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Augenklinik darf kostenlose Eignungs­checks anbieten

© Quelle: Oxford/gettyimages.de

Kostenlose Sehtests bei Augenop­tikern sind eine Selbst­ver­ständ­lichkeit. Doch wie sieht es aus, wenn eine Augenklinik ähnlich geartete kostenfreie Eignungs­checks anbietet? Darf sie das?

Sie darf. Allerdings dürfen nicht Ärzte die Eignungsteste durchführen. Entsprechend muss die Klinik diese Eignungs­checks so bewerben, dass eindeutig klar ist, dass Patien­ten­berater, nicht Ärzte, diese Sehtests durchführen. Das entschied das Oberlan­des­gericht München am 09. November 2017 (AZ: 29 U 4850/16), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen eine Augenklinik geklagt, die mit einem kosten­freien Eignungscheck zum Thema refraktive Chirurgie und Korrektur der Fehlsich­tigkeit mittels Lasik und Linsen­be­handlung geworben hatte. Die Werbung erwecke den Eindruck, dass Ärzte der Klinik den Sehtest durchführten. Bei kostenlos durchge­führten Augenmes­sungen handele es sich um geldwerte Vergüns­ti­gungen. Führten Ärzte sie durch, seien sie unzulässig. Außerdem war die Wettbe­werbs­zentrale der Meinung, dass solche Eignungs­checks nicht handels­üblich seien.

Augenla­ser­ope­ra­tionen: Ärzte dürfen keine kostenlosen Eignungs­checks durchführen

In zweiter Instanz bekam sie teilweise Recht. In der Werbung der Klinik müsse deutlich werden, dass nicht Ärzte, sondern so genannte Patien­ten­berater diese kostenlosen Sehtests durchführten. Dann handele es sich um eine handels­übliche und damit zulässige Zuwendung.

Kostenlose Augenmessung handels­üblich – für Kunden selbst­ver­ständlich

Bei den von Optikern oder sonstigem nichtärzt­lichem Personal angebotenen Augenmes­sungen zur Feststellung der grundsätz­lichen Eignung für Augenla­ser­ope­ra­tionen handele es sich um handels­übliche Nebenleis­tungen. Die Öffent­lichkeit – Kunden und Patienten – seien seit Jahren daran gewöhnt, dass Optiker kostenlose Augenmes­sungen anböten. Für Kunden stellten sich Augenla­ser­be­hand­lungen zur Behebung der Fehlsich­tigkeit und der Kauf einer Brille oder von Kontakt­linsen als Alternativen dar. Damit stünden Laserzentren wie die Augenklinik und Optiker im Wettbewerb um die gleichen Kunden. Diese seien an kostenlose Augenmes­sungen als „Service“‘ des Anbieters gewöhnt. Für eine Unterscheidung zwischen ihnen gebe es keinen Grund. Da die kostenlose Messung handels­üblich sei, empfinde der Kunde sie als Selbst­ver­ständ­lichkeit.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Datum
Aktualisiert am
05.04.2018
Autor
DAV
Bewertungen
39
Themen
Arzt Geld Krankenhaus Werbung

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