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Verbotene Intimbilder

Nacktfotos im Internet und Rachepornos: Welche Rechte haben die Opfer?

Aus Rache: Verlassene Liebhaber stellen intime Videos oder Nackfotos ihres Ex-Partners ins Internet. © Quelle: IntiStClair/gettyimages.de

Es sind leider keine Einzelfälle: Menschen stellen intime Videos oder Nacktbilder ihrer Ex-Partner unerlaubt ins Internet – um sich am Ex zu rächen und sie oder ihn zu erniedrigen. Doch Betroffene müssen das nicht hinnehmen, sie können sich gegen die illegale Veröffent­lichung und Verbreitung sogenannter Rachepornos und Nacktbilder zur Wehr setzen.

Er lud Menschen dazu ein, ihren Rachege­lüsten freien Lauf zu lassen und machte Profit mit dem Leid der Opfer: Ein kalifor­nisches Gericht verurteilte im Jahr 2015 einen 28-Jährigen Mann zu 18 Jahren Haft. Der Mann hatte zwei Websites betrieben, auf die er unzählige pornogra­fische Bilder gestellt hatte. Die Bilder hatten ihm User zur Veröffent­lichung geschickt, sie zeigten die Ex-Partner der Nutzer. Außer den Bildern veröffent­lichte der Betreiber der Websites private Daten der Betroffenen: Adresse, Alter und den Link zu ihrem Facebook-Profil. Auf der zweiten von ihm betriebenen Website konnten die Betroffenen die Fotos löschen lassen – gegen eine Gebühr von umgerechnet 320 Euro.

Rache am Ex-Partner durch die unerlaubte Veröffent­lichung intimer Abbildungen ist nicht nur ein US-amerika­nisches Phänomen. Auch hierzulande stellen verlassene Liebha­be­rinnen und Liebhaber intime Videos oder Nacktbilder ihres Ex ins Internet, wobei sowohl Jugendliche als auch Erwachsene von medial ausgelebter Rachsucht betroffen sein.

Rechtslage: Darf man Bilder ohne Einwil­ligung des Abgebildeten im Internet veröffent­lichen?

„Wer Fotos oder Filme veröffent­lichen will, braucht die Zustimmung der abgebildeten Person. Diese sollte man sich am besten schriftlich geben lassen“, sagt der Berliner Rechts­anwalt Dr. Ansgar Koreng von der Arbeits­ge­mein­schaft Forum Junge Anwalt­schaft im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Wer Bildnisse eines anderen unerlaubt veröffentlicht, verletzt die Persön­lich­keits­rechte des Abgebildeten und kann dafür zivil-, aber auch strafrechtlich belangt werden. Gerade bei intimen Aufnahmen greifen im Regelfall keine gesetz­lichen Ausnahmen von diesem Grundsatz (siehe weiter unten).

Man muss die Einwil­ligung des Abgebildeten auch dann einholen, wenn man das Foto  selbst aufgenommen oder der Ex-Partner einem das Bild geschenkt hat. „In letzterem Fall könnte zu der Persön­lich­keits­ver­letzung noch eine Urheber­rechts­ver­letzung kommen“, sagt Dr. Koreng. Urheber­rechtlich geschützte Fotos oder Filme darf man nicht publizieren. Für ihre Publikation braucht man immer die Einwil­ligung desjenigen, der das Werk erstellt hat oder die Rechte daran hält.

Unerlaubte Veröffent­lichung und Verbreitung von Nacktbildern im Internet: Wie sollte man dagegen vorgehen?

Wer sich von seinem Partner trennt, darf beanspruchen, dass dieser die Fotos, die die eigene Person abbilden, löscht.

Wenn der Ex-Partner sich nicht daran hält, sondern im Gegenteil womöglich Nacktfotos oder intime Videos im Netz hoch lädt und sie dort verbreitet, sollte man sich einen Rechts­beistand suchen. Dieser kann sowohl zivil- als auch strafrechtliche Instrumente nutzen, um den Ex-Partner zu zwingen, die Videos oder Nacktfotos aus dem Netz zu löschen und ihn zu sanktio­nieren.

Wenn man die Person kennt, sollte man sich gegen diese wenden und nicht primär gegen den Webseiten-Provider. Ein Vorgehen gegen den Provider ist zwar auch möglich (siehe weiter unten), aber bei auslän­dischen Providern oft schwierig. Und selbst wenn der Provider in Deutschland sitzt – in der Regel hat man gegen den Betreiber einer Website kaum finanzielle Ansprüche, gegen den Täter aber schon.

Daher empfiehlt es sich, direkt gegen diesen vorzugehen und einen Löschungs- und Unterlas­sungs­an­spruch gegen ihn durchzu­setzen.

Ein Rechts­beistand wird den Täter dazu auffordern, die Videos oder Nacktfotos bis zu einer bestimmten Frist zu löschen und zu erklären, dass er es künftig unterlassen wird, diese ungefragt zu publizieren.  

„Wenn er nicht reagiert und keine Unterlas­sungs­er­klärung abgibt, kann man über das zuständige Landgericht eine einstweilige Verfügung erwirken, die ihn zum Unterlassen und Löschen der Bilder zwingt und ihm Ordnungs­mittel androht“, erklärt Dr. Koreng. „Auch eine Klage ist möglich.“

Parallel dazu kann man eine Agentur damit beauftragen, die Aufnahmen oder deren Verviel­fäl­ti­gungen aus dem Netz zu löschen. Die Kosten dafür lassen sich häufig dem Täter aufbürden, ebenso wie die Gebühren für den eigenen Rechts­beistand. Hinzukommen kann im Falle einer Klage eine Geldstrafe sowie die Übernahme der Kosten für das gerichtliche Verfahren.

7.000 Euro Schmer­zensgeld für Sex-Foto

Nach einem zivilen Gerichts­ver­fahren muss Mann aus dem Münsterland seiner Ex-Partnerin 7.000 Euro Schmer­zensgeld zahlen. Er hatte ein Foto, das ihn mit der Frau beim Oralverkehr zeigt, ohne ihre Zustimmung im Internet veröffentlicht. Die Klägerin war auf dem Foto klar zu erkennen. Der Beklagte hatte es auf eine Internet­plattform hochgeladen, die allgemein einsehbar ist und von Bekannten des Paares besucht wurde.

Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Hamm entschieden und damit die erstin­stanzliche Entscheidung des Landge­richts Münster dem Grunde nach bestätigt.

Im Zivilprozess wurde festge­stellt, dass die Klägerin durch die Veröffent­lichung einen gesund­heit­lichen Schaden in Form sich sukzessiv über mehrere Jahre erstre­ckende, psychische Erkran­kungen erlitten hatte. Ihren Gesund­heits­schaden und auch dessen Verursachung durch den Beklagten habe die vom Senat angehörte medizi­nische Sachver­ständige überzeugend bestätigt.

Die Höhe des Schmer­zens­geldes sei - mit Blick auf die Schwere der Verlet­zungen und ihre Folgen sowie auf das Verschulden des Schädigers - im Rahmen einer durchzu­füh­renden Gesamt­ab­wägung mit 7.000 Euro zu bemessen gewesen.

Veröffent­lichung und Verbreitung von Rachepornos und Nacktbildern im Internet: Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld?

„Opfer von Rachepornos können, wenn sie durch die Veröffent­lichung einen nachweisbaren konkreten Schaden erleiden, einen Schadens­er­satz­an­spruch gegen den Täter haben“, sagt Dr. Ansgar Koreng. Hinzu kann unter Umständen und bei einer schweren Verletzung der Persön­lich­keits­rechte ein Anspruch auf Schmer­zensgeld kommen.

Veröffent­lichung und Verbreitung von Nacktbildern im Internet ohne Einwil­ligung des Abgebildeten: strafrechtliche Regeln

Neben zivilrecht­lichen Folgen kann jemand, der Nacktbilder verbreitet ohne vorher die Einwil­ligung des Abgebildeten einzuholen, auch strafrechtlich belangt werden. So verbietet § 201a des Strafge­setz­buches die „Verletzung des höchst­per­sön­lichen Lebens­be­reichs durch Bildauf­nahmen“. Eine Publikation intimer Aufnahmen ohne Einwil­ligung könnte diesen Straftat­bestand erfüllen. Dafür vorgesehen ist eine Freiheits­strafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Auch § 33 des Kunstur­he­ber­ge­setzes stellt die unerlaubte Verbreitung von Bildauf­nahmen unter Strafe.

Rachepornos und Nacktbilder: Wie kann man gegen einen unbekannten Täter vorgehen?

Den strafrecht­lichen Weg zu gehen empfiehlt sich für Betroffene insbesondere dann, wenn sie nicht wissen, wer die Intimbilder oder Videos ins Netz gestellt hat. Hier sollte man sich an die Polizei wenden und eine Strafanzeige stellen. „Die Polizei hat oft bessere Möglich­keiten, die Person zu ermitteln als der Betroffene selbst“, sagt Dr. Ansgar Koreng.

Gegen Nacktbilder vorgehen: Was können Suchma­schinen wie Google und Webseiten-Betreiber tun?

„Google ist in Fällen von Rachepornos meist sehr kooperativ“, erklärt Dr. Ansgar Koreng. Daher entfernt Google aus seinen Suchergeb­nis­listen auf Antrag die Links, die zu beanstandeten Intimbildern führen. Google entfernt aber nur die Verlin­kungen, die Bilder selbst bleiben häufig auf den Webseiten und sind damit aufrufbar.

Dann kann man sich nur an den Provider der Webseite wenden, gegen den man als Opfer von Rachepornos einen Anspruch auf Löschung hat. Ob man diesen durchsetzen kann, hängt aber unter anderem davon ab, ob es sich um einen auslän­dischen Provider handelt.

Datum
Aktualisiert am
01.06.2017
Autor
ime
Bewertungen
16588
Themen
Fotos Internet Persön­lich­keits­rechte Straftat

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