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Keine Zeit

Arzttermin kurzfristig absagen: Wann muss man Schadens­ersatz zahlen?

Schadensersatz bei kurzfristig abgesagten Arztterminen? © Canva

Es gibt viele Gründe, warum man geplante Arzttermine manchmal nicht wahrnehmen kann: Mal stehen Überstunden an, mal hat man eine Erkältung oder das Kind ist krank. Sagt man erst kurz vor dem Termin ab oder taucht gar nicht auf, ohne vorher Bescheid gegeben zu haben, kann das eine Arztpraxis organi­sa­torisch in Bedrängnis bringen. Das gilt vor allem bei aufwendigen Untersu­chungen oder Operationen. Dürfen Ärzte in solchen Fällen von den Patienten Schadens­ersatz fordern?

Wer regelmäßig Arztpraxen aufsucht, könnte einen solchen oder ähnlichen Aushang schon gesehen haben: „Bei Nichter­scheinen oder einer Termin­absage weniger als 24 Stunden im Voraus behalten wir uns vor, Ihnen eine Gebühr in Rechnung zu stellen.“ Dass Arztpraxen auf eine gewisse Zuverläs­sigkeit ihrer Patienten angewiesen sind, um den Arbeitstag organi­sieren zu können, ist verständlich. Lesen Sie hier, ob sie in den genannten Fällen wirklich Schadens­ersatz verlangen dürfen.

Arzttermin abgesagt oder verpasst: In der Regel keine Kosten

Für Patienten gibt es Entwarnung: „Reguläre Arzttermine wie eine Kontrolle beim Zahnarzt oder eine Untersuchung beim Hausarzt kann man auch kurzfristig absagen, ohne zahlen zu müssen“, informiert Rechts­anwalt Dr. Paul Harneit, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Das gelte auch für verpasste Termine. Um die Organi­sation in der Arztpraxis oder dem Krankenhaus nicht zu gefährden, sollte man allerdings so früh wie möglich absagen, wenn man einen Termin nicht wahrnehmen könne.

Aufwendige Arzttermine absagen gegebe­nenfalls kosten­pflichtig

Lediglich bei kompli­zierten, aufwendigen Untersu­chungen oder Operationen kann es gerecht­fertigt sein, bei kurzfristiger Absage eine Gebühr zu berechnen. „Wenn für einen Eingriff zum Beispiel der OP für mehrere Stunden freige­halten wird und der Patient taucht nicht auf, könnte das zulässig sein“, sagt Rechts­anwalt Harneit. Das sei allerdings nur möglich, wenn der Arzt den Patienten zuvor explizit darauf hingewiesen hat.

Gericht: Kosten bei Absage dürfen nicht höher sein als bei Anwesenheit

Doch auch dann ist es nicht immer zulässig, von Patienten eine Gebühr zu verlangen. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsge­richts (AG) München. Eine Patientin hatte einen Operati­ons­termin zwei Tage im Voraus aus gesund­heit­lichen Gründen abgesagt. Den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) der Klinik zufolge muss der Patient bei einer solch kurzfristigen Absage nicht nur die kompletten Behand­lungs­kosten, sondern zusätzlich eine Verwal­tungs­gebühr zahlen. Der Richter hielt es allerdings für realitätsfern, wenn Patienten für eine ausgefallene OP mehr zahlen müssten als für eine durchge­führte. Die AGB seien deshalb unwirksam.

Fazit für Patienten: Wer einen Arzttermin verpasst oder kurzfristig absagt, muss in der Regel nichts befürchten. Eine Gebühr beziehungsweise Schadens­ersatz ist unter Umständen dann fällig, wenn ressour­cen­in­tensive Operationen oder Untersu­chungen kurzfristig gecancelt oder verschoben werden. Dennoch sollten Patienten Termine beim Arzt oder im Krankenhaus so früh wie möglich absagen oder verschieben, wenn sie sie nicht wahrnehmen können. Das erleichtert dem Praxis- oder Klinikteam die Arbeit. Streitig­keiten um möglichen Schadens­ersatz können so gar nicht erst entstehen.

Datum
Aktualisiert am
17.01.2024
Autor
vhe
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152996
Themen
Arzt Schadens­ersatz

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