Blindengeld: Die Voraussetzungen
Um Blindengeld zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigste Voraussetzung ist in der Regel die ärztliche Feststellung der Blindheit. Was passiert aber, wenn die zuständige Behörde die Blindheit im Rahmen des Schwerbehindertenrechts nicht anerkennt?
Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Berlin am 17. April 2024 (AZ: 18 K 233/23) beschäftigt, wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.
(Darf angespartes Blindengeld bei Heimunterbringung angerechnet werden?)
Merkzeichen "Bl" fehlt: Blindengeld abgelehnt
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, dem im ersten Lebensjahr der rechte Augapfel entfernt worden war, Pflegegeld wegen Blindheit nach dem LPflGG Bln beantragt. Sein Antrag wurde jedoch abgelehnt, da ihm das Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis nicht zuerkannt wurde. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Entscheidung bestätigt.
(Behandlungsfehler: Augenarzt muss Blindengeld nicht zurückzahlen.)
Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis: Wer bekommt es?
Das Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis erhalten Menschen, die blind sind oder für blind gehalten werden. Es dient dazu, bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können. Das VG Berlin hat nun entschieden, dass die Ablehnung dieses Merkzeichens auch für den Anspruch auf Blindengeld bindend ist.
(Lesen Sie hier, welche Vorteile ein Schwerbehindertenausweis als Nachteilsausgleich mit sich bringt.)
Gericht: Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis entscheidend
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Ablehnung des Merkzeichens "Bl" im Schwerbehindertenausweis bindend sei, da die Tatbestandsvoraussetzungen für das Merkmal "blind" im Schwerbehindertenrecht und im Berliner Landespflegegeldgesetz inhaltsgleich seien.
An diesem Ergebnis änderte auch eine eigene Prüfung des Gerichts nichts. Nach den ärztlichen Unterlagen des Klägers lag keine ausreichende Einschränkung des Gesichtsfeldes oder der Sehschärfe vor. Weder sei die Sehschärfe des Klägers auf 1/50 oder weniger herabgesunken, noch liege eine gleichschwere Störung des Sehvermögens vor.
(Auf Blindengeld keine Abgaben an die gesetzliche Krankenversicherung zahlen.)
Fazit
Die Entscheidung des VG Berlin zeigt, wie wichtig die Feststellung des Merkzeichens "Bl" im Schwerbehindertenausweis für den Anspruch auf Blindengeld sein kann. Betroffene sollten sich daher bei Ablehnung des Merkzeichens anwaltlich beraten lassen, um ihre Rechte zu wahren.
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.12.2024
- Autor
- red/dav