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Haftungs­fragen

Website­be­treiber: Vorsicht bei Links

Quelle: cenkerdem/gettyimages.com
Verlinkungen sollten sorgfältig überprüft werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
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Bei der Gestaltung der eigenen Homepage gehört die Einbindung von Links mittlerweile dazu. Nicht zuletzt, um die Zugriffe auf die eigene Website zu erhöhen. Doch Vorsicht, nicht immer ist ein Verweis lediglich nur eine zusätzliche Informa­ti­ons­quelle für den Nutzer. Die gezielte Verwendung eines Links muss sorgfältig durchdacht werden, um einer möglichen Haftung zu entgehen.

Eingebaute Links und Querverweise gehören zum Standard­aufbau einer Internetseite dazu. Mit einem einfachen Klick auf den Verweis gelangt der Nutzer auf eine andere Website, wo er weitere Informa­tionen zu einem bestimmten Thema erhält. Bei der Setzung solcher Links ist jedoch Vorsicht geboten.

Dient der Link lediglich als zusätzliche Informa­ti­ons­quelle für den Nutzer, so besteht keine Gefahr für den Website-Betreiber. Macht sich dieser jedoch mit dem Link die Inhalte der anderen Seite offensichtlich zu eigen, haftet er für die fremden Informa­tionen wie für selbst geschaffene Inhalte. Darauf weist die Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) hin.

Verlinkung ankündigen

Der Inhaber einer orthopä­dischen Praxis mit alterna­tiv­me­di­zi­nischem Behand­lungs­angebot warb auf seiner Internetseite für eine spezielle Form der Akupunk­tur­be­handlung. Am Ende des Beschrei­bungs­textes befand sich ein Link, der den Nutzer zur Startseite eines Forschungs­ver­bandes weiter­leitete. Die Verlinkung führte zu weiteren Informa­tionen über den aktuellen Stand der Forschung zu der angebotenen Behandlung und wurde mit einem entspre­chenden Hinweis vorab angekündigt.

Ein Verein zur Wahrung gewerb­licher Interessen verklagte den Betreiber der Seite aufgrund dieses Links. Nach Ansicht des Vereins weise die verlinkte Seite Unterseiten auf, die irreführende Aussagen zum Anwendungs­gebiet und zur Wirkung der beschriebenen Akupunk­tur­methode machten. Der Arzt solle daher das Werben für diese Behand­lungs­methode unterlassen. Der Verein erhielt in erster Instanz Recht.

Der Arzt ging in Berufung und bekräftigte sein Interesse, die aufgegriffenen Aussagen zur Wirksamkeit der Methode mit Ergebnissen aus anderen Forschungs­be­richten belegen zu können. Er habe sich damit aber nicht den gesamten Inhalt der verlinkten Webseite zu eigen gemacht.

Keine Verant­wortung für die Inhalte anderer Seiten

Das Oberlan­des­gericht Köln gab ihm in zweiter Instanz Recht (AZ: 6 U 49/13). Zwar sei deutlich, dass die Verlinkung dazu diene, dem Internet­nutzer das Dienst­leis­tungs­angebot mit der entspre­chenden Methode nahezu­bringen und dafür zu werben. Doch könne man nicht feststellen, dass der Betreiber die Inhalte der fremden Website wie seine eigenen Werbeaussagen übernehme und sich mit diesen derart identi­fiziere, dass er die Verant­wortung für die Inhalte übernehmen wolle.

Darüber hinaus sei auch aus der objektiven Sicht eines „Durchschnitts­nutzers“ keine böswillige Absicht des Arztes zu erkennen, den Nutzer zu zweifel­haften Aussagen auf der empfohlenen Seite weiter­zu­leiten. Zumal in diesem Falle der Hyperlink lediglich auf die Startseite des Forschungs­ver­bandes führe und vorher entsprechend angekündigt werde.

Das Gericht betonte, dass der Arzt eventuell irreführende Aussagen auf der fremden Website nicht leicht habe erkennen können. Außerdem habe er unverzüglich nach der erstin­stanz­lichen Abmahnung den Link von seiner eigenen Internetseite entfernt.

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Autor
red
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Internet

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