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Zahnbehandlung

Zahnarzt darf Amalgam bei Zahnfül­lungen verwenden

Quelle: mikanaka/gettyimages.de
Die Verwendung von Amalgam ist aus juristischer Sicht unbedenklich.
©  Quelle: mikanaka/gettyimages.de

Amalgam hat bei vielen Patienten keinen guten Ruf mehr. Es gilt als gesund­heitlich bedenklich. Was ist nun mit den Amalgam­fül­lungen? Kann Schadens­ersatz oder Schmer­zensgeld verlangt werden? Muss es eine Aufklärung über mögliche Risiken geben?

Die Antwort ist einfach: Die Verwendung von Amalgam bei Zahnfül­lungen ist grundsätzlich unbedenklich. Ohne Anlass muss auch nicht besonders aufgeklärt werden. Die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm vom 4. März 2016 (AZ: 26 U 16/15).

 

Zahnfül­lungen mit Amalgam – Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld?

Die Frau hatte sich in den Jahren 1987 bis 2009 von ihrer Zahnärztin Amalgam­fül­lungen einsetzen lassen. Bereits von Kindes­beinen an hatte sie diverse Amalgam­fül­lungen. Später entfernte ein anderer Zahnarzt diese Füllungen.

 

Die Frau meinte, die Zahnärztin habe bei der Behandlung fehlerhaft Amalgam – auch gemeinsam mit weiteren Metallen, insbesondere Gold – verwendet. Auch hätte sie eine Amalgam­allergie nicht erkannt. Infolge­dessen hätten ihr zwei Zähne gezogen werden müssen, zudem habe sie weitere gesund­heitliche Beeinträch­ti­gungen erlitten. Sie verlangte deswegen Schadens­ersatz und 12.000 Euro Schmer­zensgeld.

 

Bereits das Landgericht in Detmold hatte die Klage auf Schadens­ersatz abgewiesen. Dies bestätigten die Hammer Richter.

 

Keine Arzthaftung bei Verwendung von Amalgam

Das Oberlan­des­gericht ließ sich durch einen zahnme­di­zi­nischen Sachver­ständigen beraten. Nach dessen Gutachten war weder eine fehlerhafte Behandlung noch eine fehlerhafte Aufklärung der Patientin feststellbar. Die Verwendung von Amalgam sei grundsätzlich unbedenklich.

 

Das gelte zum einen bei der Verwendung von Amalgam bei Zahnfül­lungen. Die Oberfläche von den hier verwandten Silber­amalgamen werde beim Kontakt mit Speichel mit einem Nieder­schlag überzogen, der weitere elektro­che­mische Reaktionen verhindere, so der Sachver­ständige. Unbedenklich sei auch der Verbleib von Amalgam­resten beim Aufbau von neuen Goldkronen. Durch den notwendigen Zement werde die notwendige Isolierung zwischen Gold und Amalgam geschaffen.

 

Das Argument der Amalgam­allergie überzeugte nicht: Eine grundsätzlich denkbare Amalgam­allergie konnte bei der Frau gar nicht festge­stellt werden. Das zeige schon der Zeitablauf. Massive gesund­heitliche Beeinträch­ti­gungen habe sie erst ab Ende des Jahres 2001 geschildert. Da habe sie bereits seit vielen Jahren Amalgam­fül­lungen gehabt. Ein Zusammenhang zwischen den geschil­derten weiteren Beschwerden und einer Belastung mit Amalgam hatte der Sachver­ständige ebenfalls nicht feststellen können.

 

In die zahnärztliche Behandlung mit Amalgam­fül­lungen habe die Frau zudem wirksam eingewilligt. Mangels gesund­heit­licher Risiken bei der Behandlung mit Amalgam habe die Zahnärztin auch über nichts aufklären müssen. Ob die Zahnärztin ihre Patientin auf andere Füllma­te­rialien hätte hinweisen müssen, beurteilte das Gericht als sehr fraglich. Außerdem komme es darauf auch gar nicht mehr an, da die Frau durch die Verwendung des Amalgam nicht geschädigt worden sei.

Datum
Aktualisiert am
23.05.2016
Autor
DAV
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Themen
Arzt Behand­lungs­fehler Kunstfehler

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