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Bildrechte

Street Photography: Was ist rechtlich erlaubt?

Worauf muss man beim Fotografieren auf der Straße achten? © Quelle: DAV

Muss man fragen, bevor man Fremde fotografiert? Darf man private Gebäude ablichten? Die Anwalt­auskunft beantwortet die wichtigsten rechtlichen Fragen zum Fotogra­fieren in der Öffent­lichkeit.

Der Star ist der Alltag: Die Straßen­fo­to­grafie erlebt derzeit im Internet einen wahren Boom – nicht nur durch Profis und ambitio­nierte Hobbyfo­to­grafen. Weil inzwischen jedes einfache Handy eine Kamera enthält, wird das Internet mit Millionen alltäg­licher Schnapp­schüsse geflutet.

Was diese Bilder so reizvoll macht, ist juristisch oft heikel: Sie entstehen überall und oft unbemerkt von den abgebildeten Personen. Die wichtigsten rechtlichen Fragen im Überblick:

Wo darf man fotogra­fieren?

Grundsätzlich gilt: Von öffentlich zugäng­lichen Standpunkten aus ist Fotogra­fieren erlaubt. Von dort aus darf man auch Gebäude und fest instal­lierte Kunstwerke fotogra­fieren. Das regelt in Deutschland die sogenannte Panora­ma­freiheit

Anders ist es, wenn man sich auf privatem Grund befindet. „Hier kann der Eigentümer entscheiden, ob er Aufnahmen erlaubt oder nicht“, sagt Rechts­anwalt Dr. Ansgar Koreng vom Deutschen Anwalt­verein (DAV). 

Auch wer eine Veranstaltung auf privatem Gelände – zum Beispiel ein Konzert – besucht, darf nicht ohne weiteres fotogra­fieren. Rein private Aufnahmen werden hier jedoch oft geduldet. Proble­matisch wird es meist, wenn man die Bilder kommerziell nutzen möchte. In solchen Fällen sollte man vorher immer eine Genehmigung einholen. 

Was gilt, wenn Personen fotografiert werden? 

Hier ist grundsätzlich zwischen der Aufnahme selbst und der Veröffent­lichung eines Bildes zu unterscheiden: 

„Um eine Aufnahme von jemandem zu machen, braucht man nach der geltenden Rechtsprechung nicht unbedingt eine Genehmigung“, sagt Rechts­anwalt Dr. Koreng. „Ausnahmen können aber beispielsweise dann gelten, wenn man eine Person in intimen oder peinlichen Situationen fotografiert.“ Den charis­ma­tischen Sitznachbarn in der Straßenbahn aufzunehmen ist also in der Regel kein Problem, beim sonnen­ba­denden FKK-Freund im Stadtpark sieht es anders aus. 

Bei der Veröffent­lichung des Bildes – zum Beispiel durch einen Upload im Internet –  wird es rechtlich kompli­zierter. Laut § 22 des Kunstur­he­ber­ge­setzes dürfen Bildnisse nur mit „Einwil­ligung des Abgebildeten“ verbreitet werden. Das heißt: Wer ein Foto veröffentlicht, auf dem eine Person eindeutig zu erkennen ist, braucht deren Okay. Auch wenn das bei spontanen Straßen­auf­nahmen schwierig ist, sollte man diese Einwil­li­gungen immer schriftlich einholen um sie später beweisen zu können.

Besondere Vorsicht ist beim Fotogra­fieren von Kindern geboten: Hier benötigt man vor der Veröffent­lichung die Zustimmung aller Sorgebe­rech­tigter. 

Wann darf ich Bilder von Personen ohne deren Einwil­ligung veröffent­lichen? 

Das Gesetz definiert einige Ausnahmen von der Einwil­li­gungs­pflicht. Zwei davon sind für Hobbyfo­to­grafen besonders interessant: Zum einen ist eine Einwil­ligung von Personen nicht nötig, wenn sie nur als Beiwerk im Bild auftauchen. „Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man eine Sehens­wür­digkeit fotografiert und zufällig am Bildrand einige Menschen stehen“, sagt Dr. Koreng vom DAV.

Eine genaue rechtliche Definition des Begriffes gibt es nicht – es wird hier immer im Einzelfall entschieden. Sicher ist: Wenn ein Mensch groß im Vordergrund des Bildes zu sehen ist, lässt sich das kaum als „Beiwerk“ deklarieren. 

Auch wenn man Versamm­lungen fotografiert, muss man nicht von jedem Teilnehmer eine Einwil­ligung einholen. Unter diesen Begriff fallen Demons­tra­tionen, aber zum Beispiel auch Konzerte und große Sportver­an­stal­tungen. „Wichtig ist, dass eine große Menge von Personen auf dem Bild das Gleiche tut – einzelne dürfen dabei nicht im Vordergrund stehen“, sagt der Rechts­anwalt Dr. Koreng. Aber Vorsicht: Eine zufällige Straßenszene mit mehreren Personen gilt noch nicht als Versammlung. Auch wenn es oft schwer umsetzbar ist: Rein rechtlich benötigt man bei einem solchen Motiv die Zustimmung jeder Person, die zu erkennen ist.

Übersicht: Der Rechts-Check für jedes Bild

Ort: Befinden Sie sich auf privatem Gelände? Dann klären Sie rechtzeitig ab, ob Fotogra­fieren erlaubt ist und holen Sie gegebe­nenfalls eine Genehmigung des Eigentümers oder Veranstalters ein. Das Fotogra­fieren eines Gebäudes von öffent­lichem Grund aus ist in der Regel unbedenklich. 

Personen: Fragen Sie wenn möglich immer, bevor Sie jemanden fotogra­fieren. Wenn Sie eine Veröffent­lichung des Bildes planen, sollten Sie sich dazu von der betref­fenden Person eine schriftliche Einwil­ligung holen. Wenn das nicht möglich ist: Achten Sie darauf, dass die Personen auf dem Bild nicht eindeutig zu erkennen sind. Bei Kindern gilt: Sie brauchen eine Einwil­ligung aller Sorgebe­rech­tigter. 

Nutzung: Wenn Sie Ihr Bild auf einer öffent­lichen Foto-Seite hochladen oder sogar verkaufen möchten, sollten Sie besonders genau prüfen, ob alle Urheber- und Persön­lich­keits­rechte gewahrt bleiben.

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Datum
Aktualisiert am
07.11.2014
Autor
pst
Bewertungen
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Themen
Persön­lich­keits­rechte Urheber­schaft

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