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Medizinrecht

Patien­ten­wunsch: Operation darf nur durch Chefarzt durchgeführt werden

Ist die Operation Chefsache, darf niemand sonst das Skalpell anlegen. © Quelle: RioPatucaImages/fotolia.com

Vereinbart ein Patient mit einem Krankenhaus, dass seine Operation durch den Chefarzt durchgeführt wird, muss das auch so stattfinden. Der Bundes­ge­richtshof stellt klar: Hält sich das Krankenhaus nicht daran, darf Schmer­zensgeld verlangt werden.

Konkret ging es um den Fall eines Mannes, der für eine chirur­gische Handope­ration einen ausdrück­lichen Wunsch geäußert hatte: Von dem Chefarzt behandelt zu werden, welcher ihn zuvor auch untersucht hatte. Doch dazu kam es nicht. Stattdessen wurde der Eingriff von einem stellver­tre­tenden Oberarzt durchgeführt. Nach der Operation litt der Patient an heftigen Folgeschäden – diese waren allerdings nicht die Schuld des operie­renden Stellver­treters. Sachver­ständige sprachen ihn von Verant­wortung frei, die Operation sei fehlerfrei verlaufen und wäre auch von dem eigentlich dafür vorgesehenen Chefarzt nicht anders durchgeführt worden.

Daher war der Kläger mit seinem Anliegen vor dem Oberlan­des­gericht Koblenz in erster Instanz gescheitert. Das Gericht sah keinen gerecht­fer­tigten Grund für Schmer­zensgeld. Der BGH kam allerdings zu einem anderen Schluss, hob das Urteil auf und verwies den Fall zur neuen Prüfung zurück.

Begründung: Einwil­ligung des Patienten galt nur für Chefarzt

Die Argumen­tation des BGH: Die Operation wurde zwar handwerklich fehlerfrei durchgeführt, widerrechtlich war sie trotzdem. Denn der Patient hatte sein Einwil­ligung zu dem Eingriff lediglich dem Chefarzt erteilt. Für die stattge­fundene Operation existierte also keine wirksame Einwil­ligung. Und damit liege ein Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und letztlich auch gegen das zur Menschenwürde gem. Art. 1 GG gehörende Selbst­be­stim­mungsrecht jedes Menschen vor.

Die Klinik hätte vor der Operation durch den vertre­tenden Arzt eine erneute Aufklärung des Patienten durchführen müssen. Und ihn noch einmal entscheiden lassen müssen, ob er die Behandlung auch unter den neuen Umständen wünsche. Dies sei allerdings nicht erfolgt. Ob die Operation ordnungsgemäß durchgeführt wurde, ist also nicht das entscheidende Kriterium für eine Haftung durch die Klinik, sondern die Einwil­ligung des Patienten. Das OLG Koblenz muss nun erneut entscheiden, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Anspruch auf Schmer­zensgeld für den Patienten besteht.

Klinik­haftung: Anwaltliche Hilfe notwendig

Bei einem Streit um eine falsche Behandlung oder die Festlegung von Schmer­zens­geld­an­sprüchen ist es wichtig, anwaltliche Beratung aufzusuchen. Die Ansprüche müssen geprüft und die Chancen im Fall einer Klage bewertet werden. Fachanwälte im Medizinrecht können hier Ansprüche besonders erfolgreich umsetzen.

Datum
Aktualisiert am
23.08.2016
Autor
psu
Bewertungen
153
Themen
Arzt Krankenhaus Krankheit

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