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Soziale Medien: Falsche Behauptung verletzt Persön­lich­keits­rechte

Wer falsche Behauptungen im Internet aufstellt, riskiert eine Strafe. © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Die Hemmschwelle ist häufig niedrig: Schnell ist in den sozialen Medien, bei Facebook, Instagram oder Twitter eine Behauptung aufgestellt. Noch schneller wird ein Foto gepostet – und längst nicht immer haben die abgebildeten Personen ihre Zustimmung gegeben. Eine junge Frau musste jetzt erfahren, welche massiven rechtlichen Konsequenzen das haben kann.

Wann verletzt eine Behauptung in sozialen Medien die Persön­lich­keits­rechte eines Menschen? Eine Antwort auf diese Frage findet man in einem von der Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall. Dabei übernachtete der Mann aus Saudi-Arabien vom 21. Januar bis 05. Februar 2011 und im November 2011 in einem Münchner Hotel. In dieser Zeit hatte er Kontakt zu der Frau, die am 5. März 2012 Mutter einer Tochter wurde. Sie behauptete über soziale Medien, der Mann sei der Vater des Kinds, und verbreitete über Instagram, Facebook und Twitter Bilder des angeblichen Vaters.

Der aber war entschieden anderer Meinung: Er sei nicht Vater des Kindes – das sei bereits zeitlich nicht möglich, denn er habe nur in dieser Zeit in München Kontakt zu der Frau gehabt. Es handele sich somit bei ihren Äußerungen um eine „unwahre Tatsachen­be­hauptung“ – also um eine Lüge.

Die Frau habe außerdem Fotos von ihm veröffentlicht, und diese auch in unmittelbarem Zusammenhang mit Bildern ihrer Tochter und dem Text „Fahda al …“ (übersetzt „Tochter des …“) gesetzt. Er sah sich in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht verletzt.

Unwahre Tatsachen­be­hauptung und Persön­lich­keitsrecht: Wann hat man Anspruch auf Unterlassung?

Seine Klage auf Unterlassung war weitgehend erfolgreich, das Gericht gab der Klage also nach. Die Frau durfte nicht mehr behaupten, der Mann sei der Vater ihrer Tochter und musste ihre Behauptung widerrufen, besser gesagt löschen. Außerdem durfte sie keine Fotos von ihm mehr in sozialen Medien posten.

Das Amtsgericht München sah in diesem Fall eine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts (Entscheidung vom 12. April 2016, AZ: 161 C 31397/15). Die Behauptung, er sei Vater ihrer Tochter, sei kein Werturteil, sondern eine Tatsachen­be­hauptung, betonte das Gericht. Bei Tatsachen­be­haup­tungen sei der Wahrheits­gehalt zu prüfen. Die Beweislast für solche Behaup­tungen liege in einem solchen Fall beim so genannten Schädiger. Die Frau habe diesen Beweis aber nicht erbracht, so das Gericht.

Die Frau könne sich auch nicht darauf berufen, ihre berech­tigten Interessen wahrzu­nehmen. Es bestehe vor allem kein öffent­liches Interesse: Das wäre etwa der Fall, wenn ihre Äußerungen der Bildung einer öffent­lichen Meinung oder der politischen Ausein­an­der­setzung dienten, argumen­tierte das Gericht.

Die Äußerungen der Frau berührten dagegen die Privat­sphäre des Mannes, sein Persön­lich­keitsrecht. Privat­sphäre sei der Bereich eines Menschen, zu dem andere Menschen nur soweit Zugang haben, wie er ihnen Einblick gewähre. Das betreffe insbesondere den häuslichen und familiären Lebens­bereich.

Behaup­tungen: Persön­lich­keitsrecht gegen Meinungs­freiheit

Das Gericht machte deutlich: Bei der notwendigen Interes­sen­ab­wägung zwischen dem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht des Mannes und der Meinungs­freiheit der Frau überwiege ersteres, weil

·    die Frau die Wahrheit ihrer Behauptung nicht nachge­wiesen hat

·    ein öffent­liches Interesse an der Verbreitung der Behauptung nicht besteht

Auch dürften Bildnisse – also im Allgemeinen Fotos – nur mit Einwil­ligung des Abgebildeten verbreitet werden. Dessen Recht am eigenen Bild und auf informa­tionelle Selbst­be­stimmung habe die Frau verletzt.

In Fällen von Behaup­tungen und Persön­lich­keits­ver­let­zungen kann eine Rechts­an­wältin oder ein Rechts­anwalt beraten, über die Rechtslage informieren und bei einem gericht­lichen Verfahren begleiten.

Datum
Aktualisiert am
09.12.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
1939 4
Themen
Facebook Fotos Internet Meinungs­freiheit Persön­lich­keits­rechte

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