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BGH zu Online-Handel

Ebay-Auktion abgebrochen: Schadens­ersatz für Bieter?

Schnäppchensucher können bei Ebay fündig werden. © Quelle: Edwards/gettyimages.de

Dürfen Verkäufer bei Ebay Auktionen vor der Zeit beenden? Oder müssen sie Höchst­bietende entschädigen, wenn diesen dadurch ein tolles Angebot entgeht? Über diese Frage hat heute der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Bietet jemand auf Ebay in einer Auktion auf eine Ware mehr als seine Mitbieter, gehört sie ihm. Es kommt in der Auktion ein verbind­licher Kaufvertrag zwischen dem Höchst­bie­tendem und dem Verkäufer zustande. Bricht der Anbieter die Verstei­gerung vorzeitig ab, muss er den Käufer entschädigen.

Diese Grundsätze hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) heute in einem Urteil bekräftigt und einem Kläger Schadens­ersatz zugesprochen. Den Bundes­richtern lag die Klage eines Mannes vor, der in einer Ebay-Auktion auf einen VW Passat  geboten hatten. Sein Gebot lag bei einem Euro, er war damit Höchst­bie­tender. Dieser Betrag entsprach dem Mindestgebot, den der Verkäufer festgesetzt hatte.

Dieser brach die Verstei­gerung vor dem offiziellen Ende aber ab und teilte mit, er habe das Auto außerhalb von Ebay verkauft. Daraufhin verklagte der sich geprellt fühlende Bieter den Verkäufer auf Schadens­ersatz in Höhe von 5.250 Euro, dem Wert des VW Passat. Die Bundes­richter sind den Argumenten des Mannes heute gefolgt und haben ihm Schadens­ersatz zugesprochen. Die Höhe ist Medien­be­richten zu Folge aber noch unklar.

Für die Richter hat in ihrem Urteil keine Rolle gespielt, dass der preisliche Abstand zwischen dem Gebot des Bieters von einem Euro und dem Wert des Wagens erheblich ist. Als sitten­widrig werteten sie das nicht. Ihnen zu Folge mache gerade den Reiz einer Internet­auktion aus, den Auktions­ge­genstand zu einem „Schnäpp­chenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteil­haften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen (AZ: VIII ZR 42/14).

Wann müssen Ebay-Anbieter entschädigen?

Die aktuelle Rechtslage sieht viele Gründe vor, die es Verkäufern verbieten, vorzeitig Auktionen auf Ebay abzubrechen. Tun sie es doch, riskieren sie, Schadens­ersatz zahlen zu müssen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn jemand sein Angebot zurückzieht, weil er sich spontan anders entschieden hat und die Ware nun doch nicht verkaufen will.

„Verkäufer dürfen das Produkt, das sie auf Ebay anbieten, auch nicht einfach an jemanden verschenken“, erklärt die Berliner Rechts­an­wältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff von der Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Auch die Aussicht, die Ware außerhalb von Ebay teurer verkaufen zu können als auf der Plattform, legitimiert keinen vorzeitigen Abbruch einer Auktion.“

Was sind berechtigte Gründe, um eine Auktion abzubrechen?

Daneben gibt es aber Gründe, die einen Abbruch des Anbieters rechtfertigen. „In solchen Fällen muss der Verkäufer nicht entschädigen, denn es kommt kein verbind­licher Kaufvertrag zustande“, erklärt die Internet­rechts­expertin Dr. Auer-Reinsdorff.

Das trifft auf die Fälle zu, in denen jemand etwa einen Artikel aus Versehen falsch beschrieben hat und dies nicht mehr rechtzeitig vor der Abgabe korrigieren konnte. Auch irrtümlich falsch eingegebene oder vergessene Start- oder Mindest­preise können im Einzelfall einen Abbruch legiti­mieren. Ein solcher Fall lag im heute entschiedenen Rechts­streit aber nicht vor.  

Datum
Aktualisiert am
24.08.2016
Autor
ime
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706
Themen
Auktion Handel Internet

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