Aus Filmen und Serien kennt man verzweifelte Menschen, die vor dem OP warten, in dem ein geliebter Mensch operiert wird. Sobald der gehetzte Krankenpfleger oder die übermüdete Ärztin herauskommt, werden sie mit Fragen bestürmt. Und fragen erst einmal ihrerseits, ob der Fragende denn ein Angehöriger ist. Als nahes Familienmitglied scheint es einfacher zu sein, im Ernstfall eine Auskunft zu bekommen. So leicht ist das in der Praxis jedoch nicht.
Schweigepflicht: Ärzte dürfen keine Auskunft geben
Zunächst einmal ist wichtig: Ärzte haben eine Schweigepflicht über alle Belange, die ihre Patienten betreffen. Das geht sowohl aus § 203 Strafgesetzbuch als auch aus den Berufsordnungen der Landesärztekammern hervor. Verstoßen Ärzte gegen ihre Schweigepflicht, droht ihnen im schlimmsten Fall ein Jahr Haft.
„Über den Gesundheitszustand eines Patienten dürfen Ärzte nur dann Auskunft geben, wenn der Patient sie ausdrücklich oder mutmaßlich von ihrer Schweigepflicht entbunden hat“, informiert Rechtsanwältin Babette Christophers, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Sei ein Patient nicht in der Lage, einen Willen zu äußern, und habe er keine Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben oder eine Patientenverfügung hinterlegt, könne es kompliziert werden.
Entscheidung über Behandlungsmethoden: Ehepartner oder Angehörige
Das gilt zum Beispiel, wenn ein Patient im Koma liegt. Das stellt Ärzte vor allem deshalb vor Schwierigkeiten, weil es oft nicht nur um Information geht, sondern auch um wichtige Entscheidungen über die Behandlung. Im schlimmsten Fall geht es darum, ob sie überhaupt weitergeführt wird.
„In diesen Fällen ist der Arzt verpflichtet, die mutmaßlichen Interessen des Patienten zu wahren. In der Praxis wendet sich der Arzt dann an Ehepartner oder Familienangehörige, zumindest wenn dazu noch genügend Zeit ist. Gemeinsam wird versucht, den mutmaßlichen Willen des Patienten herauszufinden“, sagt Rechtsanwältin Christophers. Ein gesetzliches Recht auf Information oder darauf, eine Entscheidung zu treffen, hätten Partner und Angehörige jedoch nicht.
Bei Angehörigen könnten sich Ärzte in der Regel aber sicher sein, dass der Patient wolle, dass sie über seinen Gesundheitszustand Bescheid wissen – es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls würden darauf hindeuten, dass er nicht damit einverstanden sei.
Patientenverfügung bietet Sicherheit
Wer sichergehen möchte, dass im Ernstfall die richtigen Menschen Auskunft bekommen, sollte eine Schweigepflichtentbindungserklärung hinterlegen. „Mit einer Patientenverfügung kann man hingegen festlegen, wer im Ernstfall entscheiden darf. Diese und eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu verfassen, ist auch für junge und gesunde Menschen empfehlenswert“, rät die Rechtsanwältin aus Münster. Solche Verfügungen böten Ärzten zudem Rechtssicherheit.
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.02.2016
- Autor
- vhe