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Alterna­tiv­medizin

Kasse erkennt „umherziehende“ Heilkunde nicht an

Viele Krankenkassen zahlen auch für alternative Heilmethoden – aber nicht unter jeder Bedingung. © Quelle: Diez/ corbisimages.com

Neben der Schulmedizin vertrauen viele Patienten auch Heilprak­tikern. Diese Leistungen kann man über seine Krankenkasse versichern lassen. Allerdings müssen auch Heilpraktiker bestimmte Kriterien erfüllen, damit die Krankenkasse ihre Leistungen bezahlt.

So ist es für die Ausübung der Heilkunde erforderlich, eine Nieder­lassung zu haben – also feste Praxisräume mit Praxis­schild und entspre­chender Ausstattung. Die gelegentliche Nutzung des Behand­lungs­raumes eines Dritten nach Absprache genügt dafür nicht. Die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsge­richts München. Sei keine Nieder­lassung vorhanden, müsse die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen, entschieden die Richter.

Umherziehende Heilkunde

Eine Münchnerin ließ sich zwischen Mai 2009 und Februar 2010 immer wieder von einer Heilprak­tikerin behandeln. Die dafür angefallenen Kosten in Höhe von 1.856 Euro ersetzte ihre Kranken­ver­si­cherung. Als die Versicherung vom Landratsamt München erfuhr, dass die Heilprak­tikerin an ihrer Postadresse die Ausübung des Heilprak­ti­ker­berufes nicht angemeldet hatte, verlangte sie die gezahlten Beträge von ihrer Versiche­rungs­nehmerin zurück. Die Heilprak­tikerin verstoße gegen das Heilprak­ti­ker­gesetz, daher könne die Patientin keine Leistungen von der Versicherung verlangen. Die Patientin weigerte sich jedoch, den Betrag zurück­zu­zahlen.

Gericht: Keine Erstattung der Kosten durch die Krankenkasse

Die Kranken­ver­si­cherung erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihr Recht: Die Heilprak­tikerin habe keine Nieder­lassung unterhalten. Eine solche sei jedoch erforderlich, da das Heilprak­ti­ker­gesetz eine Ausübung der Heilkunde im Umherziehen verbiete. Der Heilprak­tikerin sei lediglich nach vorheriger Verein­barung ein Behand­lungsraum zur Verfügung gestellt worden, der auch von Dritten genutzt werde. Ein Praxis­schild habe es nicht gegeben. Aus diesem Grund habe sie auch bei den Abrech­nungen ihre Privat­an­schrift angegeben. Da die Heilprak­tikerin ihre Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe, habe sie keinen Anspruch auf Vergütung. Die Versicherung müsse keine Kosten erstatten (AZ: 132 C 20532/11).

Heilprak­tikerin hat keinen Anspruch auf Entgelt

Da die Patientin darauf vertraute, dass die Heilkunde ordnungsgemäß ausgeübt wird, kann sie den Betrag von der „Heilprak­tikerin“ zurück­ver­langen. „Wichtig ist, dass die Heilberufe ordnungsgemäß ausgeübt werden, damit die Kranken­kassen die Kosten erstatten“, erläutert Dr. Rudolf Ratzel, Vorsit­zender der DAV-Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht. Allein die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde reiche nicht. Das Heilprak­ti­ker­gesetz untersage ausdrücklich das „Umherziehen“.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
red
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413
Themen
Arzt Krankenkasse Kranken­ver­si­cherung Medikament

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