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Kinder und Gesundheit

Persönliche Assistenz für Kinder­gar­tenkind mit Erdnuss­allergie

Kann auch ein Kind mit einer schweren Allergie eine Kita besuchen? © Quelle: lxi/panthermedia.net

Allergien und deren Bedeutung nehmen zu. Für Kinder mit einer schweren Allergie kann es zum Problem werden, eine Kita zu besuchen. Um das zu ermöglichen, muss das Kind unter Umständen persönlich betreut werden. Wer aber muss die Kosten dafür übernehmen?

Das Landes­so­zi­al­gericht in Celle hat in einem Eilver­fahren entschieden, dass ein Sozial­hil­fe­träger die Kosten für die persönliche Assistenz eines Kleinkindes während des Kita-Besuches vorläufig übernehmen muss. Der Besuch in einer Kinder­ta­ges­stätte sei für die Entwicklung des Kindes wichtig, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Persönliche Assistenz in der Kita wegen Erdnuss­allergie

Der vierjährige Junge litt an einer hochgradigen Erdnuss­allergie. Es bestand ein hohes Risiko einer systemischen allergischen Reaktion bis hin zum lebens­be­droh­lichen anaphy­lak­tischen Schock. Sein Kinder­garten konnte nicht gewähr­leisten, dass der Junge keine Erdnüsse oder erdnuss­haltigen Lebens­mittel zu sich nehmen würde.

Der Junge wurde deshalb seit dem Zeitpunkt der Diagnose von seinen berufs­tätigen Eltern, seiner Großmutter und einer ebenfalls berufs­tätigen Tante zu Hause betreut. Versuche seiner Eltern, die Kita in Zusammen­arbeit mit den Erziehe­rinnen und Eltern der anderen Kinder „erdnussfrei" zu gestalten, also das Risiko einer ungewollten Aufnahme von Allergenen zu minimieren, scheiterten.

Der zuständige Sozial­hil­fe­träger lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine persönliche Assistenz während des Kinder­gar­ten­besuchs ab. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechts­schutzes blieb beim Sozial­gericht in Stade erfolglos.

Sozial­hil­fe­träger muss Kosten für persönliche Begleitung übernehmen

Beim Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen-Bremen hatte der Junge Erfolg: Es hob die Entscheidung des Sozial­ge­richts auf. Es verpflichtete den Sozial­hil­fe­träger im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren vorläufig, die Kosten für eine persönliche Assistenz für die Zeit des Kita-Besuches in einem Wochen­umfang von 20 Stunden zu übernehmen.

Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts ist es dem Jungen nicht zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Richter verwiesen dabei auf die Bedeutung des Besuchs einer Kinder­ta­ges­stätte für die kindliche Entwicklung.

Nur durch eine persönliche Assistenz könne der Besuch des Kinder­gartens ermöglicht werden. Laut Gesund­heitsamt bedürfe der Junge während des Besuches des Kinder­gartens durchgängig der Beobachtung und Begleitung durch eine sachlich unterwiesene Person, um zu verhindern, dass er mit Erdnüssen, „Erdnuss­pro­dukten" oder auch nur Spuren von erdnuss­haltigen Lebens­mitteln in Kontakt komme.

Eine besonders qualifi­zierte Fachkraft wie etwa eine Kranken­schwester sei allerdings nicht erforderlich. Die Assistenz müsse aber zusätzlich gestellt werden, da im Kinder­garten eine solche zusätzliche Assistenzkraft de facto nicht vorhanden sei.

Nach dem gegenwärtigen Sachstand könne der Junge ohne Hilfe auch nicht in zumutbarer Weise in einem anderen Kinder­garten inner- oder außerhalb der Wohnort­ge­meinde betreut werden. Selbst die Gemeinde habe die Aufnahme des Jungen in ihren Kinder­gärten ohne weitere Assistenzkraft wegen der gesund­heit­lichen Risiken abgelehnt.

Tagespflege kein Ersatz für Kita

Auch scheide eine Betreuung durch eine Tagespfle­ge­person derzeit aus. Das Gericht hatte Zweifel, ob eine solche Betreuung in gleicher Weise geeignet sei, die Aufgabe der Einglie­de­rungshilfe zu erfüllen wie die Betreuung in einem Kinder­garten.

Der Sozial­hil­fe­träger hatte vorgeschlagen, den Jungen bei einer Tagespfle­ge­person zu betreuen. Auch das lehnte das Gericht wegen der Entfernung zu seinem Wohnort – rund 18 Kilometer – ab. Weitere Betreu­ungs­al­ter­nativen, die der Sozial­hil­fe­träger hätte aufzeigen müssen, seien nicht ersichtlich.

Der Fall zeigt, dass es sich lohnen kann, nach der Entscheidung eines Gerichts Rechts­mittel einzulegen. Anwältinnen und Anwälte beraten über die Chancen und Risiken. Auch darüber, ob ein Eilver­fahren angestrengt werden soll.

Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen-Bremen am 27. August 2014 (AZ: L 8 SO 177/15 B ER)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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