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BGH-Urteil

Illegale Downloads: Provider können haften

Tetraimages/gettyimages.de
Auf dem Weg einer Datei von einem Rechner zum anderen gibt es viele Beteiligte.
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Internet­provider wie die Deutsche Telekom sind für illegale Downloads ihrer Kunden mitver­ant­wortlich – zumindest unter bestimmten Umständen. Wir erklären, warum diese Entscheidung unangenehme Folgen für viele Internet­nutzer haben könnte.

Wer ist dafür verant­wortlich, wenn jemand widerrechtlich urheber­rechtlich geschütztes Material herunterlädt – zum Beispiel Musikstücke, Filme oder Software Seit vielen Jahren beschäftigt diese Frage immer wieder die deutschen Gerichte.

Denn auf dem Weg einer Datei von einem Rechner zum anderen gibt es viele Beteiligte. Dazu zählt auch der sogenannte Access-Provider, der für den Nutzer die Verbindung zum Internet herstellt. Für die meisten Deutschen übernehmen große Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­nehmen wie die Deutsche Telekom diese Aufgabe. Der Bonner Konzern war auch die Beklagte in einen von zwei Verfahren, über die jetzt der Bundes­ge­richtshof (BGH) zu entscheiden hatte. 

Worum ging es in dem Urteil des Bundes­ge­richtshofs?

Gegen die Telekom klagte die GEMA, die in Deutschland urheber­rechtliche Nutzungs­rechte von Musikern und Komponisten vertritt. Im zweiten Fall klagten Platten­firmen gegen einen anderen Internet­an­bieter.

Nach Ansicht der Musikin­dustrie sind die Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­nehmen dafür mitver­ant­wortlich, dass deren Kunden illegal Musikstücke über die Seiten „3dl.am“ und „goldesel.to“ herunter­geladen haben. Schließlich hätten die Unternehmen nichts getan, um die eigenen Kunden vom Besuch der Seiten abzuhalten – zum Beispiel durch ein Sperren der Seiten.

Was hat die Telekom mit den illegalen Downloads ihrer Kunden zu tun?

Die Argumen­tation der Musikpro­du­zenten ist dabei keineswegs so abwegig, wie sie klingt. Denn in Deutschland gilt die sogenannte Störer­haftung. Nach dieser kann jeder, der zu einer Urheber­rechts­ver­letzung beiträgt, zur Verant­wortung gezogen werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand sein WLAN-Netzwerk nicht richtig sichert und ein anderer dieses dann für illegale Downloads nutzt.

Auch ein Access-Provider wie die Telekom kommt grundsätzlich als „Störer“ in Betracht. Bisher setzten die Gerichte dafür aber eine hohe Hürde. Sie argumen­tierten, dass es den Providern nicht zuzumuten sei, selbst illegale Downloads zu verhindern.

Wie begründet der Bundes­ge­richtshof seine Entscheidung?

Der Bundes­ge­richtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung diese Hürde gesenkt. Zwar wiesen die Karlsruher Richter in beiden Fällen die Revision ab. Aber nur deshalb, weil die Kläger nicht genug unternommen hätten, um gegen die Hauptver­ant­wort­lichen der illegalen Downloads vorzugehen – zum Beispiel die Betreiber der Websites.

Grundsätzlich würden Provider wie die Telekom einen „adäquat-kausalen Tatbeitrag“ zu den illegalen Downloads leisten, so der BGH. Das heißt: Ein Rechte­inhaber, zum Beispiel eine Plattenfirma, kann durchaus gegen Internet­un­ter­nehmen vorgehen. Er muss vorher nur nachweisen, dass alles Machbare getan wurde, um beispielsweise den Betreiber einer illegalen Downloadseite und seinen Host-Provider zu belangen.

Welche Folgen hat das Urteil für Internet­nutzer?

Die Entscheidung des BGH könnte eine Flut von Prozessen nach sich ziehen. „Jetzt wird es vermutlich hunderte Verfahren geben, in denen um die Details der ‚Zumutbarkeit’ vorheriger Anstren­gungen gestritten werden wird“, sagt Rechts­anwalt Dr. Ansgar Koreng vom Deutschen Anwalt­verein (DAV).

„Besonders proble­matisch ist, dass laut BGH auch solche Internet­an­gebote zu sperren sind, die teilweise rechtmäßige und teilweise rechts­widrige Inhalte beinhalten“, so Koreng. Der BGH akzeptiere damit ein sogenanntes Overblocking. Das bedeutet, dass beim Sperren illegaler Inhalte auch rechtlich unbedenkliche Inhalt mitblo­ckiert werden. „Mit Blick auf das Grundrecht der freien Meinungs­äu­ßerung kann es dafür schwerlich eine Rechtfer­tigung geben“, so Rechts­anwalt Dr. Koreng.

Trotzdem ist davon auszugehen, dass die Internet­provider auf das Urteil reagieren werden, beispielsweise indem sie durch Filter automatisch bestimmte Seiten für ihre Kunden sperren. Das Internet könnte also künftig für jeden Nutzer anders aussehen, je nachdem, welchen Anbieter er nutzt.

Datum
Aktualisiert am
26.11.2015
Autor
pst
Bewertungen
503
Themen
Abmahnung Gericht Internet Kunst

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