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Filesharing und Co.

WLAN: Wer haftet bei illegaler Nutzung?

Gemeinsam genutzte WLAN-Netze sind praktisch. Allerdings sollten Anschlussinhaber ihr Netz verschlüsseln und andere Nutzer über illegale Downloads aufklären. © Quelle: Bradbury/gettyimages.de

WLAN-Netze ermöglichen es vielen Nutzern, ganz einfach über einen Internet­an­schluss zu surfen. Doch das birgt auch Risiken: Denn der Anschluss­inhaber kann für illegale Downloads und Filesharing seiner Mitnutzer haftbar gemacht werden – selbst wenn er nichts davon wusste. Die Deutsche Anwalt­auskunft erklärt die sogenannte Störer­haftung.

Freies WLAN in der ganzen Stadt, egal ob im Café, auf der Straße oder im Park: Was in Metropolen wie Tel Aviv oder Hongkong schon weit verbreitet ist, gibt es in Deutschland bisher nur selten. Der Ausbau öffent­licher Funknetze mit freiem Internet­zugang geht nur sehr langsam voran. Ein Grund dafür ist, dass Betreiber von freien Funknetzen noch immer damit rechnen müssen, beim Fehlver­halten eines Nutzers haftbar gemacht zu werden – zum Beispiel bei illegalem Filesharing. Die Regierungs­ko­alition plant deshalb ein Gesetz, mit dem für die Betreiber öffent­licher WLAN-Netze die Haftung gelockert werden soll.

EuGh-Urteil hebt Störer­haftung auf

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 15. September entschieden, dass Gewerbe­treibende nicht für Urheber­rechts­ver­let­zungen haften, die Kunden in ihrem WLAN-Netz begehen. Der WLAN-Anbieter kann allerdings verpflichtet werden, seinen Internet­zugang mit einem Passwort zu sichern. Mehr über das EuGH-Urteil zur Störer­haftung lesen Sie hier.

Auf die Rechtslage bei privaten WLAN-Netzen zu Hause wird das neue Gesetz aber keinen Einfluss haben. Wer privat andere Personen freiwillig oder versehentlich über sein WLAN surfen lässt, kann für deren Fehlver­halten belangt werden, wenn sie beispielsweise illegal Filme oder Musik downloaden – auch dann, wenn der Anschluss­inhaber gar nichts davon wusste.

Das Prinzip der sogenannten Störer­haftung geht davon aus, dass der Inhaber des Internet­an­schlusses alleine dadurch zu einer Rechts­ver­letzung beitragen kann, dass er den Zugang bereit­stellt. Zudem treffen ihn Prüfungs- und Belehrungs­pflichten. „Das heißt, er muss in einem zumutbaren Rahmen persönlich dafür Sorge tragen, dass sein Netz nicht illegal genutzt wird. Und er muss Nutzer darauf hinweisen, dass sie über seinen Anschluss keine Rechts­ver­let­zungen begehen dürfen“, sagt der Berliner Rechts­anwalt Dr. Ansgar Koreng.

Tut der Anschluss­inhaber das nicht, kann er abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden – beispielsweise vom Rechte­inhaber eines illegal herunter­ge­ladenen Musikstücks. „Schadens­ersatz für die illegalen Downloads muss man in einem solchen Fall als Störer zwar nicht zahlen, dafür aber die Abmahn­kosten“, sagt Rechts­anwalt Dr. Koreng.

Wie muss man sein WLAN gegen Fremde schützen?

Wer verhindern möchte, unverschuldet ins Fadenkreuz der Musik- und Filmin­dustrie zu geraten, sollte zunächst die Sicher­heits­ein­stel­lungen seines WLANs überprüfen. „Wer sein WLAN nicht ausreichend schützt und es damit Fremden ermöglicht, sich einzuwählen und Rechts­ver­let­zungen zu begehen, haftet mit“, sagt Dr. Koreng vom DAV.

Zum Sichern des Netzes reicht es in der Regel aus, bei der Einrichtung des WLANs eine Verschlüs­selung einzurichten und den Router mit einem Passwort zu schützen. Allerdings muss das Passwort ausreichend lang und die Verschlüs­se­lungs­methode bei der Einrichtung auf dem aktuellen Stand der Technik sein – die Standard-Einstel­lungen des Herstellers reichen nicht aus. Das geht aus der "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des Bundes­ge­richtshof (BGH) von 2010 hervor (AZ: I ZR 121/08 ).

Derzeit sollte mindestens der „WPA-2“-Standard aktiviert sein. Eine einfache „WEP“-Verschlüs­selung gilt nicht als ausreichend.

Was gilt bei einem gemeinsam genutzten WLAN

Häufiger als ein WLAN-Missbrauch durch Fremde sind jedoch Fälle, in denen Rechts­verstöße durch Personen begangen, denen man sein Netz freiwillig überlassen hat – zum Beispiel bei einer gemeinsamen Nutzung in einer Wohnge­mein­schaft.

Der Anschluss­inhaber haftet in solchen Fällen nicht immer – zumindest, wenn er glaubhaft machten kann, dass er von der Rechts­ver­letzung nichts wusste und er auch nicht überprüfen konnte, was seine Mitnutzer im Netz anstellen.

Das Landgericht Köln sprach beispielsweise einen Studenten von der Haftung frei, dessen Untermieter illegales Filesharing betrieben hatten (AZ:

33 O 353/11
). Schließlich müsse der Hauptmieter die Privat­sphäre seiner Mitbewohner achten und könne sie deshalb nicht überwachen, so das Gericht.

Auch eine Belehrungs­pflicht sahen die Richter Gericht in diesem Fall nicht, da in der Wohnge­mein­schaft etwa gleich­altrige Studenten zusammen­gewohnt hatten. Deshalb sei nicht von einem Informa­ti­ons­vor­sprung des Anschluss­inhaber gegenüber den Mitnutzern auszugehen. Aus den gleichen Gründen haften Anschluss­inhaber auch keineswegs in jedem Fall für das Fehlver­halten ihres Ehepartners im Internet.

Diese Entschei­dungen lassen sich aber nicht ohne weiteres auf alle Formen der gemeinsamen WLAN-Nutzung übertragen. „Deshalb ist es empfeh­lenswert, immer eine Belehrung auszusprechen, bevor man jemanden in sein WLAN lässt“, sagt Rechts­anwalt Dr. Ansgar Koreng. Dabei sollte man darauf hinweisen, dass Downloads von urheber­rechtlich geschütztem Material und Filesharing ausdrücklich untersagt sind. Gerade bei einer längeren gemeinsamen Nutzung empfiehlt es sich, diese Verein­barung schriftlich festzu­halten und unterzeichnen zu lassen.

Eltern müssen Kinder über verbotene Downloads aufklären

Auch Eltern minder­jähriger Kinder sollten über so eine schriftliche Verein­barung nachdenken. Denn sie sind ebenfalls verpflichtet, über verbotene Downloads aufzuklären, wenn die Kinder einen Internet­an­schluss mitnutzen. Ansonsten können die Eltern bei  einer Abmahnung für das Fehlver­halten des Nachwuches haftbar gemacht werden. Das geht aus dem sogenannten Morpheus-Urteil des Bundes­ge­richtshofs (BGH) aus dem Jahr 2012 hervor (AZ: I ZR 74/12).

Sind die Kinder volljährig, trifft die Eltern nach einer anderen BGH-Entscheidung hingegen keine besondere Aufklä­rungs­pflicht. Der Internet­an­schluss werde den Angehörigen in so einem Fall aufgrund der familiären Verbun­denheit überlassen. In einer Familie herrsche ein besonderes Vertrauen und Volljährige trügen bereits Eigenver­ant­wortung. Eine Aufklärung muss erst erfolgen, wenn die Eltern konkrete Anhalts­punkte dafür haben, dass ihr Kind bereits an derartigen Tausch­börsen teilnimmt oder dort künftig aktiv werden will.

Datum
Aktualisiert am
15.09.2016
Autor
pst
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Themen
Abmahnung Internet Urheber­schaft

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