Medizinrecht

Kassen­zu­lassung entzogen: Ist Privatarzt zu Notdienst verpflichtet?

Zulassung und Notdienstpflicht haben nichts miteinander zu tun. © Quelle: AJ_Watt/gettyimages.de

Nieder­ge­lassene Privatärzte sind zum Notdienst verpflichtet. Diese Pflicht zum Notdienst im Notfall gilt in der Regel auch für einen Privatarzt, dem die Zulassung zur vertrags­ärzt­lichen Versorgung entzogen wurde.

Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf vom 21. November 2016 (AZ: 7 K 3288/16). 

Dem nieder­ge­lassenen Facharzt für Innere Medizin war aufgrund von Unregel­mä­ßig­keiten bei der Abrechnung der ärztlichen Leistungen die Kassen­zu­lassung entzogen worden. Im März 2016 erhielt der Arzt einen Heranzie­hungs­be­scheid, mit dem er für drei ärztliche Notdienst-Termine im laufenden Jahr eingesetzt wurde.

Gegen diesen Einsatz zum Notdienst klagte der Arzt. Ihm sei die Kassen­zu­lassung entzogen worden, weil er für die vertrags­ärztliche Versorgung ungeeignet sei. Das sei ein Ausschluss­kri­terium: Man könne ihn dann nicht zur notfall­ärzt­lichen Versorgung heranziehen.

Das sahen die Richter anders. Kammer­an­ge­hörige Ärzte hätten die Pflicht, grundsätzlich am Notdienst in Notfällen teilzu­nehmen, wenn sie ambulant ärztlich oder zahnärztlich tätig seien.

Diese Pflicht zum Notdienst gelte auch für nieder­ge­lassene Privatärzte. Eine Kassen­zu­lassung sei nicht Voraus­setzung für die ärztliche Verpflichtung zum Notdienst. Kassen­pa­tienten hätten für den Fall der Notfall­be­handlung die Möglichkeit, sich auch von einem Privatarzt behandeln zu lassen.

Das Gericht wies darauf hin, dass ein Arzt vom Notdienst im Notfall ausgeschlossen werden könne, wenn er dafür ungeeignet sei, worüber bei Privat­ärzten der Vorstand der zuständigen Ärztekammer entscheide. Das sei bei diesem Arzt und in diesem Fall jedoch nicht der Fall.