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Versiche­rungs­schutz für Erste-Hilfe Leistende

Erste Hilfe: Welchen Schutz haben Nothelfende?

Schadensersatz-Nothelfer
Wer Erste Hilfe leistet, ist gesetzlich versichert. © Canva

Sich gegenseitig zu helfen, ist Fundament einer sozialen Gesell­schaft. Dieser Grundsatz ist nicht nur wünschenswert, sondern in bestimmten Situationen gesetzlich vorgeschrieben. Dabei kann es passieren, dass Erste-Hilfe-Leistende in der Notsituation selbst zu Schaden kommen. Anwalt­auskunft.de erklärt, welcher Versiche­rungs­schutz Nothel­fenden rechtlich zusteht – und wieso Hemmungen, falsche Unfallhilfe zu leisten, meist unbegründet sind.

Warum Hilfe leisten? Freiwillige Zivilcourage oder Pflicht?

Unfälle passieren. Ob im Verkehr, auf der Arbeit oder bei der Ausübung von Freizeit­ak­ti­vitäten. Bei vielen Unfällen ist das unmittelbare Leisten von Erster Hilfe ein wichtiger Schritt, um mögliche schlimmere Folgen vor Eintreffen der Rettungs­dienste zu vermeiden. Spätestens für den Führer­schein benötigt man den Nachweis über einen absolvierten Erste-Hilfe-Kurs. Kommt es zu einem Unfall, entscheiden Menschen oft unterschiedlich, ob sie Hilfe leisten, oder lieber unbemerkt wegschauen. Laut einer Studie werden im Straßen­verkehr täglich rund 1000 Menschen verletzt, 48% der Deutschen würden im Ernstfall jedoch keine Hilfe leisten.

Dabei ist gesetzlich festge­schrieben, dass Erste Hilfe in bestimmten Situationen Pflicht ist. Wer beispielsweise an einer Unfall­stelle mit verletzten Personen vor Ort ist, muss helfen. Nämlich dann, wenn die Hilfe erforderlich, zumutbar und ohne erhebliche Gefahr für die eigene Person ist (§ 323c, StGB). Zusätzlich muss die Hilfestellung möglich sein, ohne andere wichtige Pflichten zu verletzen. Beispiel: Wer ein Flugzeug steuert, kann in dem Moment nur unter Verletzung dieser wichtigen Pflicht einem Fluggast in Not beistehen. Ein eiliger Termin ist jedoch keine Ausrede für das Nichthelfen: dann würde man sich oben genanntem Paragrafen durch „Unterlassene Hilfeleistung“ schuldig machen. Ungefähr 10% aller Todesfälle können durch die Leistung von Erster Hilfe verhindert werden.

Eigenschutz vor Fremdschutz

Mit einem Unfall konfrontiert zu werden, ist eine Stress­si­tuation. Sieht der Unfall schlimm aus? Hilft bereits jemand? Sind Gefahren erkennbar? Ist genug eigene Kompetenz vorhanden, sodass man tatsächlich Hilfe beisteuern kann? Das sind sicher mögliche Fragen, die in Ausnah­me­si­tua­tionen intuitiv statt bedächtig beantwortet werden müssen.

Eigenschutz gilt vor Fremdschutz, wenn man sicher davon ausgehen kann, dass das Leisten von Nothilfe dazu führen würde, selbst zu verunglücken und seine Gesundheit zu gefährden. Cornelia Süß, Vorstand im Deutschen Anwalt­verein (DAV) und Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht:

Wer erste Hilfe leistet, muss sich zwar zunächst einmal um seinen eigenen Schutz bemühen, sich umsichtig verhalten und so gut wie möglich versuchen, nicht selbst verletzt zu werden.“ Dies sei bei einem Unfall nicht uneinge­schränkt möglich, so die Rechts­an­wältin: „Die Anforde­rungen, die hierbei zu beachten sind, sind jedoch durch die Sorge um den Hilfebe­dürftigen und die Umstände, unter denen Hilfe geleistet wird, begrenzt (…).

Kurzum: Wer Erste Hilfe leistet, kann sich nicht zu 100% um sich selbst kümmern.

Versicherung für Nothelfende

Das Gesetz erkennt an, dass im Falle von Erster Hilfe immer auch ein Restrisiko besteht, sich selbst in Gefahr zu bringen und im schlimmsten Fall Körper- und Sachschäden davonzu­tragen. Daher sind Personen, die

bei Unglücks­fällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, kraft Gesetzes versichert“,
(§ 2, Abs. 13a, SGB VII).

Wer also Erste Hilfe leistet und dabei zu Schaden kommt, hat Anspruch auf Leistungen der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung. Dazu gehören:

  • Heilbehandlungen und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe
  • Ergänzende Leistungen (wie z.B. Kinderbetreuungskosten)
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
  • Geldleistungen

Gut zu wissen: Nothelfende haben darüber hinaus einen Anspruch auf Entschä­digung, wenn ein Sachschaden vorliegt – beispielsweise, wenn die Brille kaputt geht. Für Sachschäden muss ein Antrag gestellt werden, Leistungen für körperliche Schäden werden vom Amt festge­stellt.

Zuständig für die Ansprüche ist die Unfallkasse des jeweiligen Bundes­landes, in dem der Unfall passiert.
Da die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung für die meisten Kosten im Zuge einer Verletzung aufkommt, besteht laut Bundemi­nis­terium für Arbeit und Soziales kein Anspruch auf Schmer­zensgeld. Dieser müsse gegen die verursa­chende Person oder deren Versicherung geltend gemacht werden.

Kein Mitver­schulden bei falscher Hilfeleistung

Ein Grund, warum viele Menschen vor der Nothilfe zögern, ist die Angst, falsch zu handeln. Fehlein­schät­zungen in angespannten Situationen sind menschlich, vor allem, wenn der letzte Erste-Hilfe-Kurs und das darin vermittelte Wissen weit zurück­liegen. Dabei sind Zweifel, die einer ersten Hilfe am Unfallort entgegen­stehen, rechtlich unbegründet. Dazu Rechts­an­wältin Süß: „Auch liegt kein Mitver­schulden vor, wenn der Unfall­helfer bei seiner Hilfeleistung falsch reagiert oder die Sachlage objektiv falsch eingeschätzt hat.

Beispiel: Der Bundes­ge­richtshof urteilte 2010 über einen Verkehrs­unfall, bei dem der Unfall­helfer zu Schaden kam (BGH v. 5.10.2010 – VI ZR 286/09). Dabei wurde das Urteil des Oberlan­des­gericht Dresden in voriger Instanz korrigiert, welches ein Mitver­schulden des Unfall­helfers an seiner Verletzung feststellte. Der Unfall­helfer holte ein Warndreieck aus dem Auto der in Not geratenen Person – und wurde dabei verletzt. Laut BGH traf den Unfall­helfer jedoch keine Schuld. Er handelte nicht grob fahrlässig, sondern den Umständen entsprechend. Die Hilfebe­dürf­tigkeit stünde bei Notsitua­tionen an erster Stelle.

Nicht immer könne erkannt werden, was aus nachträg­licher Sicht die beste Handlung gewesen sei: „Die an einen Unfall­helfer zu stellenden Anforde­rungen würden ansonsten bei weitem überspannt, zumal in der Unfall­si­tuation schnelles Handeln gefragt sei, und eine Einzel­ab­wägung […] nicht verlangt werden könne“, so der Bundes­ge­richtshof.

Verletzung während Nothilfe kein Arbeits­unfall

Unternehmen zahlen Beiträge in die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung ein, damit sie im Falle eines Unfalls nicht für die Kosten der Genesung ihrer Angestellten aufkommen müssen. Dieses so genannte „Haftungs­privileg“ gilt dann, wenn der Unfall nicht vorsätzlich herbei­geführt wurde (§ 104, 105, SGB VII). Wer Erste Hilfe leistet, stünde dabei jedoch nicht in einem Arbeitsbezug, so Rechts­an­wältin Cornelia Süß: „Die Hilfeleistung in der Not allein schafft kein arbeit­neh­mer­ähn­liches Verhältnis […].“ Vielmehr ermögliche das Gesetz „einen eigenständigen Versiche­rungs­schutz für den Dienst an der Allgemeinheit“.

Damit Nothelfende nicht unfair benach­teiligt würden, können sie somit Schmer­zens­geld­an­sprüche gegenüber der Versicherung der schädi­genden Person geltend machen. Eine Haftung ist dann möglich, bei einem Arbeits­unfall wäre dies nicht gegeben.

Fazit – Erste Hilfe ist versichert und kann Leben retten

Die Angst, im Zweifel etwas falsch zu machen, wenn Menschen in Not geraten, kann zumindest von rechtlicher Seite ausgeschlossen werden. Erste Hilfe kann Leben retten. Sollte man selbst zu Schaden kommen, tritt der gesetzliche Versiche­rungs­schutz in Kraft, der für Verlet­zungen und Sachschäden aufkommt. Schmer­zensgeld kann von der verursa­chenden Partei gefordert werden. Zum Schluss sollte nicht vergessen werden: Wer einmal selbst in Not gerät, ist für jede Hilfe dankbar.

 

Rechtlicher Beistand ist sinnvoll, wenn Sie in Unfall­fragen Ansprüche geltend machen wollen. Anwältinnen und Anwälte für Verkehrs- und Sozialrecht finden Sie in Ihrer Nähe unter anwalt­auskunft.de.

Datum
Aktualisiert am
30.01.2023
Autor
red/dav
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