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Gesetzlich Versicherte

Leistungen der gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung: Was zahlt die Kasse?

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung-wer zahlt?
© Canva

Tattoo-Entfernung, Plastische Chirurgie und gesetzliche Kranken­ver­si­cherung

Die Kosten­über­nahmen bei plastischer Chirurgie sind ein weiteres, häufig umstrittenes Thema zwischen der GKV und ihren Mitgliedern. „Die Kassen zahlen Maßnahmen der plastischen Chirurgie kaum bis gar nicht“, sagt Rechts­anwalt Richter. „Es ist zumindest sehr schwer für Versicherte, ihre  Krankenkasse davon zu überzeugen, dass bestimmte Operationen medizinisch notwendig sind.“ Diese Notwen­digkeit erkennen Kassen wenn überhaupt nur an, wenn eine bestimmte körperliche Eigenart so stark ist, dass sie den Versicherten psychisch so stark belastet, dass eine Krankheit droht oder bereits eingetreten ist.

Tattoo-Entfernung: Wann zahlt die Krankenkasse?

Die Entfernung eines Tattoos müssen Versicherte grundsätzlich selbst bezahlen. Nur in Ausnah­me­fällen kann man die Krankenkasse heranziehen. Etwa dann, wenn mit dem Tattoo trauma­tische Erlebnisse zusammen­hängen. Das Sozial­gericht in Düsseldorf hat so in einem besonderen Fall am 26. Januar 2017 (AZ: S 27 KR 717/16) entschieden.  Dabei ging es um eine Zwangs­pro­sti­tuierte, die auf Kosten ihrer gesetz­lichen Krankenkasse eine Tätowierung am Hals entfernen lassen wollte, mit dem ihre Zuhälter sie gekenn­zeichnet hatten.

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des DAV mitgeteilten Fall klagte eine 30-jährige Düssel­dorferin. Nachdem sie die Polizei die Frau aus der Zwangs­pro­sti­tution befreit hatte, wollte sie die Tätowierung entfernen lassen. Sie beantragte bei ihrer gesetz­lichen Krankenkasse die Übernahme der Kosten hierfür. Die Kasse lehnte den Antrag ab.

Tätowierung belastet: Krankenkasse muss für Entfernung zahlen

Das Sozial­gericht entschied allerdings, dass die Kasse die Kosten übernehmen muss. In diesem Fall handele es sich bei der Entfernung ausnahmsweise um eine Kranken­be­handlung. Die Tätowierung wirke schließlich entstellend. Dadurch drohe, dass sich die Frau aus dem sozialen Leben zurückziehe. Auch leide die Frau an einer posttrau­ma­tischen Belastungs­störung. Ohne die Entfernung der Tätowierung sei die Heilungs­prognose erheblich schlechter. Dieses Tattoo sei nicht mit einer Tätowierung vergleichbar, die aus freien Stücken gestochen wurde und später schlichtweg nicht mehr gefalle.

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Datum
Aktualisiert am
07.02.2024
Autor
DAV,ime/red/dpa
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Themen
Gesundheit Krankenkasse Kranken­ver­si­cherung Krankheit Versicherung

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