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Bestechung

Vorteils­ge­währung durch Arzt: Verlust des Honorars möglich

Ärzte müssen sich an fachlichen Kriterien orientieren - nicht an Vorteilen. © Quelle: pressmasters/fotolia.com

Wenn es um Überwei­sungen oder den Versand von Laborma­terial geht, soll der Arzt sich ausschließlich an fachlichen Kriterien orientieren – und nicht daran, ob ein Laborarzt ihm einen Vorteil gewährt. So handelt ein Laborarzt gegenüber der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung dann rechts­widrig, wenn er Laborleis­tungen abrechnet, für deren Überweisung er der Vertrags­ärztin eine Gegenleistung gewährt. Selbst wenn er behauptet, es solle nur eine Aufwands­ent­schä­digung für das Porto sein. Dies ergibt sich auch einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nieder­sachsen-Bremen vom 8. Juni 2016 (AZ: L 3 KA 6/13), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Laborarzt zahlt Arzt „Prämie“

Aufgrund ihrer Nähe zur Pharma­in­dustrie stehen Ärzte bereits in der Kritik. Doch auch Vorteils­ge­währung von Ärzten untereinander für Überwei­sungen kommt vor: Im zugrun­de­lie­genden Fall vereinbarte ein Laborarzt bereits in den frühen 90er Jahren mit einer Urologin, dass er ihr für jede Überweisung von Untersu­chungs­ma­terial 0,50 DM bezahlt.

Diese überwies ihm daraufhin bis ins Jahr 2000 Laborun­ter­su­chungen in großer Zahl. Dabei verdiente er ein Honorar im sechsstelligen Bereich. Umgekehrt „zahlte“ er der Ärztin jährlich umgerechnet mehrere Tausend Euro als Gegenleistung. Als die Kassen­ärztliche Vereinigung hiervon erfuhr, forderte sie vom Laborarzt einen Teil des von 1998 bis 2000 verdienten Honorars – knapp 300.000 Euro – zurück. Der Laborarzt klagte dagegen.

Gericht: Honorar­rück­for­derung rechtmäßig

Seine Klage allerdings blieb erfolglos. Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts hatte der Laborarzt gegen eine berufs­rechtliche Regel verstoßen. Danach ist es Ärzten verboten, für die Zuweisung von Patienten oder Untersu­chungs­ma­terial Entgelt zu gewähren oder zu versprechen. Dadurch soll gewähr­leistet werden, dass Überwei­sungen allein aus fachlichen, nicht aber aus finanziellen Gründen erfolgen. Auch soll der faire Wettbewerb unter den Ärzten geschützt werden.

Die Missachtung dieses Verbots wiegt schwer: Das Gericht entschied, dass es dem Laborarzt nicht gestattet werden könne, das damit verdiente Honorar zu behalten. Die Kassen­ärztliche Vereinigung Nieder­sachsen dürfe das Honorar zurück­fordern. Der Arzt konnte sich auch nicht mit der Behauptung retten, mit der Zahlung der 0,50 DM pro Überweisung sei lediglich eine "pauschale Erstattung" von Versand­kosten der Urologin beabsichtigt gewesen.

Es bleibt abzuwarten, wie das Bundes­so­zi­al­gericht (AZ: B 6 KA 25/16 R) entscheiden wird. Für Ärzte kann es aber in ähnlich gelagerten Fällen wichtig sein, sich anwaltlich beraten zu lassen. Auch bei unterneh­me­rischen Entschei­dungen sind immer wieder rechtliche Fragen betroffen.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Datum
Aktualisiert am
28.10.2016
Autor
dpa/red
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Themen
Arzt Geld Patienten

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