Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Versicherte

Krankenkasse muss Arznei­mittel zur Raucher­ent­wöhnung nicht bezahlen

Welche Leistungen zahlt die gesetzliche Krankenkasse? © Quelle: londondeposit/panthermedia.net

Ein löblicher Vorsatz, mit dem Rauchen aufzuhören. Der entwöh­nungs­willige Raucher kann auch Arznei­mittel einnehmen, die das unterstützen. Die Kranken­kassen müssen dafür allerdings nicht aufkommen. Selbst wenn es den Willen der Zuständigen dafür gibt, kann das Gesund­heits­mi­nis­terium dies untersagen.

Menschen, die das Rauchen aufgeben wollen, stellen sich einer schweren  Aufgabe. Doch finanzielle Hilfen bekommen sie bei der Rauchent­wöhnung nicht. Zumindest nicht von der gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung.

Das erklärt sich so: Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) ist das oberste Beschluss­gremium der gemeinsamen Selbst­ver­waltung der Ärzte, Zahnärzte, Psycho­the­ra­peuten, Kranken­häuser und Kranken­kassen in Deutschland. Er bestimmt zum Beispiel in Form von Richtlinien den Leistungs­katalog der gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung für etwa 70 Millionen Versicherte. Der G-BA legt damit fest, welche Leistungen der medizi­nischen Versorgung die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung übernimmt. Er untersteht aber der Rechts­aufsicht durch das Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­terium.

Nach einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Berlin-Brandenburg kann das Ministerium einen Beschluss der G-BA zur Übernahme der Kosten für die Arznei­mittel zur Raucher­ent­wöhnung aufheben.

Rauchent­wöhnung: Kann Krankenkasse zu Kosten­übernahme verpflichtet werden?

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte der G-BA 2012 beschlossen, dass Arznei­mittel zur Tabakent­wöhnung verordnet werden dürfen. Damit hätten die gesetz­lichen Kranken­kassen die Kosten hierfür übernehmen müssen. Trotz des oft geäußerten Willens des Gesetz­gebers, Nichtraucher zu schützen und das Rauchen zu bekämpfen, beanstandete das zuständige Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­terium diesen Beschluss.

Keine Rauchent­wöhnung auf Kosten der Krankenkasse

Mit Erfolg. Was die Fachleute wollen, gilt nicht immer. Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg hat zu Recht und erfolgreich den Beschluss beanstandet. Die Kranken­kassen müssen für die Kosten nicht aufkommen.

Die Begründung: Die Verord­nungs­fä­higkeit dieser Arznei­mittel sei per Gesetz strikt ausgeschlossen (§ 34 SGB V). Damit könnten die Kranken­kassen selbst von dem eigentlich zuständigen Gremium nicht dazu verpflichtet werden, die Kosten zu tragen. Ausnahmen hierfür kämen nach geltendem Recht nicht in Betracht (AZ: L 9 KR 309/12 KL).

Keine Kosten­übernahme der Rauchent­wöhnung - Entscheidung gilt bundesweit

Die Entscheidung hat bundesweite Rechtskraft. Zum einem hat das Gericht ein Rechts­mittel nicht zugelassen. Zum anderem ist ausschließlich dieses Gericht bundesweit für Klagen gegen Entschei­dungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses und für Klagen in Aufsichts­an­ge­le­gen­heiten über den G-BA zuständig.

Datum
Autor
red/dpa
Bewertungen
269
Themen
Gesundheit Krankenkasse Kranken­ver­si­cherung Krankheit

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
zur
Startseite