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Urheberrecht

Einbinden von YouTube-Videos: Was ist erlaubt?

Der rechtliche Status von YouTube-Videos beschäftigt immer wieder die Gerichte. © Quelle: DAV

Kann man Rechte verletzen, nur weil man ein YouTube-Video auf Facebook oder in einem Blog teilt? Diese Frage beschäftigt seit Jahren die Gerichte. Der Bundes­ge­richtshof hat nun festge­stellt: Illegale Videos darf man nicht einbinden.

Wer im Internet Videos schaut, kommt an YouTube nicht vorbei. Der erst zehn Jahre alte Videodienst hat heute nach eigenen Angaben mehr als eine Milliarde Nutzer, die pro Minute mehr als 300 Stunden Material hochladen.

YouTube verdient sein Geld mit Werbespots vor den Videos und ist deshalb daran interessiert, die eigenen Inhalte möglichst weit zu verbreiten. Dementsprechend leicht macht der Dienst es seinen Nutzern, YouTube-Videos zu teilen, zu versenden – und sie auf anderen Internet­seiten einzubinden.

Einbinden bedeutet, dass der Nutzer Videos nicht selbst auf seiner Seite hoch lädt, sondern quasi einen digitalen Fernseher einbaut, der dann das Video direkt von YouTube empfängt. Dieses auch als „Framing“ bekannte Prinzip ist nicht nur für eigene Webseiten und Blogs relevant, sondern auch für soziale Netzwerke: Wer ein Video bei Facebook teilt, bindet es damit schließlich auf der persön­lichen Facebook-Seite ein.

EuGH: Legale Videos darf man einbinden

Das Einbetten von Videos wirft rechtliche Fragen auf. Schließlich kann sich ein urheber­rechtlich geschütztes YouTube-Video durch das Einbetten nahezu unbegrenzt im Internet verbreiten – ohne dass der Rechte­inhaber darüber eine Kontrolle hätte. Die Frage nach den rechtlichen Folgen des Einbindens hat die Juristen lange beschäftig.

Im Jahr 2014 schuf der Europäische Gerichtshof (EuGH) schließlich Klarheit (AZ: C-348/13). Er entschied: Das bloße Einbinden von YouTube-Videos stellt keine Urheber­rechts­ver­letzung dar. „Das gilt aber nur dann, wenn man nicht selbst ein Verviel­fäl­ti­gungsstück des urheber­rechtlich geschützten Werks herstellt oder andere urheber­rechtliche Nutzungs­hand­lungen vornimmt“, sagt Rechts­anwalt Dr. Ansgar Koreng, der Mitglied im Deutschen Anwalt­verein (DAV) ist.

Dabei gelten vor allem zwei Bedingungen:

  1. Es dürfen keine „neuen“ Zuschauer erreicht werden, die das Video nicht ohnehin schon auf YouTube hätten sehen können. Man darf also beispielsweise ein „privat“ eingestelltes Video nicht einfach neu einstellen und für alle YouTube-Nutzer zugänglich machen.
  2. Es darf keine neue Technik verwendet werden.

Beide Bedingungen sind ist beim gewöhn­lichen Einbinden eines öffent­lichen  YouTube-Videos erfüllt.

Die europäischen Richter klärten die Frage auf Wunsch des deutschen Bundes­ge­richtshofs (BGH). „Es handelte sich dabei um ein sogenanntes Vorabent­schei­dungs­ver­fahren. Das heißt, dass der Bundes­ge­richtshof dem EuGH eine Rechtsfrage gestellt hat, die für den BGH von entschei­dungs­er­heb­licher Bedeutung war“, so Rechts­anwalt Dr. Koreng.

Der BGH brauchte die Einschätzung der europäischen Kollegen, um über die Klage eines Herstellers von Wasser­filtern zu entscheiden. Dieser hatte einen Kurzfilm über Wasser­ver­schmutzung produziert. Zwei Konkur­renten des Unternehmens entdeckten  den Film auf YouTube und banden ihn auf ihren eigenen Webseiten ein. Dagegen wehrte sich die Wasser­filter-Firma und zog bis vor den BGH.

Nach der EuGH-Entscheidung war klar, dass das Einbetten des Videos durch die Konkur­renten urheber­rechtlich grundsätzlich zulässig war. Allerdings gab es in diesem Fall eine nicht ganz unwichtige Besonderheit: Der Film des Wasser­filter-Unternehmens war angeblich ohne dessen Einwil­ligung auf YouTube gelangt. Auf der Videoplattform ist das keine Ausnahme. So finden sich dort immer wieder Inhalte bis hin zu ganzen Spielfilmen, die ohne Erlaubnis des Rechte­inhabers hochgeladen wurden.

BGH: Wer illegale Videos einbindet, verletzt das Urheberrecht

Ob das Framing auch bei solchen illegal veröffent­lichten Videos erlaubt ist, ging aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Meinung vieler Experten nicht eindeutig hervor. Die Bundes­richter in Karlsruhe sahen das anders. In ihrer jüngsten Entscheidung zu dem Fall des Wasser­filter-Unternehmens interpre­tierten die Bundes­richter ihre europäischen Kollegen so, dass das Einbetten eines Videos „das Urheberrecht am Film verletzt, wenn dieser ohne Zustimmung des Rechts­in­habers bei ‚YouTube’ eingestellt war“ (AZ: I ZR 46/12).

Da die Zustimmung in dem Wasser­filter-Fall strittig war, verwies der BGH die Sache zwar an das zuständige Gericht zurück. Die Aussage ist aber eindeutig: Wer illegal bei YouTube hochge­ladene Videos einbindet – auch in sozialen Netzwerken – könnte künftig Ärger bekommen. Eine endgültige höchst­rich­terliche Klärung wird wohl erst eine weitere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bringen, die nicht vor 2016 zu erwarten ist.

Fazit

  1. Videos, die eindeutig legal bei YouTube hochgeladen wurden, darf man – unter den oben genannten Bedingungen – einbinden und teilen.
  2. Videos, die illegal auf YouTube stehen, sollte man in keinem Fall einbinden, auch nicht in sozialen Netzwerken. Bei Spielfilmen und Serien ist besondere Vorsicht geboten.
  3. Bei den genannten Entscheidungen geht es ausdrücklich nur um das Urheberrecht. „Bei anderen Rechtsverletzungen – zum Beispiel des Persönlichkeitsrechts – kann man für das Einbetten durchaus haftbar gemacht werden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ansgar Koreng. Grundsätzlich sollte man sich deshalb vor dem Einbetten des Videos dessen Inhalt genau anschauen.
Datum
Aktualisiert am
09.07.2015
Autor
pst
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Themen
Internet Persön­lich­keits­rechte Urheber­schaft

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