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Horror und Erotik

Filme ab 18 in Bahn und Bus gucken erlaubt?

Auf dem Tablet schnell einen Film im Zug gucken? Das kann teuer werden. © Quelle: lightpoet/fotolia.com

Besonders auf Zug- und Busfahrten beliebt: Zum Zeitvertreib schauen immer mehr Menschen Filme auf dem Laptop, Tablet oder auch Smartphone – oder zocken Computer­spiele. Doch dürfen im öffent­lichen Raum wie einem ICE alle Inhalte konsumiert werden?

Der eigene Laptop ist Privat­besitz und was man darauf schaut, ist jedem selbst überlassen – so lange es sich nicht um illegale oder illegal erworbene Inhalte handelt. Könnte man meinen, stimmt so aber nicht. Denn nicht nur die Inhalte sind entscheidend: Auch die Umgebung, in der diese konsumiert werden, spielt hier eine Rolle.

Geldbußen von bis zu 50.000 Euro möglich – theoretisch

So kann es durchaus Ärger geben, wenn ein Film, der erst ab 18 Jahren freigegeben ist, im Zug oder Bus angeschaut wird und Kinder die Möglichkeit haben, diesen Film mitzugucken. Solche Inhalte dürfen nicht zugänglich gemacht werden. Zumindest untersagt das Jugend­schutz­gesetz das Zugäng­lich­machen der Datenträger bei Inhalten, die eine Alters­be­schränkung aufweisen.

Claas Oehler ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Mitglied in der Arbeits­ge­mein­schaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwalt­verein (DAV) und erklärt: „Unter Zugäng­lich­machen versteht man jedes Verhalten, durch das die Kenntnisnahme des Bildträ­ger­in­haltes ermöglicht wird.“ Also auch das bloße Mitgucken bestimmter Inhalte. Wenn nun ein Film oder ein Computerspiel mit Alters­be­schränkung im Zug eingesehen werde könnten, sei dieses Tatbestands­merkmal erfüllt, so Oehler.

Und die Folgen könnten gravierend sein – theoretisch: Wer gegen das Jugend­schutz­gesetz verstößt, handelt ordnungs­widrig und muss bis zu 50.000 Euro Geldbuße berappen.

Filme ab 18 sollten von Kindern in Zügen oder Bussen fernge­halten werden

Um eine Ordnungs­wid­rigkeit zu begehen, muss allerdings die so genannte subjektive Tatbestandsseite erfüllt sein. Will heißen: man muss vorsätzlich handeln. Das ist wohl in dem hier diskutierten Fall des Filmguckens im Flugzeug oder der Bahn in aller Regel nicht so.

Wer dennoch auf Nummer sicher gehen will, kann einen möglichen Verstoß recht einfach vermeiden. Rechts­anwalt Claas Oehler: „Wenn Kinder auf einen Laptop im Zug gucken, kann man den eventuell jugend­ge­fähr­denden Film einfach anhalten, den Laptop zuklappen oder die Kinder mit dem Hinweis wegschicken, dass diese Film für sie nicht geeignet ist.“ Ebenfalls sei es möglich, sich im Zug so zu platzieren, dass ein Einsehen des Bildes nicht möglich ist.

Strengere Vorschriften für pornogra­fische Inhalte

Das eine sind Filme oder auch Videospiele, denen „nur“ eine Alters­be­schränkung obliegt. Bei Filmen mit pornogra­fischen Inhalten greift neben dem Jugend­schutz­gesetz auch das Strafge­setzbuch. Wer Personen unter 18 Jahren pornogra­fische Inhalte vorführt oder sonst wie zugänglich macht, muss nicht nur mit eventuellen Geldstrafen rechnen: dem droht auch eine Freiheits­strafe von bis zu einem Jahr.

Splatterfilm & Co. to go: Worauf man achten sollte

  • Filme, Clips oder Computerspiele mit pornografischen Inhalten sollten ausschließlich im privaten Raum konsumiert werden.
  • Gleiches gilt für Filme oder Spiele, die mit „keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet sind. Darunter fallen auch indizierte Produkte.
  • Wer unterwegs auf Filme oder Spiele mit Altersbeschränkung nicht verzichten will, sollte sich einen geeigneten und nicht einsehbaren Platz im Zug oder Bus suchen. Im Flugzeug ist das schwieriger, da man einen Platz zugewiesen bekommt und so man nicht in der letzten Reihe sitzt, hypothetisch hinter sich Kinder sitzen haben könnte.
  • Wenn der Platz einsehbar ist, sollte darauf geachtet werden, wer auf den Bildschirm blickt. So es sich um Kinder oder Jugendliche handelt, sollte der Film/das Spiel angehalten bzw. darum geben werden, nicht auf den Bildschirm zu schauen. Das Schlimmste, was in einem solchen Fall passieren könnte: dass das Spiel- oder Guckvergnügen kurz unterbrochen werden müsste.
  • Dennoch gilt: Im Idealfall wird auf den Konsum von mit Altersbeschränkung belegten Produkten gänzlich verzichtet.
Datum
Aktualisiert am
14.04.2015
Autor
ndm
Bewertungen
2757
Themen
Bahn Internet Kinder Reisen

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