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Schmer­zensgeld

Behand­lungs­fehler: Wann muss der Zahnarzt zahlen?

Ein Behandlungsfehler beim Zahnarzt kann schmerzhafte Auswirkungen haben. © Quelle: Tiedge/corbisimages.com

Manchen treibt schon der Gedanke an den Zahnarzt die Tränen in die Augen. Wenn der Zahnarzt dann einen Behand­lungs­fehler begeht, tröstet ein Schmer­zensgeld nur bedingt. Wann liegt ein solcher grober Behand­lungs­fehler vor?

Die Arzthaftung und die Pflicht zur Zahlung eines Schmer­zensgelds greifen immer dann, wenn ein Behand­lungs­fehler vorliegt. Grob ist ein Fehler dann, wenn die Behandlung nicht dem ärztlichen Standard entspricht. Die Höhe des Schmer­zensgelds richtet sich dabei nach den erlittenen Schmerzen. So hat das Oberlan­des­gericht Hamm einen Zahnarzt zur Zahlung von 1.000 Euro Schmer­zensgeld verurteilt (AZ: 26 U 56/13). Er hatte einen Patienten ohne ausdrück­lichen Hinweis darauf aus der Behandlung entlassen, dass eine von ihm eingesetzte Brücke nachbes­se­rungs­be­dürftig war.

Behand­lungs­fehler eines Zahnarztes

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall erhielt der Patient eine Brücke im Oberkiefer. Die Behandlung des heute 53-jährigen Mannes begann im Dezember 2007. Auch nach Abschluss der Behandlung im Januar 2008 schloss der Kronenrand jedoch mit den Zähnen nicht bündig ab, sondern wies eine Stufe auf – die Kronen­ränder standen ab.

Wegen der andauernden Schmerzen ging der Mann im Dezember 2008 erneut zu seinem Zahnarzt. Die Behandlung brach er sodann Anfang des Jahres 2009 ab, um sich von einem anderen Zahnarzt behandeln zu lassen. Unter Hinweis auf eine mangelhafte Behandlung mit erheblichen Beschwerden beim Kauen und Entzün­dungen im Mundraum verlangte er von seinem früheren Zahnarzt Schmer­zensgeld.

Urteil: 1.000 Euro Schmer­zensgeld wegen Arzthaftung für Patient

Nach Auffassung des Gerichts hat der Zahnarzt seinen Patienten bei der Einglie­derung der Brücke fehlerhaft behandelt. Die Brücken­kon­struktion sei mangelhaft gewesen, sie habe bei fünf Zähnen abstehende Kronen­ränder aufgewiesen. Dies hätte der Arzt bei Einglie­derung der Brücke erkennen müssen. Die gleichwohl vorgenommene Einglie­derung entspreche nicht dem zahnärzt­lichen Standard.

Der Zahnarzt könne sich auch nicht damit entlasten, dass der Patient sich erst Ende 2008 freiwillig erneut meldete. Das Argument, er habe so keine Möglichkeit gehabt, die Brücke nachzu­bessern, greife nicht. Es liege vielmehr ein grober Behand­lungs­fehler vor. Es sei die Pflicht des Arztes, den Patienten von sich aus wieder in die Praxis zu bestellen, um den Mangel zu beseitigen. Der behandelnde Arzt dürfe nicht darauf vertrauen, dass sich der Patient selbständig wieder melde.

Bemessung des Schmer­zens­geldes

Klar war, dass der Mann durch die fehlerhafte Behandlung Schmerzen erlitten hatte und beim Essen und Trinken beeinträchtigt gewesen war. Der abstehende Kronenrand hatte dazu geführt, dass das Zahnfleisch gegen die Kante des Zahnersatzes stieß, was Reizungen, Blutungen, Rötungen und Schwel­lungen hervorrief. Dadurch werden kurzfristige Entzün­dungen im Mundraum begünstigt, was bei dem Mann auch aufgetreten war.

Diese gesund­heit­lichen Beeinträch­ti­gungen rechtfer­tigten nach Ansicht des Gerichts ein Schmer­zensgeld von 1.000 Euro. Mehr aber auch nicht, da die Richter nicht davon ausgingen, dass der Mann besonders starke Schmerzen hatte – worauf er sich im Prozess berufen hatte. Dagegen sprach aber, dass er sich erst etwa ein Jahr nach der Behandlung erneut bei seinem Zahnarzt vorgestellt hatte. „Bei sehr heftigen oder gar unerträg­lichen Schmerzen hätte der Kläger den Beklagten sicherlich früher wieder aufgesucht“, so das Gericht.

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Datum
Aktualisiert am
26.01.2016
Autor
red
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14294
Themen
Arzt Krankheit Schmer­zensgeld

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