sich auch unter Pseudonym verfasste Kommentare zurückverfolgen. Zumindest dann, wenn der Nutzer nicht mit Hilfe spezieller Dienste seine Spuren bewusst verwischt.
Durchsuchungen mit dem Ziel, anonyme Nutzer zu identifizieren, nehmen zu. Erst in der vergangenen Woche tauchten Ermittler von Polizei und Staatsanwaltschaft mit einem Dursuchungsbeschluss in der Redaktion der „Echo“-Zeitungen in Darmstadt auf. Sie forderten die Herausgabe der Daten eine Nutzers, der im Internetforum einer der Zeitungen aktiv war. Der Nutzer, der ein Pseudonym verwendete, soll in einem Kommentar Mitarbeiter einer Gemeinde beleidigt haben. Die Ermittler hatten nach eigenen Angaben bei dem Verlag zunächst die Daten des Nutzers angefragt, der Verlag hatte die Herausgabe abgelehnt.
Wie kann man sich mit einem Kommentar strafbar machen?
Laut Gesetz können unterschiedliche Arten von Aussagen eine Straftat darstellen. Zum einen gibt es sogenannte falsche Tatsachenbehauptungen. Bezeichnet man zum Beispiel einen Politker in einem Online-Kommentare als bestechlich, kann das als Beleidigung (§ 185 StGB) schuldig machen. Die genaue Grenze zwischen zulässigem Werturteil und einer sogenannten „Schmähkritik“ zu definieren, ist immer wieder eine schwierige Aufgabe für die Gerichte. Hier müssen die Meinungsfreiheit des Kommentators und die Persönlichkeitsrechte des Beleidigten gegeneinander abgewogen werden.
Fast immer liegt eine Beleidigung aber bei der Verwendung von vulgären Schimpfwörtern wie „Arschloch“ vor. Eine Bezeichnung wie „durchgeknallter Staatsanwalt“ kann laut einem Gerichtsurteil jedoch beispielsweise von der Meinungsfreiheit gedeckt sein und damit keine Beleidigung darstellen.
Eine wüste Beschimpfung oder Verleumdung in einem Internetforum ist kein Kavaliersdelikt: Alle Beleidigungsdelikte sind Straftaten, die mit
Freiheitsstrafen von einem (Beleidigung) bis fünf Jahren (Verleumdung) bestraft werden können – zumindest theoretisch. In der Praxis werden in der Regel aber Geldstrafen verhängt.
Webseiten-Betreiber sollte wissen: Ob tatsächlich eine Straftat vorliegt, wird im Zweifelsfall vor Gericht entschieden. Für eine eventuelle Durchsuchung beim Betreiber einer Webseite reicht der Staatsanwaltschaft aber bereits der Anfangsverdacht. Auch wenn ein anonymer Nutzerkommentar später vor Gericht als unbedenklich beurteilt wird, hat man dann in der Regel schon einen unangenehmen Besuch der Ermittler hinter sich.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 01.07.2014
- Autor
- pst