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Krankheiten

Bei Schwank­schwindel Behinder­ten­ausweis „G“ berechtigt

Menschen mit psychischen Erkrankungen können bestimmte Merkzeichen in ihrem Behindertenausweis erhalten. © Quelle: Kneschke/panthermedia.net

Wer krank oder behindert ist, braucht häufig Unterstützung. Wie diese ausfällt, hängt vom Grad der Beeinträch­tigung ab. Wichtig für Menschen mit Behinderung ist dabei, dass ihnen das Merkzeichen „G“ zuerkannt wird. Denn dann können sie bestimmte Leistungen beanspruchen. Doch wann erhält man dieses Merkzeichen?

Bestimmte Leistungen kann auch ein Mensch beanspruchen, dessen Krankheit psychische Ursachen hat. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil entschieden. Dem Gericht lag der Fall einer Frau vor, die an einem psychisch verursachten Schwank­schwindel erkrankt war. Bei ihr sahen die Richter eine ausreichend hohe Beeinträch­tigung, denn sie konnte auch kürzere Strecken nicht mehr ohne Hilfe zu Fuß laufen. Auf den Fall weist die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) hin.

Streit über die Höhe des Grads der Behinderung

Bei der Frau war 2006 ein Grad der Behinderung von 30 festge­stellt worden. Später beantragte sie wegen einer Verschlim­merung eine Erhöhung. Daraufhin wurde ein Grad von 40 festge­stellt. Ab einem Grad von 50 hat man Anspruch auf den „Nachteils­aus­gleich G“. Die Frau leidet unter anderem an verschiedenen Gelenk­er­kran­kungen und psycho­so­ma­tischen Störungen. Beim Sozial­gericht scheiterte ihre Klage auf Anerkennung des Merkzeichens „G“. Erfolgreich war sie dann beim Landes­so­zi­al­gericht in Potsdam.

Bei Schwank­schwindel besteht Anspruch auf Behinder­ten­ausweis „G“

Das Gericht stellte fest, dass sie auch rückwirkend einen Anspruch auf das Merkzeichen „G“ hatte. Damit haben behinderte Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung in ihrer Bewegungs­freiheit im Straßen­verkehr erheblich eingeschränkt sind, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Das betrifft Menschen, die infolge einer Einschränkung des Gehver­mögens nicht ohne erhebliche Schwie­rig­keiten und nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ort zu Fuß zurücklegen können.

Entscheidend ist dabei, dass diese Wegstrecken üblicherweise noch zu Fuß zurück­gelegt werden. Dazu zählen Strecken von etwa bis zu zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurück­gelegt werden.

Neben den klassischen „anatomischen Behinde­rungen“ zählt dazu auch ein schwerer Schwank­schwindel, entschied jetzt das Gericht. Die Frau sei damit hinsichtlich ihres Gehver­mögens „im Rechtssinne“ erheblich beeinträchtigt.

Was bedeutet Behinder­ten­ausweis „G“?

Ist das Merkzeichen „G“ anerkannt worden, hat man unter anderem nach dem Erwerb einer kosten­pflichtigen Wertmarke Anspruch auf kostenlose Nutzung der öffent­lichen Verkehrs­mittel, die Ausstellung eines Behinder­ten­park­aus­weises, Kurzzeit­parken zum Entladen auch beim eingeschränkten Halteverbot sowie auf weitere Leistungen. Hier war der Frau das Merkzeichen aufgrund ihres Schwank­schwindels zugebilligt worden, auch wenn die anderen Beeinträch­ti­gungen keinen Grad der Behinderung von 50 erreicht hatten.

Landes­so­zi­al­gericht Brandenburg am 25. Februar 2015 (AZ: L 13 SB 103/12)

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red/dpa
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