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Kinder im OP

Ärztlicher Eingriff bei Kind nur mit Zustimmung beider Eltern?

Wenn es um medizinische Eingriffe bei Kindern geht, müssen in der Regel die Eltern einwilligen. © Quelle: Pingpao/fotolia.com

Wird bei einem Kind ein ärztlicher Eingriff nötig, müssen die sorgebe­rech­tigten Eltern einwilligen. Aber müssen immer beide zustimmen? Die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalts­vereins (DAV) informiert, dass es davon Ausnahmen gibt, und verweist auf eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm vom 29. September 2015 (AZ: 26 U 1/15).

Das Mädchen war in der 32. Schwan­ger­schaftswoche mit multiplen Krankheits­sym­ptomen geboren worden. Es wurde deshalb anhaltend stationär in einem Herzzentrum, dann in einer kinder­chir­ur­gischen Klinik behandelt. Wegen wieder­holter Darmpas­sa­ge­stö­rungen wurde das Kind dann in eine kinder­chir­ur­gische Klinik zur diagnos­tischen operativen Biopsie verlegt. Zweck war der Ausschluss der Krankheit Morbus Hirsch­sprung.

Bei dem ärztlichen Aufklä­rungs­ge­spräch zuvor war nur die Mutter anwesend. Sie unterzeichnete auch den anästhe­sis­tischen Aufklä­rungsbogen. Bei der Biopsie kam es während der Narkose­ein­leitung zu Schwie­rig­keiten bei der Intubation und Beatmung des Kindes. Nach der Operation wurde das Kind auf die pädiatrische Intensiv­station verlegt, später auf die Kinder­in­ten­siv­station. Anschließend war das Kind fast durchgehend in Kliniken, bevor es mit zweieinhalb Jahren starb.

Einwil­ligung auch des Vaters erforderlich?

Die Eltern klagten, weil sie meinten, Behand­lungs­fehler erkannt zu haben. Sie waren auch der Meinung, vor dem Eingriff nicht hinreichend über Risiken und Behand­lungs­al­ter­nativen aufgeklärt worden zu sein. Zudem habe der Vater selbst keine Einwil­ligung erteilt, obwohl dies zwingend erforderlich gewesen sei.

Ihre Klage blieb jedoch auch in der Berufungs­instanz erfolglos. Unter anderem nahm das Gericht zu der fehlenden Einwil­ligung des Vaters Stellung. Grundsätzlich, so die Richter, müssten beide sorgebe­rech­tigten Eltern einem ärztlichen Eingriff bei ihrem minder­jährigen Kind zustimmen. Erscheine nur ein Elternteil mit dem Kind, dürfe der Arzt allerdings in einigen Ausnah­me­fällen darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den anderen zur Einwil­ligung ermächtigt habe.

Routinefälle: Ein Elternteil kann Einwil­ligung für beide erteilen

Routinefälle seien eine solche Ausnahme. Hier dürfe der Arzt darauf vertrauen, dass der anwesende Elternteil ermächtigt sei, die Einwil­ligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mitzuer­teilen. Das gelte, solange ihm keine „entgegen­ste­henden Umstände“ bekannt seien.

In anderen Fällen, in denen es um ärztliche Eingriffe schwererer Art mit nicht unbedeu­tenden Risiken geht, müsse sich der Arzt vergewissern, ob der erschienene Elternteil die Ermäch­tigung des anderen habe und wie weit diese reiche. Er dürfe aber, solange dem nichts entgegenstehe, auf eine wahrheits­gemäße Auskunft des erschienenen Elternteils vertrauen.

Bei schwierigen und weit reichenden Entschei­dungen über die Behandlung des Kindes, etwa bei einer risiko­reichen Herzope­ration, liege es nicht nahe, dass der anwesende Elternteil auch im Namen des anderen einwilligen dürfe. In diesem Fall müsse sich der Arzt „die Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung des Kindes einver­standen“ sei.

Arzt muss sich nach Einwil­ligung des anderen Elternteils erkundigen

Bei der geplanten Biopsie habe es sich um einen ärztlichen Eingriff schwerer Art mit nicht unbedeu­tenden Risiken gehandelt. Der Sachver­ständige habe diese als leichten bis mittel­gradigen Eingriff mit normalen Anästhe­sie­risiken bewertet. Er habe auch die Frühge­burt­lichkeit ausdrücklich nicht als Risiko erhöhend angesehen.

Es sei daher ausreichend gewesen, dass der Arzt sich bei der Mutter erkundigt habe, ob der Vater einwillige. Das habe er sich durch ihre Unterschrift auf dem Aufklä­rungsbogen, der einen entspre­chenden Hinweis enthalte, bestätigen lassen.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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DAV
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