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Keine Zulassung als Belegarzt: Gynäkologe darf in Klinik Geburten durchführen

© Quelle: Bradbury/gettyimages.de

Auch wenn ein nieder­ge­lassener Frauenarzt für ein Krankenhaus keine Zulassung als Belegarzt hat, darf er dort Geburten durchführen und Kinder zur Welt bringen.

Auf eine entspre­chende Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe vom 6. Dezember 2017 weist die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) hin (AZ: 7 U 221/16).

Klinik­ge­burten: Muss nieder­ge­lassener Frauenarzt Zulassung als Belegarzt haben?

Die Sozialkasse zahlte Sozial­leis­tungen für ein schwer­be­hin­dertes Kind, das 1988 unter Kompli­ka­tionen in einem Krankenhaus entbunden wurde. Die Geburt nahm ein nieder­ge­lassener Gynäkologe vor. Er war an der Klinik nicht als Belegarzt zugelassen. Die Sozialkasse klagte gegen ihn und verlangte die Rückzahlung der Sozial­leis­tungen in Höhe von über 300.000 Euro.

Unter anderem warf sie ihm vor, dass er als ärztlicher Geburts­helfer in einem Krankenhaus eine Geburt durchgeführt habe, ohne dort formell als Belegarzt zugelassen zu sein. Die Regelungen zum Belegarztwesen dienten dem Schutz des Patien­tenwohls. Ob die Verletzung dieser Regelung tatsächlich zu einem Schaden geführt habe, sei unerheblich. Die gesamte Behandlung sei verbots­widrig erfolgt.

Darüber hinaus sei der Arzt unter anderem nicht von Anfang an bei der Geburt dabei gewesen.

Gericht: Arzt durfte Geburten betreuen

Vor Gericht hatte der Arzt Erfolg, die Richter wiesen die Klage ab. Sie konnten keine Pflicht­ver­letzung des Mediziners entdecken. Dem Arzt sei kein Behand­lungs­fehler unterlaufen. Er müsse nicht haften, nur weil er als ärztlicher Geburts­helfer in einem Krankenhaus eine Geburt durchgeführt habe, ohne dort als Belegarzt zugelassen zu sein.

Keine Risiko­schwan­ger­schaft: Arzt muss nicht von Beginn bei Geburt dabei sein

Es habe auch keinen Grund für ihn gegeben, von Beginn an bei der Geburt anwesend zu sein, da es sich nicht um nicht um eine Risiko­schwan­ger­schaft gehandelt habe. Es sei auch nicht bewiesen, dass die Schädi­gungen des Kinds auf dem späteren Eintreffen des Arztes beruhten.

Ebenso wenig hafte er, weil er die Mutter des Patienten nicht darüber aufgeklärt habe, dass er keine Zulassung als Belegarzt des Kranken­hauses habe. Ganz eindeutig habe die Schwangere diesen Arzt und diesen Ort gewählt.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Datum
Aktualisiert am
05.04.2018
Autor
DAV
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Themen
Arzt Geburt Krankenhaus

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