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Drohende Honorar­kürzung

Ärzte müssen Fortbildung nachweisen

Wer sich als Arzt nicht fortbildet, muss mit Gehaltskürzungen rechnen. © Quelle: thodonal/fotolia.com

Für Ärzte gibt es eine Fortbil­dungs­pflicht. Sie müssen in Fünf-Jahres-Zeiträumen nachweisen, dass sie sich ausreichend fortge­bildet haben. Tun sie dies nicht, ist die kassen­ärztliche Vereinigung verpflichtet, ihr Honorar zu kürzen.

Allerdings darf eine solche Kürzung nur dann erfolgen, wenn die kassen­ärztliche Vereinigung den Arzt mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist darauf hingewiesen hat. Kann sie dies nicht nachweisen, hat der Arzt Anspruch auf volle Zahlung des Quartals­ho­norars. Über die Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Fortbil­dungs­pflicht für Ärzte benötigt Nachweis

Der Arzt arbeitet in einer Praxis für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie, Allergologie und Schlaf­medizin. Für das zweite Quartal 2011 kürzte die kassen­ärztliche Vereinigung sein Quartals­honorar um zehn Prozent. Das waren rund 10.200 Euro. Der Arzt habe nicht rechtzeitig nachge­wiesen, dass er seiner Fortbil­dungs­pflicht nachge­kommen sei.

Die kassen­ärztliche Vereinigung war der Meinung, ihn im Juni 2010 auf den Fristablauf im April 2011 hingewiesen zu haben.

Der Arzt wehrte sich gegen diese Kürzung. Er sei seiner Fortbil­dungs­pflicht immer nachge­kommen. Im Dezember 2011 übersandte er der kassen­ärzt­lichen Vereinigung das auf Mai 2011 datierte Fortbil­dungs­zer­tifikat. Er bat um rasche Überweisung des zurück­be­haltenen Honorars. Auch meinte er, die kassen­ärztliche Vereinigung hätte ihn auf den Ablauf der Frist mindestens drei Monate vor Fristende hinweisen müssen. Er habe das Schreiben vom Juni 2010 nicht erhalten.

Urteil: Vor Honorar­kür­zungen Hinweis notwendig

Das Gericht in Essen stellte fest, dass Ärzte grundsätzlich verpflichtet seien, sich fortzu­bilden. Diese Fortbil­dungen müssten sie auch nachweisen. Täten sie dies nicht, seien die kassen­ärzt­lichen Vereini­gungen sogar verpflichtet, im Folgequartal das Quartals­honorar um zehn und später sogar um 25 Prozent zu kürzen.

Entscheidend ist die Hinweis­pflicht

Vor der Honorar­kürzung müsse der Arzt aber mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist darauf hingewiesen werden, ihre Fortbildung nachzu­weisen. Im vorlie­genden Fall konnte die kassen­ärztliche Vereinigung jedoch nicht beweisen, dass der Arzt das Schreiben vom Juni 2010 auch tatsächlich erhalten hatte. Eine Ankündigung in der Verbands­zeit­schrift reiche auf keinen Fall aus. Vielmehr müssten die Hinweise individuell für jeden einzelnen Arzt erfolgen. Vertragsärzte dürften sich auch darauf verlassen, rechtzeitig informiert zu werden.

Da die kassen­ärztliche Vereinigung nicht nachweisen konnte, den Arzt rechtzeitig informiert zu haben, hatte er Anspruch auf das volle Honorar. Betroffenen Medizinern kann ein Rechts­beistand in solchen Fällen echte Hilfe bieten.

Datum
Aktualisiert am
26.02.2016
Autor
DAV
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Themen
Arzt Gesundheit

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