Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) berichtet über einen Fall, in dem ein Urologe, der in einer urologischen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) arbeitete, zusammen mit seinen Partnern bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Genehmigung einer Filiale beantragte. In der Nachbarstadt, in der die Filiale eröffnet werden sollte, gebe es keinen niedergelassenen Urologen, so der Arzt. Das hohe fachliche Niveau seiner BAG und das umfassende Versorgungsangebot werde daher die Versorgung der Menschen in der Stadt selbst und den angrenzenden Gemeinden sowohl qualitativ als auch quantitativ deutlich verbessern.
Kassenärztliche Vereinigung: Kein besseres Leistungsangebot durch Zweigpraxis
Die Kassenärztliche Vereinigung lehnte ab: Die Zweigfiliale würde das vorhandene Leistungsangebot nicht verändern. Eine Überprüfung habe ergeben, dass die Versorgung der Versicherten in Stadt und Landkreis grundsätzlich sichergestellt sei, so die KV.
Der Arzt klagte gegen die Kassenärztliche Vereinigung und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Erfolg. Das Sozialgericht München forderte die Kassenärztliche Vereinigung auf, über den Antrag des Arztes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (Entscheidung vom 3. Februar 2017; AZ: S 28 KA 1/17 ER).
Regeln und Voraussetzungen für vertragsärztliche Tätigkeiten in Zweigpraxen
Die Richter wiesen auf die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte hin. Diese besagt unter anderem:
„Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
1. dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2. Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.“
Die Kassenärztliche Vereinigung verkenne, dass das Angebot urologischer Leistungen für die Versicherten in der Stadt eine substantielle Verbesserung der Versorgung darstelle, da diese bisher dort nicht von Vertragsärzten angeboten würden. Es sei für Patienten, die dort wohnten, ein Vorteil, wenn sie urologische Leistungen direkt vor Ort in Anspruch nehmen könnten und nicht erst neun Kilometer in die nächste urologische Praxis fahren müssten.
Es handele sich auch nicht um eine geringe Zahl potentieller Patienten, da die Gemeinde rund 5.000 Einwohner habe. Auch die Sprechstundenzeiten, die insgesamt 17 Wochenstunden betragen, trügen zu einer Verbesserung der Versorgung bei. Daher hatten die Richter keinen Zweifel an den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage.
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- DAV