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Medizinrecht

MVZ: Dürfen angestellte Zahnärzte Vorberei­tungs­as­sis­tenten ausbilden?

Das Recht, Vorbereitungsassistenten zu beschäftigen, ergibt sich aus dem Status als Vertragszahnarzt. © Quelle: FS-stock/fotolia.de

Die zahnärztliche Vorberei­tungs­as­sistenz dient Ausbil­dungs­zwecken im Rahmen des vertrags­zahn­ärzt­lichen Systems. Wer darf die Vorberei­tungs­as­sis­tenten ausbilden?

In einer Zahnarzt­praxis ist dies der Inhaber als Vertrags­zahnarzt. In einem Medizi­nischen Versor­gungs­zentrum (MVZ), das einen Praxis­inhaber in dieser Form nicht kennt, übernimmt der ärztliche Leiter die Ausbildung der Vorberei­tungs­as­sis­tenten. Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalts­vereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Sozial­ge­richts Düsseldorf vom 16. Mai 2017 (AZ: S 2 KA 76/17 ER).

Medizi­nisches Versor­gungs­zentrum: Darf nur der ärztliche Leiter ausbilden?

In dem MVZ sind neben dem ärztlichen Leiter sechs angestellte Zahnärz­tinnen und Zahnärzte tätig.
Der Antrag des MVZ auf Genehmigung einer Vorberei­tungs­as­sis­tentin in Vollzeit wurde abgelehnt. In der Praxis arbeitete bereits ein Vorberei­tungs­as­sistent. Laut Zulassungs­ver­ordnung für Vertrags­zahnärzte (Zahnärzte-ZV) sei pro Vertrags­zahnarzt die Beschäf­tigung nur eines Vorberei­tungs­as­sis­tenten möglich. Die angestellten Zahnärzte dürften diese Ausbildung nicht übernehmen. Das Recht, Vorberei­tungs­as­sis­tenten zu beschäftigen, ergebe sich aus dem Status als Vertrags­zahnarzt.

Eine Klage des MVZ blieb erfolglos. Das Gericht führte aus: In der Vorberei­tungszeit werde der Vorberei­tungs­as­sistent in praktischer zahnärzt­licher Tätigkeit für die Tätigkeit als frei prakti­zie­render Kassen­zahnarzt und auf die damit verbundenen zahnärzt­lichen Pflichten und Rechte ausgebildet. Hierzu gehörten etwa auch die Abrechnungs- und Vertrags­kenntnisse, die ein frei prakti­zie­render Kassen­zahnarzt für seine Tätigkeit benötige. Vor diesem Hintergrund habe nur ein Praxis­inhaber bzw. in einem MVZ ein Vertrags­zahnarzt die erforderliche Eignung für die Ausbildung. Nur sie könnten die spezifisch vertrags­zahn­ärzt­lichen Belange in die Ausbildung einbringen. Angestellte Zahnärzte hätten die Eignung zur Ausbildung dagegen nicht. 

Datum
Aktualisiert am
25.08.2017
Autor
red
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457
Themen
Arzt Gesundheit

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