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Approbation als Arzt: Verlust bei Verurteilung wegen Straftat

Approbation als Artz: Verlust bei Straftat
© Quelle: Westend61/gettyimages.de

Die Bevölkerung muss Ärzten vertrauen können. Und zwar ohne Vorbehalt. Wird ein Arzt wegen einer Straftat verurteilt, schadet dies dem Vertrauen. Der Arzt kann dann seine Approbation verlieren. Gilt das auch, wenn die Tat nichts mit seiner Tätigkeit als Arzt zu tun hat?

Handelt sich um eine schwere Straftat, erfolgte sie über einen längeren Zeitraum oder ist der Schaden besonders hoch, kann sich die Person damit als unwürdig erweisen, als Arzt zu arbeiten. Der Arzt verliert dann seine Zulassung. Dies gilt etwa dann, wenn er seine eigene Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung betrogen hat. Die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs München vom 28. Juni 2017 (AZ: 21 B 16.2065).

Ärztin: Bewährungs­strafe wegen Betrugs der Kranken­ver­si­cherung

Die Ärztin hatte im Jahr 1982 eine Kranken­ta­ge­geld­ver­si­cherung abgeschlossen. Diese diente zur Absicherung eines Verdienst­ausfalls aufgrund von Arbeits­un­fä­higkeit. Von August 2007 bis Dezember 2008 und von Mai 2011 bis Oktober 2011 erklärte die Ärztin in 22 Fällen mit vorgelegten Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gungen gegenüber ihrem Versicherer, arbeits­unfähig zu sein.

Tatsächlich war sie jedoch in den Zeiträumen der angeblichen vollständigen Arbeits­un­fä­higkeit an 118 Tagen in ihrer Praxis als selbst­ständige Ärztin tätig. Darüber hinaus hielt sie sich im Ausland auf und arbeitete unter anderem auch als Schiffs­ärztin. Insgesamt erhielt sie ungerecht­fertigt über 65.000 Euro Kranken­ta­gegeld von ihrer Versicherung.

Die Ärztin wurde im August 2014 wegen Betrugs in 22 Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Im April 2015 widerrief die Regierung von Oberbayern die Approbation der Ärztin. Dagegen klagte sie.

Gericht: Betrügerin unwürdig, als Ärztin zu arbeiten

Die Klage war letztlich ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Frau unwürdig sei, als Ärztin zu arbeiten. Besonders schwer ins Gewicht falle die Anzahl der Betrugsfälle, die Begehung der Tat über einen längeren Zeitraum und der hohe Schaden. Diese Umstände ließen auch im Hinblick auf die Progno­se­ent­scheidung keine andere Bewertung zu, so das Gericht.

Urteil: Verlust der Approbation als Arzt bei strafrecht­licher Verurteilung

Auch wenn eine Straftat nicht im Patien­ten­ver­hältnis oder in der Berufs­tä­tigkeit als Arzt begangen werde, kann eine Unwürdigkeit gegeben sein. Die Bevölkerung müsse der Ärzteschaft voll vertrauen können. Es dürfe keinen Zweifel daran geben, dass der Arzt zur Berufs­ausübung geeignet sei. Wer aber derartige Straftaten begehe, gefährde das grundsätzlich und müsse daher mit dem Verlust der Zulassung als Arzt rechnen.

DAV-Medizins­rechts­anwälte: Ob Verlust der Approbation droht, hängt vom Einzelfall ab

Nach Auffassung der Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins DAV kommt es aber immer auf den Einzelfall an. Zu berück­sichtigen ist beim Verlust der Approbation die Art der Straftat, der Schaden, eine mögliche Progno­se­ent­scheidung für das künftige Verhalten des Betroffenen und anderes. Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte im Medizinrecht finden Sie in der Anwaltssuche.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Datum
Aktualisiert am
05.04.2018
Autor
red/dpa
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Themen
Arzt Betrug Versicherung

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