Die Antwort ist einfach: Die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen ist grundsätzlich unbedenklich. Ohne Anlass muss auch nicht besonders aufgeklärt werden. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. März 2016 (AZ: 26 U 16/15).
Zahnfüllungen mit Amalgam – Schadensersatz und Schmerzensgeld?
Die Frau hatte sich in den Jahren 1987 bis 2009 von ihrer Zahnärztin Amalgamfüllungen einsetzen lassen. Bereits von Kindesbeinen an hatte sie diverse Amalgamfüllungen. Später entfernte ein anderer Zahnarzt diese Füllungen.
Die Frau meinte, die Zahnärztin habe bei der Behandlung fehlerhaft Amalgam – auch gemeinsam mit weiteren Metallen, insbesondere Gold – verwendet. Auch hätte sie eine Amalgamallergie nicht erkannt. Infolgedessen hätten ihr zwei Zähne gezogen werden müssen, zudem habe sie weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten. Sie verlangte deswegen Schadensersatz und 12.000 Euro Schmerzensgeld.
Bereits das Landgericht in Detmold hatte die Klage auf Schadensersatz abgewiesen. Dies bestätigten die Hammer Richter.
Keine Arzthaftung bei Verwendung von Amalgam
Das Oberlandesgericht ließ sich durch einen zahnmedizinischen Sachverständigen beraten. Nach dessen Gutachten war weder eine fehlerhafte Behandlung noch eine fehlerhafte Aufklärung der Patientin feststellbar. Die Verwendung von Amalgam sei grundsätzlich unbedenklich.
Das gelte zum einen bei der Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen. Die Oberfläche von den hier verwandten Silberamalgamen werde beim Kontakt mit Speichel mit einem Niederschlag überzogen, der weitere elektrochemische Reaktionen verhindere, so der Sachverständige. Unbedenklich sei auch der Verbleib von Amalgamresten beim Aufbau von neuen Goldkronen. Durch den notwendigen Zement werde die notwendige Isolierung zwischen Gold und Amalgam geschaffen.
Das Argument der Amalgamallergie überzeugte nicht: Eine grundsätzlich denkbare Amalgamallergie konnte bei der Frau gar nicht festgestellt werden. Das zeige schon der Zeitablauf. Massive gesundheitliche Beeinträchtigungen habe sie erst ab Ende des Jahres 2001 geschildert. Da habe sie bereits seit vielen Jahren Amalgamfüllungen gehabt. Ein Zusammenhang zwischen den geschilderten weiteren Beschwerden und einer Belastung mit Amalgam hatte der Sachverständige ebenfalls nicht feststellen können.
In die zahnärztliche Behandlung mit Amalgamfüllungen habe die Frau zudem wirksam eingewilligt. Mangels gesundheitlicher Risiken bei der Behandlung mit Amalgam habe die Zahnärztin auch über nichts aufklären müssen. Ob die Zahnärztin ihre Patientin auf andere Füllmaterialien hätte hinweisen müssen, beurteilte das Gericht als sehr fraglich. Außerdem komme es darauf auch gar nicht mehr an, da die Frau durch die Verwendung des Amalgam nicht geschädigt worden sei.
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.05.2016
- Autor
- DAV