So ist es für die Ausübung der Heilkunde erforderlich, eine Niederlassung zu haben – also feste Praxisräume mit Praxisschild und entsprechender Ausstattung. Die gelegentliche Nutzung des Behandlungsraumes eines Dritten nach Absprache genügt dafür nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München. Sei keine Niederlassung vorhanden, müsse die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen, entschieden die Richter.
Umherziehende Heilkunde
Eine Münchnerin ließ sich zwischen Mai 2009 und Februar 2010 immer wieder von einer Heilpraktikerin behandeln. Die dafür angefallenen Kosten in Höhe von 1.856 Euro ersetzte ihre Krankenversicherung. Als die Versicherung vom Landratsamt München erfuhr, dass die Heilpraktikerin an ihrer Postadresse die Ausübung des Heilpraktikerberufes nicht angemeldet hatte, verlangte sie die gezahlten Beträge von ihrer Versicherungsnehmerin zurück. Die Heilpraktikerin verstoße gegen das Heilpraktikergesetz, daher könne die Patientin keine Leistungen von der Versicherung verlangen. Die Patientin weigerte sich jedoch, den Betrag zurückzuzahlen.
Gericht: Keine Erstattung der Kosten durch die Krankenkasse
Die Krankenversicherung erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihr Recht: Die Heilpraktikerin habe keine Niederlassung unterhalten. Eine solche sei jedoch erforderlich, da das Heilpraktikergesetz eine Ausübung der Heilkunde im Umherziehen verbiete. Der Heilpraktikerin sei lediglich nach vorheriger Vereinbarung ein Behandlungsraum zur Verfügung gestellt worden, der auch von Dritten genutzt werde. Ein Praxisschild habe es nicht gegeben. Aus diesem Grund habe sie auch bei den Abrechnungen ihre Privatanschrift angegeben. Da die Heilpraktikerin ihre Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe, habe sie keinen Anspruch auf Vergütung. Die Versicherung müsse keine Kosten erstatten (AZ: 132 C 20532/11).
Heilpraktikerin hat keinen Anspruch auf Entgelt
Da die Patientin darauf vertraute, dass die Heilkunde ordnungsgemäß ausgeübt wird, kann sie den Betrag von der „Heilpraktikerin“ zurückverlangen. „Wichtig ist, dass die Heilberufe ordnungsgemäß ausgeübt werden, damit die Krankenkassen die Kosten erstatten“, erläutert Dr. Rudolf Ratzel, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Allein die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde reiche nicht. Das Heilpraktikergesetz untersage ausdrücklich das „Umherziehen“.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- red