In einer Zahnarztpraxis ist dies der Inhaber als Vertragszahnarzt. In einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), das einen Praxisinhaber in dieser Form nicht kennt, übernimmt der ärztliche Leiter die Ausbildung der Vorbereitungsassistenten. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2017 (AZ: S 2 KA 76/17 ER).
Medizinisches Versorgungszentrum: Darf nur der ärztliche Leiter ausbilden?
In dem MVZ sind neben dem ärztlichen Leiter sechs angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte tätig. Der Antrag des MVZ auf Genehmigung einer Vorbereitungsassistentin in Vollzeit wurde abgelehnt. In der Praxis arbeitete bereits ein Vorbereitungsassistent. Laut Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) sei pro Vertragszahnarzt die Beschäftigung nur eines Vorbereitungsassistenten möglich. Die angestellten Zahnärzte dürften diese Ausbildung nicht übernehmen. Das Recht, Vorbereitungsassistenten zu beschäftigen, ergebe sich aus dem Status als Vertragszahnarzt.
Eine Klage des MVZ blieb erfolglos. Das Gericht führte aus: In der Vorbereitungszeit werde der Vorbereitungsassistent in praktischer zahnärztlicher Tätigkeit für die Tätigkeit als frei praktizierender Kassenzahnarzt und auf die damit verbundenen zahnärztlichen Pflichten und Rechte ausgebildet. Hierzu gehörten etwa auch die Abrechnungs- und Vertragskenntnisse, die ein frei praktizierender Kassenzahnarzt für seine Tätigkeit benötige. Vor diesem Hintergrund habe nur ein Praxisinhaber bzw. in einem MVZ ein Vertragszahnarzt die erforderliche Eignung für die Ausbildung. Nur sie könnten die spezifisch vertragszahnärztlichen Belange in die Ausbildung einbringen. Angestellte Zahnärzte hätten die Eignung zur Ausbildung dagegen nicht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 25.08.2017
- Autor
- red