Dies musste eine Betriebskrankenkasse BKK erfahren. Die Krankenkasse musste wegen unzulässiger Mitgliederwerbung eine Vertragsstrafe in Höhe von 45.000 Euro an die AOK Rheinland/Hamburg zahlen. Diese war bereits im Vorfeld gegen die BKK vorgegangen, die AOK-Versicherte abwerben wollte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8. September 2016 (AZ: S 27 KR 629/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Krankenkasse: Mitgliederwerbung durch Werbeanrufe ohne Einwilligung
Die AOK und die BKK stehen im Wettbewerb zueinander. Wegen unerlaubter Werbeanrufe war die AOK gegen die BKK vorgegangen. Beide Krankenkassen schlossen im Dezember 2014 einen Unterlassungsvergleich . So ein Vergleich kommt oft zustande, wenn jemand erfolgreich abgemahnt wird. Meist in Form einer sogenannten strafbewährten Unterlassungserklärung. Ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Abmahnung vorliegen, prüft ein Rechtsanwalt.
In dem Vergleich verpflichtete sich die BKK unter anderem, es zu unterlassen, bei potentiellen Kunden ohne Einwilligung in Telefonwerbung anzurufen und Wechselprämien oder Geldbeträge in Aussicht zu stellen, ohne ausführlich über die Vorgaben der Satzung für den Erhalt dieser Geldbeträge aufzuklären. Anderenfalls drohte der Krankenkasse eine finanzielle Strafe.
Die BKK beauftragte ein Unternehmen mit einer telefonischen Werbeaktion für Versicherte anderer Krankenkassen. Dieses Unternehmen rief mehrere AOK-Mitglieder an, um diese abzuwerben. Ein klarer Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung, meinte die AOK und forderte in drei Fällen jeweils 15.000 Euro Strafe. Sie war der Meinung, dass es keine ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung gegeben habe. Auch habe die BKK unzureichend über die Vorgaben ihres Bonusprogramms informiert.
Strafe für gesetzliche Krankenkasse nach unzulässiger Telefonwerbung
Die Krankenkasse hatte Erfolg, das Sozialgericht in Düsseldorf gab ihr in seiner Entscheidung Recht. Das Sozialgericht verurteilte die BKK zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 45.000 Euro an die AOK Rheinland/Hamburg. Die Krankenkasse konnte nicht nachweisen, dass es eine wirksame Einwilligung der kontaktierten Versicherten in die Telefonwerbung gab. Zwar hatten diese sich bei einer Online-Gewinnspielseite registriert. Dies stelle aber keine wirksame und explizite Einwilligung in die Telefonie zum Zwecke der Mitgliederwerbung dar, führte das Gericht aus.
Eine wirksame Einwilligung liege auch dann nicht vor, wenn im Rahmen des Gewinnspiels Fragen zur Krankenkasse gestellt würden und die Option "hohe Bonuszahlungen – mehr Infos bitte" wählbar sei. Darüber hinaus hatte die BKK nach Auffassung des Gerichts die kontaktierten Personen auch nicht ausreichend und nachhaltig über die satzungsmäßigen Vorgaben für die Bonuszahlungen informiert.
Der durch anwaltliche Hilfe erreichte „Dreiklang“ Abmahnung, Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe hat sich hier also bewährt.
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.12.2016
- Autor
- red/dpa