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Datenaus­tausch

Über Dropbox Musik tauschen nicht stets illegal

Wenn Privatkopien von Musik an Freunde über Dropbox weitergegeben werden, ist das legal. © Quelle: DAV

Das neue Album von Arcade Fire mal eben an einen Freund schicken? Durch den Webdienst Dropbox ist das kein Problem: Solange es sich um eine Privatkopie handelt, ist das auch nicht illegal.

Durch die digitale Durchdringung jeglicher Kommuni­kation, jeglicher Transfers und Gedanken, gibt es inzwischen Programme, die mit drei, vier Klicks ganze Mediatheken verschieben und Freunde, Bekannte und Verwandte am individuell zusammen­ge­stellten Hörver­gnügen teilhaben lassen. Früher etwas aufwändiger durch einen Brenner, gibt es heute verschiedene Datenaus­tausch-Plattformen wie Dropbox; inzwischen auch als App immer portabel auf Smartphones oder Tablets dabei. Die Anmeldung kostet nichts, aber ist es auch erlaubt, Musik an einen Freund weiter­zugeben? Ja. Solange es sich um eine Privatkopie handelt.

Das Szenario: Ich darf mir eine Privatkopie einer geliehenen CD oder eines Albums, das ich bei einem Freund entdecke, machen. Sollte ich mir neue Musik gekauft haben und ein Freund entdeckt sie bei mir oder ich erzähle ihm davon, dann kann ich ihm ebenfalls eine Privatkopie machen – und ihm sie dann auch über Dropbox zur Verfügung stellen.

Musik bei Dropbox hochladen und Freund schicken nicht stets verboten

Wichtig ist, dass die Privatkopie an eine Person aus dem „privaten Umfeld“ gehe, erklärt Jens Fusbahn, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Mitglied im geschäfts­füh­renden Ausschuss der Arbeits­ge­mein­schaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Eine Privat­person darf einzelne Verviel­fäl­ti­gungen eines Musikalbums zum privaten Gebrauch herstellen und eine solche Privatkopie auch durch einen anderen herstellen lassen.“ Das lege § 53 Absatz 1 des Urheber­rechts­ge­setzes fest.

Verboten: Link zur eigenen Dropbox öffentlich posten

Voraus­setzung ist aber – und das ist entscheidend , dass zur Verviel­fäl­tigung nicht eine offensichtlich rechts­widrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Heißt: Unter Freunden kann diese Privatkopie von einer dort abgelegten legalen Vorlage auch über Dropbox erstellt werden – der Link darf aber nicht für alle Internetuser zugänglich gemacht werden, etwa über Internetforen.

Darüber hinaus darf der Freund, dem Musik weiter­gegeben wurde, auch gestatten, dass einzelne Personen seines „privaten Umfelds“ sich eine weitere Privatkopie des Albums machen. Rechts­anwalt Fusbahn: „Der Verviel­fäl­tigende muss nicht Eigentümer der Kopier­vorlage sein.“

Im Urheber­rechts­gesetz wird von einem „privaten Gebrauch“ gesprochen, gemeint ist damit der Gebrauch in der Privat­sphäre – also für persönliche Bedürfnisse durch den Verviel­fäl­ti­genden selbst oder durch über ein „persön­liches Band“ verbundene Menschen. Dazu zählen Freunde ebenso wie Famili­en­an­ge­hörige.

Private Kopien von Dropbox-Musik legal

Durch die Erstellung von Privat­kopien eines einmal gekauften Musikalbums an Freunde gehen Künstlern und Platten­firmen allerdings Einnahmen verloren. Vor einigen Jahren wurden Fragen wie diese ausführlich diskutiert, als durch die Popula­ri­sierung des CD-Brenners massenhaft Musik fast umsonst kopiert und weiter­gegeben wurde. Fast, da auf jedem Gerät und jedem CD-Rohling ein Teil des Verkaufs­preises an die ZPÜ ging, die Zentral­stelle für private Überspiel­rechte. Gleiches gilt auch heute noch.

Dieser Zusammen­schluss von deutschen Verwer­tungs­ge­sell­schaften, wie der GEMA, verteilt die Einnahmen dann wiederum unter anderem an Platten­firmen und Künstler weiter. Und auch heute hat sich daran nichts geändert: Das Urheber­rechts­gesetz regelt das in Artikel 54. „Als Ausgleich für die zulässigen Privat­kopien besteht eine gesetzlich geregelte Vergütungs­pflicht seitens der Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und von Speicher­medien, wie etwa Datenträger-Rohlingen, Festplatten oder USB-Sticks. Auch Computer sind vergütungs­pflichtig“, erklärt der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Jens Fusbahn. Demnach geht ein Teil des Verkaufs­preises dieser Geräte an die ZPÜ.

Anzahl an Privat­kopien von Dropbox-Musik nicht abschließend geklärt

Einzelne Privatkopien sind also erlaubt, über die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften erhalten die Künstler eine Ausgleichszahlung. Dass dieses Vorgehen rechtlich in Ordnung ist hat damit zu tun, dass grundsätzlich das Urheberrecht nicht schrankenlos gewährt wird, sagt Jens Fusbahn. „Die Schranken des Urheberrechts dienen dem gerechten Ausgleich der Urheber und Rechteinhaber auf der einen Seite und den Zugangs-, Nutzungs- und Wettbewerbsinteressen der Allgemeinheit auf der anderen Seite.“ Man könne hier von einer Art „Sozialgebundenheit des Geistigen Eigentums“ sprechen, so der Rechtsanwalt.

Wie viele Privat­kopien erstellt werden dürfen, ist dagegen nicht geklärt. Zwar gibt es ein Urteil des Bundes­ge­richtshofs dazu, in dem von bis zu sieben erlaubten Kopien im privaten Umfeld ausgegangen wird – doch ist das Urteil aus dem Jahr 1978 und damit aus einer Zeit, als an digitale Kopien nicht zu denken war (AZ.: GRUR 1978, 474).

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Datum
Aktualisiert am
13.11.2015
Autor
ndm
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Themen
Datenschutz Internet Kaufen Urheber­schaft

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