
Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2016 (AZ: 7 K 3288/16).
Dem niedergelassenen Facharzt für Innere Medizin war aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung der ärztlichen Leistungen die Kassenzulassung entzogen worden. Im März 2016 erhielt der Arzt einen Heranziehungsbescheid, mit dem er für drei ärztliche Notdienst-Termine im laufenden Jahr eingesetzt wurde.
Gegen diesen Einsatz zum Notdienst klagte der Arzt. Ihm sei die Kassenzulassung entzogen worden, weil er für die vertragsärztliche Versorgung ungeeignet sei. Das sei ein Ausschlusskriterium: Man könne ihn dann nicht zur notfallärztlichen Versorgung heranziehen.
Das sahen die Richter anders. Kammerangehörige Ärzte hätten die Pflicht, grundsätzlich am Notdienst in Notfällen teilzunehmen, wenn sie ambulant ärztlich oder zahnärztlich tätig seien.
Diese Pflicht zum Notdienst gelte auch für niedergelassene Privatärzte. Eine Kassenzulassung sei nicht Voraussetzung für die ärztliche Verpflichtung zum Notdienst. Kassenpatienten hätten für den Fall der Notfallbehandlung die Möglichkeit, sich auch von einem Privatarzt behandeln zu lassen.
Das Gericht wies darauf hin, dass ein Arzt vom Notdienst im Notfall ausgeschlossen werden könne, wenn er dafür ungeeignet sei, worüber bei Privatärzten der Vorstand der zuständigen Ärztekammer entscheide. Das sei bei diesem Arzt und in diesem Fall jedoch nicht der Fall.
- Datum
- Aktualisiert am
- 19.07.2017
- Autor
- DAV