Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2017 weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin (AZ: 7 U 221/16).
Klinikgeburten: Muss niedergelassener Frauenarzt Zulassung als Belegarzt haben?
Die Sozialkasse zahlte Sozialleistungen für ein schwerbehindertes Kind, das 1988 unter Komplikationen in einem Krankenhaus entbunden wurde. Die Geburt nahm ein niedergelassener Gynäkologe vor. Er war an der Klinik nicht als Belegarzt zugelassen. Die Sozialkasse klagte gegen ihn und verlangte die Rückzahlung der Sozialleistungen in Höhe von über 300.000 Euro.
Unter anderem warf sie ihm vor, dass er als ärztlicher Geburtshelfer in einem Krankenhaus eine Geburt durchgeführt habe, ohne dort formell als Belegarzt zugelassen zu sein. Die Regelungen zum Belegarztwesen dienten dem Schutz des Patientenwohls. Ob die Verletzung dieser Regelung tatsächlich zu einem Schaden geführt habe, sei unerheblich. Die gesamte Behandlung sei verbotswidrig erfolgt.
Darüber hinaus sei der Arzt unter anderem nicht von Anfang an bei der Geburt dabei gewesen.
Gericht: Arzt durfte Geburten betreuen
Vor Gericht hatte der Arzt Erfolg, die Richter wiesen die Klage ab. Sie konnten keine Pflichtverletzung des Mediziners entdecken. Dem Arzt sei kein Behandlungsfehler unterlaufen. Er müsse nicht haften, nur weil er als ärztlicher Geburtshelfer in einem Krankenhaus eine Geburt durchgeführt habe, ohne dort als Belegarzt zugelassen zu sein.
Keine Risikoschwangerschaft: Arzt muss nicht von Beginn bei Geburt dabei sein
Es habe auch keinen Grund für ihn gegeben, von Beginn an bei der Geburt anwesend zu sein, da es sich nicht um nicht um eine Risikoschwangerschaft gehandelt habe. Es sei auch nicht bewiesen, dass die Schädigungen des Kinds auf dem späteren Eintreffen des Arztes beruhten.
Ebenso wenig hafte er, weil er die Mutter des Patienten nicht darüber aufgeklärt habe, dass er keine Zulassung als Belegarzt des Krankenhauses habe. Ganz eindeutig habe die Schwangere diesen Arzt und diesen Ort gewählt.
Quelle: www.dav-medizinrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 05.04.2018
- Autor
- DAV