Corona-Virus

Quarantäne wegen Corona-Virus: Was ist rechtlich zu beachten?

Krankheitsbedingte Kündigung: Wann kann sie einem Arbeitnehmer drohen? © Quelle: ImageSource/gettyimages.de

Das Corona-Virus verbreitet sich – und die Welt trifft Vorsichts­maß­nahmen, um die Menschen vor der Krankheit zu schützen. Wer krank ist oder unter dem Verdacht steht, sich angesteckt zu haben, wird meist isoliert. So soll verhindert werden, dass sich das Virus ausbreitet. Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de erklärt, was eine Quarantäne rechtlich für die Betroffenen bedeutet.

Wer ordnet die Quarantäne an? Muss ich dem folgen?

Ob man im Krankenhaus isoliert wird oder zuhause bleiben muss: Das Gesund­heitsamt entscheidet, über wen Quarantäne verhängt wird. „Die Betroffenen müssen dann Folge leisten und dürfen die Quarantäne nicht verlassen“, warnt Rechts­anwalt Dr. Rudolf Ratzel von der Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Andernfalls könne die Anordnung des Gesund­heitsamtes gerichtlich vollstreckt werden. Betroffene können dann von der Polizei abgeholt werden. Besteht die Gefahr, dass eine Person die Quarantäne-Station auf eigene Faust verlässt, darf das Krankenhaus sie dort einschließen. Auch hierfür bedarf es jedoch einer richter­lichen Anordnung.

Zuhause in Quarantäne: Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte?

Rechtlich wird die Quarantäne im Infekti­ons­schutz­gesetz geregelt. Das Gesund­heitsamt legt fest, wann eine Person unter Quarantäne gestellt wird. Wer sich daran nicht hält, riskiert eine Haft- oder Geldstrafe. Wie hoch die Geldstrafe ausfällt, hängt vom Einkommen der Person ab.

Die Kita/Schule schließt: Darf ich von der Arbeit zuhause bleiben, um das Kind zu betreuen?

Hier gelten die gleichen Regeln wie bei der Krankheit eines Klein­kindes: „Wenn niemand anderes das Kind betreuen kann, dürfen Arbeit­nehmer zuhause bleiben – kurzzeitig für wenige Tage, bis sie eine Ersatz­be­treuung finden“, erklärt Rechtanwalt Michael Eckert von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Der Arbeit­geber müsse für diese Zeit auch das Gehalt weiter zahlen, wenn er das im Arbeits­vertrag nicht ausge­schlossen hat.

Betriebs­schließung wegen Corona-Virus: Bekomme ich weiterhin mein Geld?

Rechts­anwalt Eckert: „Im Falle einer angeord­neten Betriebs­schließung müssen Beschäftigte im Homeoffice arbeiten, soweit das möglich ist.“ Verfügen sie nicht über die techni­schen Voraus­set­zungen oder erlaubt die Tätigkeit das schlicht nicht, bekommen sie trotzdem weiterhin ihren Lohn.

Ich muss in Quarantäne: Bekomme ich weiterhin mein Gehalt?

Das kommt darauf an: „Ist eine Person tatsächlich krank und wird krankge­schrieben, gelten die normalen Regeln für Lohnfort­zahlung im Krankheitsfall“, erklärt Rechts­an­wältin Doris-Maria Schuster von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im DAV. Man bekomme dann sechs Wochen lang sein Gehalt vom Arbeitgeber und danach Krankengeld. Wird eine Person hingegen nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infekti­ons­krank­heiten. Das Nettogehalt kommt dann weiterhin vom Arbeitgeber. Dieser kann sich den Betrag aber später von der Behörde zurückholen, die die Quarantäne angeordnet hat.

Muss ich in der Quarantäne arbeiten, wenn mein Unternehmen mobiles Arbeiten erlaubt?

„Wenn man arbeiten kann und die Arbeits­mittel dabei hat, dann ja“, sagt Rechtan­wältin Schuster. Wer also gerade von einer Geschäftsreise kommt, seinen Laptop und seine Unterlage dabei hat und (noch) nicht krank ist, müsse auch auf der Isolier­station ran. Das gebiete die Treuepflicht zum Arbeitgeber. Ist man krank oder muss beispielsweise an Maschinen arbeiten, kann man in Quarantäne natürlich nicht tätig werden.

Darf mein Arbeitgeber mich zu Homeoffice verpflichten, auch wenn es keine Quarantäne-Anordnung gibt?

Trotz der allgemeinen Angst vor Ansteckung: „Ohne weiteres darf der Arbeitgeber Beschäftigte nicht zum Homeoffice verpflichten“, warnt der Arbeits­rechts­experte. Im Arbeits­vertrag wird der Arbeitsort in der Regel genannt. Kommt das Homeoffice dort nicht vor, kann der Arbeitgeber nicht einseitig eine solche Anweisung erteilen.

Wer kommt bei Selbst­ständigen für den Verdienst­ausfall auf?

Wenn Selbst­ständige oder Freibe­rufler unter Quarantäne gestellt werden, erhalten sie Verdienst­ausfall nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infekti­ons­krank­heiten. Die Entschä­digung bemisst sich nach den letzten Jahres­ein­nahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden.

Ich war im Risiko­gebiet oder hatte Kontakt mit einer infizierten Person: Darf ich einfach von der Arbeit zuhause bleiben?

„Auch wer vermutet, sich angesteckt zu haben, sollte auf gar keinen Fall in Eigenregie zuhause bleiben“, warnt die Rechts­an­wältin aus Hamburg. Das sei Arbeits­ver­wei­gerung, im schlimmsten Fall drohe dafür die Kündigung. Wichtig ist aber, den Arbeitgeber über eine mögliche Ansteckung zu informieren. „Er kann dann entscheiden, ob der den Beschäf­tigten freistellt“, fügt Doris-Maria Schuster hinzu.

 

Ich muss in Quarantäne: Was passiert, wenn ich in dieser Zeit zu einer Reise aufbrechen wollte? Kann ich kostenfrei von der Reise zurück­treten?

Wie bei den meisten reiserecht­lichen Fragen kommt es darauf an, ob die Reisenden eine Pauschalreise gebucht haben oder auf eigene Faust unterwegs sind. Pauschal­reisende habe in der Regel bessere Chancen, ihre Reisepläne – kostenfrei – ändern zu können oder Geld zurück­zu­be­kommen.

Personen, die aus medizi­nischen Gründen isoliert werden und für diese Zeit eine Reise gebucht haben, hätte aber so oder so schlechte Karten: „Personen, die in Deutschland unter Quarantäne gestellt werden, können eine Pauschalreise deshalb nicht kostenlos stornieren“, erklärt Rechts­an­wältin Dr. Stefanie Bergmann vom DAV. Der Reisever­an­stalter könne schließlich nichts dafür, dass der Reisende den Urlaub nicht antreten kann. „Eine Reiserück­tritt­ver­si­cherung würde hier aber in den meisten Fällen einspringen“, sagt Rechts­anwalt Jan Bartholl vom DAV. Eine Erkrankung oder eine Quarantäne auf Anweisung der Behörden sei ein schwer­wie­gender und nicht vorher­sehbarer Grund, eine Reise nicht anzutreten.

Was passiert, wenn ich im Ausland in Quarantäne muss, wie es Passagieren eines Kreuzfahrt­schiffes in Japan passiert ist?

Indivi­du­al­reisende sind auch hier selbst für ihren Transport verant­wortlich: Wenn sie den geplanten Rückflug verpassen, weil sie das Schiff nicht verlassen dürfen, müssen sie ihren Flug selbst umbuchen. Oder eben einen neuen Flug aus eigener Tasche zahlen. „Bei Pauschal­rei­senden hat der Veranstalter die Fürsor­ge­pflicht“, erklärt Rechts­anwalt Bartholl. Er sei erster Ansprech­partner für die Reisenden in Quarantäne und helfe dabei, einen Rückflug für die Zeit nach der Quarantäne zu finden.

„Die Mehrkosten für den Flug muss aber wahrscheinlich der Reisende selbst tragen, wenn der Flug nach Ende der regulären Pauschalreise stattfindet“, schätzt Rechts­an­wältin Bergmann. Das sei etwa der Fall, wenn ein Reisender fünf Tage vor Ende seines Urlaubs für zwei Wochen in Quarantäne muss. Die Quarantäne beziehungsweise das Virus sei ein unvermeidbarer, außerge­wöhn­licher Umstand, für den der Reisever­an­stalter nicht im Wege von Schadens­ersatz aufkommen muss.