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Zusatzleistungen

Arzt darf auch Laborun­ter­su­chungen als Gutachter abrechnen

Quelle: HinterhausProductions/gettyimages.de
Ärzte sind oft auch als Sachverständige tätig.
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Ärzte dürfen grundsätzlich nur die Leistungen abrechnen, die sie im Rahmen ihrer ärztlichen Kompetenz erbringen. Dies hat zur Folge, dass sie nur solche Dinge abrechnen können, für die sie ausgebildet sind, nicht etwa andere fachärztliche Leistungen. Anderes gilt allerdings, wenn sie gutach­terlich tätig sind.

So hat das Landgericht München am 18. Februar 2016 (AZ: 9 O 20894/14) eine Klage des Freistaates Bayern gegen einen Landge­richtsarzt abgewiesen. Der Freistaat verlangte die Rückzahlung von 2004 bis 2006 gezahlten ärztlichen Honoraren in Höhe von knapp 90.000 Euro.

Gutach­terliche Tätigkeit des Arztes oder Behandlung

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall wurde ein Facharzt für Psychiatrie verklagt, der als Landge­richtsarzt beim Landgericht Ingolstadt tätig ist.

Seine Aufgabe war es, auf gericht­lichen und staats­an­walt­schaft­lichen Auftrag hin so genannte Drogen­screening-Untersu­chungen vorzunehmen. Diese werden üblicherweise bei Personen durchgeführt, die sich im Rahmen von Bewährungs­auflagen Drogentests unterziehen müssen. Bis November 2004 erbrachte der Arzt die Laborleis­tungen hierfür selbst, danach beauftragte er damit eine Laborpraxis. Der Landge­richtsarzt stellte dem Freistaat Bayern die jeweils durchge­führten Laborun­ter­su­chungen als ärztliche Laborleis­tungen gemäß GOÄ (Gebühren­ordnung für Ärzte) in Rechnung. 

Der Freistaat forderte die Rückzahlung der so abgerechneten Laborleis­tungen, da der Mediziner, der kein Laborarzt sei, diese ohne den erforder­lichen Fachkun­de­nachweis erbracht habe. Daher hätten sie nicht nach der GOÄ in Rechnung gestellt werden dürfen.

Honorar­an­spruch eines als Gutachter tätigen Arztes

Der Arzt hatte bei Gericht Erfolg. Die Richter entschieden, dass ein Rückzah­lungs­an­spruch nicht besteht. Der Umstand, dass der Mediziner bei den Laborleis­tungen außerhalb seiner formellen fachärzt­lichen Kompetenz gehandelt habe, führe nicht zur Unwirk­samkeit seines Gutach­tens­auftrags.

Für das Gericht war entscheidend, dass der Arzt mit dem Land keine Behand­lungs­verträge, sondern Gutach­tens­aufträge abgeschlossen hatte. Zwar entfiele bei einem ärztlichen Behand­lungs­vertrag der Honorar­an­spruch des Arztes, wenn er Leistungen erbringe, für die er nicht ausgebildet sei. Dies gelte aber nicht für die Beauftragung im Sachver­stän­di­gen­ver­hältnis. Denn die Tätigkeit des Sachver­ständigen sei eine andere als die eines behandelnden Arztes, und der Empfänger eines Gutachtens nicht im selben Maße schutz­würdig wie ein Patient.

Auch könne der Arzt die Leistungen des Labors direkt selbst abrechnen. Die Parteien hätten sich auf die Gutach­ten­er­stellung gegen Abrechnung der durchzu­füh­renden Laborun­ter­su­chungen nach der GOÄ verständigt. Damit sei es dem Arzt gestattet gewesen, die Untersu­chungen eigenver­ant­wortlich zu organi­sieren und so im Idealfall einen Gewinn bei der Eigendurch­führung der Untersu­chungen zu erzielen. Ihm sei aber auch freie Hand gelassen worden, die Untersu­chungen in anderer Weise sicher­zu­stellen. Voraus­setzung sei lediglich gewesen, dass er die vereinbarte Abrechnung weiterhin nach der GOÄ vornehme und den Honorar­rahmen nicht überschreite.

Das Gericht hielt eine Rückfor­derung der gezahlten Honorare darüber hinaus für treuwidrig, weil dem Freistaat von Anfang an der fehlende Fachkun­de­nachweis des Mediziners bekannt gewesen war. Gleichwohl habe er sich entschlossen, den Arzt zu beauftragen, weil er auf dessen zuverlässige Aufgaben­er­füllung vertraut habe.

Es lohnt sich, bei einer Beauftragung Verträge anwaltlich überprüfen zu lassen. Dann kann sich später kein Streit darüber ergeben. Anwältinnen und Anwälte im Medizinrecht findet man in der Anwaltssuche.

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red/dpa
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