Konkret ging es um den Fall eines Mannes, der für eine chirurgische Handoperation einen ausdrücklichen Wunsch geäußert hatte: Von dem Chefarzt behandelt zu werden, welcher ihn zuvor auch untersucht hatte. Doch dazu kam es nicht. Stattdessen wurde der Eingriff von einem stellvertretenden Oberarzt durchgeführt. Nach der Operation litt der Patient an heftigen Folgeschäden – diese waren allerdings nicht die Schuld des operierenden Stellvertreters. Sachverständige sprachen ihn von Verantwortung frei, die Operation sei fehlerfrei verlaufen und wäre auch von dem eigentlich dafür vorgesehenen Chefarzt nicht anders durchgeführt worden.
Daher war der Kläger mit seinem Anliegen vor dem Oberlandesgericht Koblenz in erster Instanz gescheitert. Das Gericht sah keinen gerechtfertigten Grund für Schmerzensgeld. Der BGH kam allerdings zu einem anderen Schluss, hob das Urteil auf und verwies den Fall zur neuen Prüfung zurück.
Begründung: Einwilligung des Patienten galt nur für Chefarzt
Die Argumentation des BGH: Die Operation wurde zwar handwerklich fehlerfrei durchgeführt, widerrechtlich war sie trotzdem. Denn der Patient hatte sein Einwilligung zu dem Eingriff lediglich dem Chefarzt erteilt. Für die stattgefundene Operation existierte also keine wirksame Einwilligung. Und damit liege ein Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und letztlich auch gegen das zur Menschenwürde gem. Art. 1 GG gehörende Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen vor.
Die Klinik hätte vor der Operation durch den vertretenden Arzt eine erneute Aufklärung des Patienten durchführen müssen. Und ihn noch einmal entscheiden lassen müssen, ob er die Behandlung auch unter den neuen Umständen wünsche. Dies sei allerdings nicht erfolgt. Ob die Operation ordnungsgemäß durchgeführt wurde, ist also nicht das entscheidende Kriterium für eine Haftung durch die Klinik, sondern die Einwilligung des Patienten. Das OLG Koblenz muss nun erneut entscheiden, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld für den Patienten besteht.
Klinikhaftung: Anwaltliche Hilfe notwendig
Bei einem Streit um eine falsche Behandlung oder die Festlegung von Schmerzensgeldansprüchen ist es wichtig, anwaltliche Beratung aufzusuchen. Die Ansprüche müssen geprüft und die Chancen im Fall einer Klage bewertet werden. Fachanwälte im Medizinrecht können hier Ansprüche besonders erfolgreich umsetzen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.08.2016
- Autor
- psu