Der Fall: Laborarzt zahlt Arzt „Prämie“
Aufgrund ihrer Nähe zur Pharmaindustrie stehen Ärzte bereits in der Kritik. Doch auch Vorteilsgewährung von Ärzten untereinander für Überweisungen kommt vor: Im zugrundeliegenden Fall vereinbarte ein Laborarzt bereits in den frühen 90er Jahren mit einer Urologin, dass er ihr für jede Überweisung von Untersuchungsmaterial 0,50 DM bezahlt.
Diese überwies ihm daraufhin bis ins Jahr 2000 Laboruntersuchungen in großer Zahl. Dabei verdiente er ein Honorar im sechsstelligen Bereich. Umgekehrt „zahlte“ er der Ärztin jährlich umgerechnet mehrere Tausend Euro als Gegenleistung. Als die Kassenärztliche Vereinigung hiervon erfuhr, forderte sie vom Laborarzt einen Teil des von 1998 bis 2000 verdienten Honorars – knapp 300.000 Euro – zurück. Der Laborarzt klagte dagegen.
Gericht: Honorarrückforderung rechtmäßig
Seine Klage allerdings blieb erfolglos. Nach Auffassung des Landessozialgerichts hatte der Laborarzt gegen eine berufsrechtliche Regel verstoßen. Danach ist es Ärzten verboten, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial Entgelt zu gewähren oder zu versprechen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Überweisungen allein aus fachlichen, nicht aber aus finanziellen Gründen erfolgen. Auch soll der faire Wettbewerb unter den Ärzten geschützt werden.
Die Missachtung dieses Verbots wiegt schwer: Das Gericht entschied, dass es dem Laborarzt nicht gestattet werden könne, das damit verdiente Honorar zu behalten. Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen dürfe das Honorar zurückfordern. Der Arzt konnte sich auch nicht mit der Behauptung retten, mit der Zahlung der 0,50 DM pro Überweisung sei lediglich eine "pauschale Erstattung" von Versandkosten der Urologin beabsichtigt gewesen.
Es bleibt abzuwarten, wie das Bundessozialgericht (AZ: B 6 KA 25/16 R) entscheiden wird. Für Ärzte kann es aber in ähnlich gelagerten Fällen wichtig sein, sich anwaltlich beraten zu lassen. Auch bei unternehmerischen Entscheidungen sind immer wieder rechtliche Fragen betroffen.
Quelle: www.dav-medizinrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 28.10.2016
- Autor
- dpa/red