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Haftungs­fragen

Laptop kaputt: Schadens­ersatz bei Datenverlust?

Werden Daten schuldhaft durch einen Dritten zerstört, gibt es Anspruch auf die Wiederherstellung. © Quelle: mageZoo/corbisimages.com

Es brennt zu Hause und der Computer ist schrott? Durch einen Rempler fällt der Laptop auf den Boden und geht kaputt? Meist ist der Verlust etwaiger Daten schwer­wie­gender als das defekte Gerät selber. Aber gibt es einen Anspruch auf den Ersatz für verlorene Daten? Die Deutsche Anwalt­auskunft hat sich mit der Frage beschäftigt.

Sollte der Laptop oder der Computer kaputt gehen, trauern Eigentümer oftmals weniger um die Hardware selber, sondern viel mehr um die Daten, die sich darauf befinden. Wenn es sich nicht um bloße Alters­schwäche handelt, sondern jemand für den Schaden verant­wortlich ist, haftet dieser nicht nur für den Ersatz der Hardware – sondern auch für die Wieder­her­stellung der Daten.

Die Grundlage für Ersatz­an­sprüche beim Datenverlust ist das Eigentum am Datenträger. Rechts­anwalt Dr. Bernhard Hörl vom Geschäfts­füh­renden Ausschuss der Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht (davit) im Deutschen Anwalt­verein (DAV) erklärt: „Wer fremde Datenträger wie Laptops, Computer aber auch Smartphones oder externe Festplatten schuldhaft beschädigt, muss dem Eigentümer den Wert des Datenträgers und der verloren gegangen Daten ersetzen.“ Das gehe aus § 823 Abs. 1 BGB hervor. Dabei müsse zwischen dem Wert der Hardware und dem der Daten unterschieden werden.

Wieder­her­stel­lungswert des Laptops

Bei ersterem muss der Wieder­her­stel­lungswert des Laptops samt Festplatte (ohne Daten) ersetzt werden. In § 249 Abs. 2 BGB heißt es hierzu: „Ist wegen (…) Beschä­digung einer Sache Schadens­ersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforder­lichen Geldbetrag verlangen (...).“ So ließe sich zwar die Reparatur des Datenträgers bezahlen, die Daten selber sind damit aber nicht unbedingt wieder­be­schafft.

Wieder­her­stellung der Daten

Denn die Wieder­her­stellung der Daten, die einem Geschä­digten ebenfalls zusteht, gestaltet sich ungleich kompli­zierter. Nach Entschei­dungen aus den vergangenen Jahren lässt sich ableiten, dass die Kosten der Wieder­her­stellung in drei Bereichen übernommen werden. Diese beziehen sich zunächst  primär auf den gewerb­lichen Bereich

  1. Die Rücksicherung wichtiger Daten von Sicherungsmedien. Gemeint ist hier zum Beispiel die Rücksicherung von externen Festplatten. Entsteht hierbei nachweisbarer Aufwand, so kann dieser veranschlagt werden. Deutlich größer ist der Aufwand bei großen Servern. Hier kostet die Rücksicherung pro Gigabyte, durchgeführt von Experten.
  2. Die professionellen Datenrettung, wenn wichtige Daten nicht anderweitig gesichert sind. Hierfür braucht es die originale Festplatte. Wenn diese beschädigt ist, lassen sich durch Experten viele Daten retten. Das ist allerdings teuer.
  3. Die erneute Datenerfassung durch technische Reproduktion. Dazu zählen die Kosten, wenn Unterlagen auf gedrucktem Papier wieder digitalisiert werden müssen – seien es Verträge oder auch Skizzen von Architekten oder Ingenieuren.
Erhebliches Mitver­schulden, wenn keine Sicherungs­kopien gemacht wurden

„Besonders im Geschäfts­bereich gilt: Wer seine Daten nirgendwo zusätzlich gesichert hat, dem kann und wird in aller Regel ein erhebliches Mitver­schulden am Datenverlust angelastet werden“, erklärt Rechts­anwalt Dr. Bernhard Hörl. Das müsse im Einzelfall entschieden werden, doch sei sogar ein hundert­pro­zentiges Mitver­schulden denkbar – dann gäbe es keinen Cent für die Wieder­her­stellung der verloren­ge­gangenen Daten.

Welchen Wert haben persönliche Daten?

Die oben skizzierten Haftungs­an­sprüche beziehen sich überwiegend auf den geschäft­lichen Bereich. Doch wie sieht es bei privaten Daten aus? Oder anders gefragt: Welchen Wert haben Daten?

„Wenn Daten einen Preis haben, lässt sich der Wert errechnen“, so Dr. Bernhard Hörl. Etwa, wenn es sich um nachweisbar gekaufte Musik handelt. Deutlich kompli­zierter werde es aber bei privaten Daten, wie Fotos oder Urlaubs­videos. Hier komme § 251 BGB ins Spiel. In Absatz 1 heißt es dort: „Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschä­digung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatz­pflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.“

Aus der Praxis weiß Rechts­anwalt Hörl: „Bei solchen Fällen wird in 99 Prozent der Wert durch den Richter geschätzt.“ Diese Möglichkeit sieht die Zivilpro­zess­ordnung in § 287 vor. Hierbei muss der Richter alle Umstände würdigen – also etwa auch, ob es Sicherungs­kopien gibt. Denn auch im privaten Bereich gilt: Mitver­schulden kann die Ansprüche auf Schadens­ersatz absenken.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
ndm
Bewertungen
2764
Themen
Gericht Internet Schadens­ersatz

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