Zahlungs­unfähig

Fitness­studio ist insolvent: Welche Rechte haben Kunden?

Sind nicht nur die Sportler erschöpft, sondern auch die finanziellen Reserven des Fitnesstudios, droht die Insolvenz. © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Sport ist gesund, und Sport treiben kann man zum Beispiel in einem Fitness­studio. Die Verträge sind häufig teuer und die Kunden müssen sich für eine lange Zeit binden. Droht einem Fitness­studio die Insolvenz oder hat es schon Insolvenz angemeldet, machen sich viele Kunden Sorgen um ihr Geld – zu Recht?

Anna Merseburg meldete sich im Oktober 2015 bei der Berliner Fitness­stu­diokette Hard Candy an, für die Sängerin Madonna wirbt. Das Angebot war günstig: Ein Fünfjah­res­vertrag für knapp 500 Euro plus eine jährliche Gebühr von 49 Euro. Doch schon wenige Monate später zeigten sich immer mehr Mängel: Die Trainingsräume und Duschen waren schmutzig, kaputte Geräte wurden nicht repariert, Kurse fielen aus. Immer mehr Studios waren geschlossen. Über den Kunden­service beziehungsweise über die Verwaltung war niemand erreichbar. Dann erfuhr Anna aus der Presse, dass die Kette insolvent sei, die Eigentümer hätte Insolvenz­anträge gestellt. Welche Rechte hat die Kundin nun?

Insolvenz: Antrag, Eröffnungs­ver­fahren, Insolvenz­ver­fahren

Zunächst ist wichtig: Ist ein Unternehmen nicht mehr in der Lage, seine Rechnungen zu bezahlen und seine Dienst­leis­tungen wie vereinbart bereit­zu­stellen, kann ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz­ver­fahren gestellt werden. Das kann das Unternehmen selbst tun oder einer seiner Kreditgeber, auch Gläubiger genannt. Danach prüft der Richter im Eröffnungs­ver­fahren, ob das Verfahren eröffnet wird.

Das hängt auch davon ab, ob im Unternehmen noch genügend Vermögenswerte vorhanden sind, um zumindest die Verfah­rens­kosten zu decken. Vermögenswerte können zum Beispiel die Geschäfts­ein­richtung oder die Sportgeräte sein.

Wird das Verfahren eröffnet, setzt das zuständige Insolvenz­gericht in der Regel einen Insolvenz­ver­walter ein. Er kümmert sich darum, dass möglichst viel vom Vermögen erhalten bleibt und versucht, den laufenden Geschäfts­betrieb aufrecht­zu­er­halten. Nach Abschluss des Verfahrens sorgt der Insolvenz­ver­walter dafür, dass das verbleibende Vermögen gerecht unter den Gläubigern aufgeteilt wird. Wird das Insolvenz­ver­fahren in Eigenver­waltung durchgeführt, kann statt einem Insolvenz­ver­walter ein Sachver­walter eingesetzt werden. Für Verbraucher hat das aber kaum rechtliche Relevanz.

Fitness­studio ist insolvent: Presse­be­richte keine rechtliche Relevanz

Kunden eines insolventen Fitness­studios machen sich in erster Linie Sorgen um ihr Geld – und wünschen sich verlässliche Informa­tionen. Man möchte schließlich wissen, wie es um das Unternehmen steht, dem man regelmäßig Geld überweist. Dr. Martin Prager ist Rechts­anwalt für Insolvenzrecht und Vorsit­zender des Geschäfts­füh­renden Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Er sagt: „Die Anordnung der vorläufigen Insolvenz und die Eröffnung des Insolvenz­ver­fahrens werden unter www.insolvenz­be­kannt­ma­chungen.de bekannt gegeben – darüber hinaus besteht keine rechtliche Pflicht zur Information.“ In der Praxis gelte es jedoch als guter Stil, wenn die Kunden informiert würden.

Presse­be­richte über eine drohende Zahlungs­un­fä­higkeit oder Insolvenz eines Fitness­studios oder anderen Unternehmens haben alleine rechtlich keine Relevanz. Hier ist also Vorsicht geboten – Kunden des betref­fenden Studios sollten also auf der Plattform nachprüfen, die übrigens frei zugänglich ist, ob an den Presse­be­richten oder Gerüchten etwas dran ist.

Vorläufige Insolvenz keine Auswirkung auf Fitness­studio-Vertrag

Hat das Fitness­studio offiziell Insolvenz angemeldet, muss der Insolvenz­ver­walter entscheiden, ob er den Betrieb fortführt. Hält er den Betrieb aufrecht, bedeutet auch die vorläufige Insolvenz nicht unbedingt, dass sich am Vertrags­ver­hältnis mit dem Kunden etwas ändert. „Wird das Insolvenz­ver­fahren eröffnet, kann der Insolvenz­ver­walter entscheiden, ob der Vertrag fortgeführt wird oder nicht“, erklärt Rechts­anwalt Prager. Ein Sonder­kün­di­gungsrecht habe der Kunde nicht automatisch. Er könne den Verwalter aber auffordern zu erklären, ob er den Vertrag fortführt.

Nicht immer gibt es Geld zurück

Der Vertrag kann also trotz eines eröffneten Insolvenz­ver­fahrens erst einmal weiter laufen. Doch wie sieht es nun mit dem Geld aus: Bekommen die Kunden etwas zurück? Das ist vor allem für jene interessant, die – wie Anna Merseburg – den Mitglieds­beitrag für einen längeren Zeitraum im Voraus bezahlt haben. Im Falle einer Insolvenz spielt das aber kaum eine Rolle: „Wer von dem insolventen Fitness­studio Geld zurück will, aus welchem Grund auch immer, gilt in der Regel als normaler Insolvenz­gläubiger“, erklärt der Rechts­anwalt aus München. Er könne seine Forderung zur Insolvenz­tabelle anmelden. Die entspre­chenden Fristen seien im Eröffnungs­be­schluss zu finden, der wiederum auf dem genannten Portal zu finden ist.

Der Insolvenz­ver­walter bekommt damit einen Überblick, welche Gläubiger noch Forderungen an das insolvente Fitness­studio haben. Er muss dann die bekannten Gläubiger anschreiben und ihnen den Eröffnungs­be­schluss zustellen. Kommt es am Ende des Insolvenz­ver­fahrens zu einer Verteilung des verblei­benden Vermögens unter den Gläubigern, erhalten die Kunden die gleiche Quote wie die restlichen ungesi­cherten Gläubiger. Im schlimmsten Fall beträgt diese Quote Null: Die Gläubiger gehen leer aus.

Vor Insolvenz­antrag: Rechte einfordern

Viele Fitness­studios und andere Unternehmen geraten allerdings schon in Schieflage, bevor sie oder ein Gläubiger offiziell Insolvenz anmelden. So geschehen im Fall von Hard Candy. Kunden haben dann die Möglichkeit, den Betreiber des Studios schriftlich per Einschreiben aufzufordern, das Studio wieder zu öffnen beziehungsweise die Mängel zu beheben. Dazu sollten Sie ihm eine realis­tische Frist einräumen, ratsam sind mehrere Wochen. Tut sich nichts, können Sie ihr Geld zurück­fordern, zum Beispiel den anteiligen Mitglieds­beitrag für die Monate, in denen das Studio geschlossen war.